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Ist Trotz Betriebsferien das Arbeiten von ausgewählten AN möglich

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BRdragon
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen. Ich habe noch nicht viel BR Erfahrung und brauche eure Hilfe. Nächstes Jahr steht eine Bodensanierung in einem Großteil unserem Betrieb an. Mit Demontage von Maschinen und anderen Arbeitsmitteln sowie das Sanieren des Bodens, sind ca 2Wochen geplant. Durch die Demontage der Maschinen (anders nicht möglich) kann in dieser Zeit teilweise (Büro und Verwaltung sind nicht betroffen)nicht gearbeitet werden. Es sollen jetzt in den 2Wochen Betriebsferien gemacht werden. Gelten Betriebsferien für den ganzen Betrieb oder dürfen in dieser Zeit bestimmte AN arbeiten? Geplant ist das manche Einrichter, 1 Schichtführer sowie die Instandhaltung in diese Zeit anwesend sind um bei der Demontage und wieder Aufbau der Maschinen zu helfen. Ist das erlaubt oder nicht? Hab nur § 8 BUrlG gefunden. Betrifft das auch die Betriebsferien? Vielen Dank schon mal im Voraus

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Community-Antworten (7)

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rolfo

30.09.2015 um 10:51 Uhr

Ja, ist erlaubt, der Geltungsbereich der BV für den Betriebsurlaub schließt eben diese Personen aus.

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gironimo

30.09.2015 um 11:25 Uhr

Die Mitbestimmung des Betriebsrats beschränkt sich nicht nur darauf zu prüfen, ob etwas gesetzlich erlaubt ist. Mitbestimmen heißt mitgestalten.

Ihr könnt also Eure Forderungen mit in die Gespräche einbringen. Und ob der Betriebsurlaub in den betroffenen Abteilungen dann erlaubt ist, liegt daran, ob ihr zugestimmt habt.

Grundsätzlich sind die AN in dieser Zeit ja arbeitsbereit - der AG kann die Arbeit nicht annehmen. Also ist er im "Annahmeverzug". Aus diesem Grund würde ich nicht zum Nulltarif dem Betriebsurlaub zustimmen. Da wäre ein fairer Kompromiss des gegenseitigen Gebens und Nehmens angebracht.

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BRdragon

30.09.2015 um 11:42 Uhr

Schon mal vielen Dank für die schnellen Antworten. @ gironimo :Die Mitbestimmung des Betriebsrats beschränkt sich nicht nur darauf zu prüfen, ob etwas gesetzlich erlaubt ist. Mitbestimmen heißt mitgestalten. Noch haben wir nichts beschlossen. Der Zeitpunkt ist auch noch offen. Die Verhandlungen stehen noch aus. Ich weiß das wir da mitbestimmen können, ich wusste nur nicht in welchem Umfang. Wollte mich absichern. Die einzelnen Abteilung zu selektieren ist ja noch Verständlich.( Produktion, Büro, ect.) Aber wie seiht das aus mit vereinzelnden AN in einer Abteilung? Oder haben wir da auch "freie Hand"?

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gironimo

30.09.2015 um 11:48 Uhr

selbst dabei lautet die Antwort: "Lieber AG - was kostet die Welt ....."

Der Grundgedanke ist - Urlaub dient der Erholung und nicht der Abdeckung des Betriebsrisikos.

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rolfo

30.09.2015 um 13:12 Uhr

Es ist ja wirklich ein zwingender Grund für den geplanten Betriebsurlaub, ob man da gleich mit Gegenforderungen kommen muss bezweifle ich und halte es auch nicht für sinnvoll. Da es ja erst im nächsten Jahr ist kann man sicherlich über den Zeitpunkt verhandeln, so steht einer Urlaubsplanung der Mitarbeiter nichts im Weg. Dass einige Mitarbeiter davon ausgenommen werden können ist auch nachvollziehbar. Hier noch ein Artikel zum Thema Betriebsurlaub:

Gründe für Betriebsurlaub

Ihr Arbeitgeber muss bei der Urlaubsgewährung Ihre Urlaubswünsche berücksichtigen. Da er diese nur bei einem dringenden betrieblichen Grund ablehnen darf, braucht er auf der anderen Seite einen solchen Grund, um Betriebsurlaub anzuordnen. Beispiele dafür sind: Zwischen Weihnachten und Neujahr sinkt üblicherweise die Kundenfrequenz in Ihrem Unternehmen stark ab. Ihr Unternehmen arbeitet hauptsächlich als Zulieferer für ein Unternehmen, das seinerseits Betriebsurlaub macht. Die Anwesenheit des Arbeitgebers ist erforderlich, dieser ist aber abwesend (z.B. bei Arztpraxen denkbar). Ihr Betriebsrat hat mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung geschlos-sen, aus der sich Lage und Dauer des Betriebsurlaubes ergibt.

Ob der allgemeine Wunsch des Arbeitgebers, Betriebsurlaub einzuführen, ausreicht, ist unter Juristen umstritten. Das LAG Düsseldorf hält diesen Wunsch z. B. für ausreichend und die Anordnung des Betriebsurlaubs über das Direktionsrecht für möglich (LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2002, Az: 11 Sa 378/02). Es spricht aber einiges dafür, dass ein dringender betrieblicher Grund vorliegen muss. Hierauf sollten Sie Ihren Arbeitgeber im Bedarfsfalle hinweisen.

Kein Betriebsurlaub ohne Grenzen

Auf jeden Fall muss sichergestellt werden, dass Ihnen ausreichend Urlaub zur freien Planung übrig bleibt. Die Gerichte haben sich dafür bis jetzt aber nicht auf einen einheitlichen Prozentsatz verständigen können. Das BAG hat entschieden, dass eine Betriebsvereinbarung, die 3/5 des Erholungsurlaubes als Betriebsurlaub definiert, zulässig ist (BAG, Urteil vom 28.07.81, Az: 1 ABR 79/92).

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gironimo

30.09.2015 um 13:58 Uhr

Schön und gut. Entscheidend finde ich in dem LAG-Urteil folgende Feststellung:

"Diese Umstände (für den Betriebsurlaub) zu gestalten, ist der Arbeitgeber grundsätzlich frei. Entschließt er sich, aus betriebstechnischen, betriebswirtschaftlichen oder sonstigen Gründen, den Betrieb für eine gewisse Zeit stillzulegen und den Arbeitnehmern des Betriebes während dieser Zeit Urlaub zu gewähren, bedarf es zu einer solchen Maßnahme, sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, dessen Zustimmung."

Ich finde, viele Betriebsräte machen sich mehr Gedanken darüber, was die AN tun müssten wenn es keinen BR gäbe als über das, was sie für die AN tun können, weil es den BR gibt. (keine Kritik an Dich rolfo - ist meine allgemeine Feststellung). Mein Apell ist daher immer: Nase raus aus Google und den unendlich vielen Urteilen und rein in die Arbeit "Problemlösung"; praktische Lösungen finden, argumentieren, überzeugen .....)

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BRdragon

30.09.2015 um 16:58 Uhr

Vielen vielen Dank für die schnellen und aufklärenden Antworten. Wünsche euch noch eine schöne Woche Und nochmals vielen Dank

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