Azubi im BR - Übernahmeanspruch?
Hallo, also ich bin in der JAV und nun ist einer unserer Azubis kurz vor dem Ende seiner Ausbildung. Er ist im Betriebsrat gewählt worden (naja erstatzmitglied) und zweimal war er als nachrücker auf einer BR Sitzung, die letzte im August. Hat er jetzt den selben Kündigungsschutz wie JAV´ler also 3 Monate vorher Antrag etc. Und hat dann anrecht auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis? Die Stelle muss doch dann gleichwertig mit seinem Ausbildungsberuf sein oder? darf er die stelle auch ablehnen und eine andere fordern? Denn wir sind ein großer Betrieb mit vielen Abteilungen...
Community-Antworten (4)
30.04.2007 um 14:04 Uhr
Hallo Maja,
für deinen Kollegen gilt auch der 78a BetrVG. Also schriftlichen Antrag auf Übernahme innerhalb 3 Monate vor Ablauf des Ausbildungsverhältnisses stellen. siehe dazu im Fitting § 78a RN 11 Begründet wird rundsätzlichein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis. siehe dazu im Fitting 78a RN 30 Der Azubi hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz, wohl jedoch auf einen Arbietsplatz der seinem Ausbildungsstand entspricht. Der Arbeitsdplatz muss grundsätzlich in dem Betrieb liegen in dem er gewählt ist. siehe dazu im Fitting § 78a RN 31
MfG Angi1
30.04.2007 um 14:08 Uhr
@Angi1, die Frage wird wohl sein, ob 2 Sitzungen als Ersatz ausreichend sind, um den Anspruch auch durchsetzen zu können.
30.04.2007 um 14:16 Uhr
und wegen dem Zeitraum.... der Vertrag läuft Ende August aus und fertig ist er ja im Juni irgendwann.... wie lange darf der Besuch der Sitzung her sein für diesen Anspruch?
02.05.2007 um 11:16 Uhr
Hallo Maja,
siehe dazu im Fitting zu § 78a RN 11
" Die Vorschrift gilt auch für Ersatzmitglieder, sobald sie in die ArbNVertr. nachgerückt sind. Das gilt nicht nur im Falle eines endgültigen Nachrückens für ein ausgesvhiedenes ordentliches Mitglied, sondern auch bei einer nur vorübergehenden Vertretung eines zeitweilig verhindertem ordentlichen Mitglieds. Das nur vorübergehend tätige Ersatzmitglied genießt den Schutz des § 78a nicht nur für die Zeit der Vertretung sondern auch für den Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung der zeitweisen Vertretung. Hierbei kommt es auf die Dauer der Vertretung ebensowenig an, wie darauf, dass während der Vertretungszeit Betriebsverfassungsaufgaben angefallen sind. "
MfG Angi1
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