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Nachrücker-Teilnahme Auflage an BRV Management über Ladungen im Vorraus zu informieren - zulässig?

N
Nina
Jan 2018 bearbeitet

Meine Frage wurde bereits in etwa gestellt, dennoch muß ich sie nochmals auf mein Problem genau formulieren. Habe Nachrücker zur Sitzung geladen, wegen verhinderung der anderen.Ein BRmitglied welches zugleich Abteilungleiter der 2 Nachrücker ist, verbot diesen zweien daran teilzunehmen und sagte er würde dies in der Sitzung begründen, ihr Erscheinen sei nicht erlaubt durch ihn wegen zuviel ArbeitIch erfuhr von dem verbot kurz vor der Sitzung durch die 2. Ich lud die 2 zur Sitzung weil ich den Sachverhalt hierzu klären wollte. Der Abtleiter verließ cholerisch unter Protest die Sitzung, die 2 bleiben, da ich nun keine Klärung mehr bekam. Den 2 wurden Konsequenzen durch den Abt.leiter angedroht wegen Arbeitsverweigerung, ein Gespräch zwischen ihm und mir und Management fand statt. Hierbei versuchte ich im wesentlichen diplomatisch zu sein und die Wogen zu glätten, dennoch hat man mir nun zur Auflage gemacht dem Manager die geladenen Nachrücker immer im Vorraus zu melden, und am Freitag wird ein Gespräch mit den 2 geführt in welchem ihnen die Autoritätenrangfolge klargemacht werden soll durch Management.Darauf besteht der Manager, dem zufolge hätte sie Folge leisten müssen dem verbot. Beide Mädels haben die Teilnahme erst am Tag der Sitzung dem Abt.Leiter gemeldet.Und auch standen bei der Sitzung nur Umgruppierungen an und eine Einstellung, der Abt.Leiter meinte dies hätte er bedacht und deswegen das Verbot ausgesprochen. Wie verhält es sich hier gesetzlich, denn viel Arbeit ist immer und zu wenig Personal auch, dies wäre ja dann immer ein Weg die Betriebsratsarbeit zu unterwandern und sogar zu verhindern. Wem muß ich was und wann mitteilen? Wie ich zu laden habe, das weiß ich..:o)) ich meine Infos an Abt.Leiter, Management.

3.00306

Community-Antworten (6)

FB
Frank B.

03.08.2006 um 08:45 Uhr

Laß dich nicht unterkriegen Nina!

Wenn der Termin der Sitzung bakannt ist, teile dies schriftlich deinen Manager und Abt.- Leiter mit. Den Inhalt brauchst du ihnen nicht mitzuteilen.

Ich schicke denen immer eine Mail mit folgenden Inhalt:

"Sehr geehrte Herren,

die nächste Betriebsratssitzung findet am 20.07. um 13.00 Uhr statt. Bitte berücksichtigen sie dies in ihrer Personalplanung! Sollte eine Teilnahme aus betrieblichen Gründen nicht möglich sein, ist dies schriftlich mit entsprechender Begründung dem Betriebsratsvorsitzenden mitzuteilen.

MfG BRV"

Man kann natürlich auch noch die §§ des BetrVG dazu schreiben.

Ich bin gespannt auf die anderen Antworten. ;-)

A
Angi1

03.08.2006 um 10:21 Uhr

Hallo Nina,

hier ein paar § und Auszüge aus dem Fitting dazu mit denen du bei deinem AG die Luft ein bißchen rauslassen kannst.

§ 23 Ersatzmitglieder

Fitting RN 7 " Das Ersatzmitglied tritt im Falle der vorübergehenden Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds für die Dauer der Verhinderung als vollwertiges Mitglied mit allen sich aus der Stellung ergebenden Rechten und Pflichen in den BR ein.(BAG 9.11.77, 17.1.79, 6.9.79 AP Nr. 3, 5 und 7 zu § 15 KSchG 1969) Insbesondere genießt es während der Zeit der Stellvertretung alle Schutzrechte eines BR Mitglieds; so gelten z.B. die Behinderungs und Benachteiligungsverbotes des § 78 auch in Bezug auf Ersatzmitglieder.

