Erstellt am 30.09.2015 um 16:32 Uhr von gironimo
Na - vielleicht fallen Euch doch Gründe ein, der Einstellung zunächst einmal nicht zuzustimmen, weil es "sonstige Nachteile" für im Betrieb beschäftigte AN gibt (§ 99 Abs. 2 BetrVG).
Erfahrungsgemäß kommt es dann (bevor das Zustimmungsersetzungsverfahren durchgeführt wird), zu Gesprächen und Kompromisslösungen.
Aber besser wäre natürlich, Ihr könnt das Problem auf diplomatischen Wege noch vor dem Ende der Frist klären.
Hat der AG Euch denn ordnungsgemäß angehört und Euch (siehe § 99 Abs. 1 BetrVG, ".... Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben..." ) die Auswirkungen der Einstellung mitgeteilt. Das wäre ja dann u.U., dass der Wunsch der Kollegin auf Ausstockung wegen der Einstellung nicht erfolgen soll.
Vielleicht ein Ansatz, ins Gespräch zu kommen?
Erstellt am 30.09.2015 um 16:47 Uhr von Jakarta
@BRHansPeter
Das ist jetzt wieder so ein Ding, wo man das nicht Mal so eben beantworten kann, ohne die genauen betrieblichen Abläufe und Vertraglichen Vereinbarungen auch näher zu kennen.
Das ist ein so breites Feld, dass hier vieles möglich ist oder sein könnte.
Daher schau dir nachstehende Urteile hierzu einmal näher an.
BAG Urt. v. 08.05.2007, Az.: 9 AZR 874/06
BAG Urt. v. 16.09.2008, Az.: 9 AZR 781/07
BAG, 18.08.2009 - 9 AZR 517/08
LAG Bremen, 11.03.2010 - 3 TaBV 24/09
LAG Schleswig-Holstein Urt. v. 19.09.2011, Az.: 3 Sa 71/11
Ich habe zwar noch ein paar Dutzend davon, diese dürften aber erst mal reichen, hier zumindest etwas Licht ins Dunkel zu bekommen.