W.A.F. LogoSeminare

Übernahmeanspruch bei nicht fristgerechter Mitteilung?

J
JuliK
Jan 2023 bearbeitet

Hallo,

wir haben im Betrieb gerade folgenden Fall: Ein Azubi der in kürze auslernt soll nur für ein Jahr befristet übernommen werden. Laut Manteltarifvertrag Ausbildung der IGM BW §25.6 muss der AG den Azubi spätestens 3 Monate vor Ausbildungsende schriftlich informieren, sofern er ihn nicht unbefristet übernehmen will. Diese Mitteilung ist nachweisbar nicht fristgerecht erfolgt.

Könnte dadurch ein Anspruch auf eine unbefristete Übernahme entstehen?

Vielen Dank für eure Hilfe.

27804

Community-Antworten (4)

W
wdliss

17.01.2023 um 08:31 Uhr

Hängt davon ab .. Ist er denn Mitglied bei der IGM? Wenn ja, dann am besten Kontakt zu denen aufnehmen. Wenn nicht dann so oder so kein Anspruch.

J
JuliK

17.01.2023 um 10:09 Uhr

Der Betrieb ist im Tarifvertrag und der betreffende Azubi ist IGM Mitglied.

T
Thomas63

17.01.2023 um 10:51 Uhr

Auch für eine Befristung muss ja ein Antrag beim BR gestellt werden. Wir würden dann Anfragen warum Er keine Festeinstellung bekommt und Sie auffordern und die Schrifliche Info an den Azubi verlangen. So ist der Azubi erstmal nicht direkt in der Schusslinie. Möglicherweise liegen ja Handfeste Gründe vor. Ausserdem sollte man mit dem Azubi sprechen. Er ist es letztendlich der der eine Festeinstellung einklagen müßte. Wenn der AG sich nicht bewegt kann bestimmt die IGM ebenfalls helfen.

J
JuliK

18.01.2023 um 11:26 Uhr

Der Standort befindet sich im Stellenabbau, daher werden die Azubis zur Zeit generell nur befristet übernommen. Für den betreffenden Azubi gibt es eine freie Stelle und die direkten Vorgesetzten würden ihn auch gern behalten, das reicht nur leider nicht um die örtliche Geschäftsführung zu überzeugen. Ausnahmen die zur Übernahme einzelner Azubis führen sind grundsätzlich möglich aber wahnsinnig schwer durchzusetzen.

Dem zuständigen Gewerkschaftssekretär habe ich bereits geschrieben aber noch keine Antwort erhalten.

Sollte eine solide rechtliche Grundlage für ein einklagen der Festeinstellung bestehen, würde sich die Geschäftsführung eventuell davon überzeugen lassen ihn ohne weiteres unbefristet einzustellen. Darum geht es in erster Linie.

Ihre Antwort