§ 78 Schutzbestimmungen

Fitting RN 12 "Verboten ist sowohl jede Handlung, die mit der Zielrichtung der Störung ind Behinderung begangen wird, als auch diejenige, die nur eine unbeabsichtigte, aber objektiv feststellbare Beeinträchtigung darstellt. Beim § 78 kommt es auf ein Verschulden nicht an. Unzulässig ist schon die objektive Behinderung der Tätigkeit des BR, die sich nicht aus der Ordnung des Betriebs und den normalen Verpflichtungen des BR Mitgl. aus ihrem Arbeitsverhältnis ergibt. Anweisungen des AG die einen solchen Verstoß darstellen, sind unwirksam (§ 134 BGB) und für die BR Mitgl. unbeachtlich, so dass ihre Nichtbeachtung keine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten darstellt. Dabei kann es zu einer Konfliktsituation zwischen dem Schutzbedürfnis der BR Tätigkeit und den Interessen des AG an der Arbeitsleistung der BR Mitgl. kommen. Grundsätzlich hat die erforderliche BR Tätigkeit Vorrang vor der Erfüllung der Arbeitspflicht."

MfG Angi1

RI
Ramses II

03.08.2006 um 12:09 Uhr

"Sollte eine Teilnahme aus betrieblichen Gründen nicht möglich sein, ist dies schriftlich mit entsprechender Begründung dem Betriebsratsvorsitzenden mitzuteilen."

So etwas nennt man eine "Steilvorlage"

W
wölfchen

03.08.2006 um 14:05 Uhr

Da hat der Ramses so was von wahr! Betriebliche Gründe für eine Verweigerung können nur echte Naturkatastrophen und ähnliches sein und die muss ich nicht extra erwähnen. Aber rechtzeitige Mitteilung an den Vorgesetzten, gleichzeitig mit der Einladung ist schon erforderlich

FB
Frank B.

03.08.2006 um 14:07 Uhr

Steilvorlage für den BR, bisher hat nämlich niemand eine sachliche Begründung liefern können. Sollte dies vom AG mißbräuchlich genutzt werden, kann man die Sache ja vorm Arbeitsgericht klären lassen. Fadenscheinige Begründungen wie zuviel Arbeit, sind kein Grund, den BR von seiner BR- Arbeit abzuhalten.

Hysterische AG sind zwar im verbalen Umgang ziemlich beeindruckend, geben aber selten einen Nachweis ihrer "Unfehlbarkeit".

KK
Klaus K.

03.08.2006 um 15:37 Uhr

Hi Nina,

hier einige Stichpunkte zu den rechtlichen Aspekten, ggf. Nachschlagen oder von Fachleuten erklären lassen:

  • § 37 Abs. 2 BetrVG: "Betriebsratsarbeit geht vor!". Dazu gehört aber natürlich auch die Abmeldung für die BR-Arbeit beim Vorgesetzten. Am Besten so bald, wie man selbst weiss, dass diese BR-Arbeit zu leisten ist. Also z. B. nachdem man die Einladung/Tagesordnung erhalten/angefertigt hat. Die Abmeldung kann durch das BR-Mitglied selbst oder BR-Vorsitzende erfolgen.
  • § 119 BetrVG: Strafandrohung bei Behinderung des Betriebsrats oder eines seiner Mitglieder. Das dürfte auch für BR-Mitglieder/Abteilungsleiter gelten ...
  • dazu dann auch § 23 Abs. 1 BetrVG: Ausschluss eines BR-Mitgliedes ...

Zu den "betrieblichen Gründen": In der gängigen Rechtsprechung dazu ist festgelegt, dass dies nur (wie bereits oben erwähnt) extreme Ausnahme-Situationen sein dürfen - wenn z. B. tatsächlich die Existenz des Unternehmens auf dem Spiel steht. Das wird allerdings nur rechten selten der Fall sein. "Viel Arbeit" zählt definitiv nicht dazu, weil der Vorgesetzte verpflichtet ist entsprechend zu disponieren und organisieren, dass die BR-Arbeit gemacht werden kann.

Vorschlag von mir, da dieser Vorgesetzte gleichzeitig BR-Mitglied ist: Ladet einen Fachmann (Gewerkschaft/Rechtsanwalt) zu diesem Thema in eine BR-Sitzung (genauer Schulungs-Sitzung). In diese Sitzung alle BR- und Ersatzmitglieder (letztere quasi als "Gäste")einladen. Tagesordnungspunkt z. B. "Inhouse-Schulung durch ... zum Thema BR-Arbeit und betriebliche Erfordernisse". Sprecht bei diesem Termin alle Aspekte und Fragen durch und klärt das möglichst ein für alle Mal. Denn das Verhalten dieses BR-Mitglieds und Vorgesetzten ist wirklich indiskutabel und muss sich ändern!

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