Erstellt am 03.10.2015 um 14:03 Uhr von gironimo
Beim googeln bekommt man oft viele - aber auch dumme Antworten!!!!
Die Krankengeldzahlungen werden sich in der Praxis an den bescheinigten Tagen orientieren.
Ansonsten heißt es ja im § 3 EntgFG : "Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert,...." - und das war die Kollegin zweifelsohne ja erst ab Montag, da ja am Sonntag keine Arbeitsleistung anstand.
Erstellt am 03.10.2015 um 15:31 Uhr von Hoppel
@ bastian
Greift denn ein TV? Falls ja, was ist denn in diesem TV geregelt?
So muss die Sichtweise der PDL nicht zwingend zu Nachteilen für die Kollegin führen, sondern kann von Vorteil sein; siehe z.B. § 10 Abs.4 TVöD.
Was die Entgeltfortzahlung betrifft, läuft die 6-Wochenfrist ab Montag!
Rechenbeispiele findest Du z.B. hier: https:www.tk.de/centaurus/servlet/contentblob/15550/Datei/141640/Entgeltfortzahlung-im-Krankheitsfall.pdf
Erstellt am 03.10.2015 um 16:05 Uhr von Challenger
Hallo bastian,
meiner Auffassung nach ist hier §616 BGB (Vorrübergehende Verhinderung) einschlägig
Hiernach dürfte ein Verlust bzw ein Teilverlust von Entgeltfortzahlung eigentlich nicht
eintreten.
Erstellt am 03.10.2015 um 18:11 Uhr von DummerHund
Was die Pflegedienstleitung ist unrelevant. Es gilt das was auf der AU Bescheinigung steht.
Erstellt am 04.10.2015 um 21:11 Uhr von Hartmut
Wenn die Kollegin sich am Sonntag für Montag krank meldet, dann gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder sie ist im Zeitpunkt des Anrufs bereits krank - dann zählt der Sonntag halt mit. Oder sie ist am Sonntag noch nicht krank, sondern erst am Montag -- dann könnte das ein böser Arbeitgeber auffassen als 'angekündigte' Krankheit - und das wäre gar nicht gut! Daher mein Rat, es nicht darauf ankommen zu lassen!
Erstellt am 05.10.2015 um 15:09 Uhr von Widder
Auch wenn sie zum Zeitpunkt des Anrufes krank war, und sie nicht hätte arbeiten müssen, spielt dies für die AU keine Rolle. Da sie an dem besagten Sonntag nicht zum Dienst eingeteilt war, ist und bleibt dieser ihr freier Tag, ohne Kosequenzen, auch wenn sie da schon krank war.
Die AU und damit auch die gezählten Tage gelten erst ab dem Datum welches auf der Bescheinigung steht.
Erstellt am 07.10.2015 um 10:41 Uhr von bastian
Herzlichen Dank für die Antworten.
Beste Grüße