Freistellung BR Vorsitzender
Hallo zusammen,
ich habe seit 2 Monaten den Betriebsratsvorsitz übernommen und hab Fragen zur Freistellung.
Zählen Leiharbeiter bei der 200er Mitarbeitergrenze zur Freistellung??
Ist es möglich sich aus dem Schichtsystem befreien zu lassen weil man merkt das die Betriebsratsarbeit zu kurz kommt und man nicht allem mehr gerecht werden kann.
Mitarbeiteranzahl im Moment ca 150 Festeingestellte & 40 Leiharbeiter.
Würde mich über eine Antwort sehr freuen.
MfG
Community-Antworten (17)
24.09.2015 um 09:08 Uhr
Guten Morgen, ja, die Leiharbeiter zählen mit. Auf 200 kommt ihr ja aber trotzdem nicht.
24.09.2015 um 09:51 Uhr
Aber auch der § 37 BetrVG bietet Dir die Möglichkeit, die "erforderliche" Zeit für die BR-Arbeit in Anspruch zu nehmen. Der AG HAT Dich freizustellen in dem Umfang, wie Du es brauchst. Das heißt natürlich, dass Du ggf. die Schicht nicht arbeiten kannst, weil Du zu einem anderen Zeitpunkt BR-Arbeit machen musst. Das entscheidest Du. Du meldest Dich nur ab und an. Wie der AG es organisiert, dass der Betrieb trotzdem läuft, ist sein Problem.
24.09.2015 um 13:19 Uhr
Na Moment .. dass sich der MA nach §37 BetrVG von einer Schicht befreien kann, ist unzweifelhaft. Aber das war nicht die Frage. Sondern es soll der MA vom SchichtSYSTEM befreit werden, also zB zur Regelung für die Büroleute wechseln. Ich meine: Ja, das geht, aber es wird schwer. Bereitet das sauber vor. Holt euch dazu anwaltliche Hilfe als Sachverstand, das muss der AG bezahlen.
24.09.2015 um 14:09 Uhr
erstmal mit dem AG darüber sprechen. Wenn Du z.B. an einer Maschine stehst, die dann immer still steht wenn Du BR-Arbeit machst dürfte dem AG doch an einer vernünftigen Regelung gelegen sein.
24.09.2015 um 15:25 Uhr
Bezüglich des Arbeitsumfangs wegen BR-Tätigkeit Vergleich ua BAG - 7 ABR 43/89 -
24.09.2015 um 19:10 Uhr
Hallo, danke für die Zahlreichen antworten, mir geht es nicht um eine generelle Freistellung von der Schicht weil es bequem ist sondern wir arbeiten im 4 Schicht-System und ich bekomme viele Kollegen nur noch in meiner Freizeit oder gar nicht zu Gesicht.
Eigentlich ein unhaltbarer Zustand.
26.09.2015 um 11:46 Uhr
@ Nicoline
"ja, die Leiharbeiter zählen mit."
Woher nimmst Du Deine Gewissheit? Meines Wissens hat sich das BAG bis zum heutigen Tag nicht entsprechend geäußert!
In 2013 wurde lediglich entschieden, dass Leih-AN bzgl. der Größe des zu wählenden BR berücksichtigt werden müssen. Das Thema "§ 38 BetrVG" ist noch offen ... auch wenn viel dafür spricht, dass Leih-AN auch bei diesen Schwellenwerten berücksichtigt werden dürfen.
26.09.2015 um 20:32 Uhr
Woher nimmst Du Deine Gewissheit? Meines Wissens hat sich das BAG bis zum heutigen nicht entsprechend geäußert!
Und nur weil das BAG sich bisher nicht dazu geäußert hat, soll diese Antwort.
"ja, die Leiharbeiter zählen mit."
evtl nicht richtig sein?
Untermauert dies doch wieder das manche nur fachlich Antworten können wenn es in einem Urteil steht.
27.09.2015 um 01:07 Uhr
Leiharbeitnehmer werden bei der Ermittlung der Arbeitnehmerzahlen des § 38 Abs. 1 BetrVG n.F. nicht berücksichtigt. LAG Hamm: Beschluss vom 15.11.2002 - 10 TaBV 92/02
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der vorliegenden Rechtssache hat die Beschwerdekammer die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Demnach könnte ein BAG-Urteil vorliegen.
27.09.2015 um 08:23 Uhr
BAG, Beschluss vom 22. 10. 2003 - 7 ABR 3/03
Tenor: Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 15. November 2002 - 10 TaBV 92/02 - wird zurückgewiesen.
Amtlicher Leitsatz: Leiharbeitnehmer sind keine Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs. Sie sind daher bei der für die Anzahl der nach § 38 Abs. 1 BetrVG freizustellenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke nicht zu berücksichtigen.
27.09.2015 um 20:56 Uhr
Ganz anders aber BAG, 15.12.2011 - 7 ABR 65/10 Auch BAG Beschl. v. 05.12.2012, Az.: 7 ABR 17/11
Eindeutig hier BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11
Amtlicher Leitsatz: Im Entleiherbetrieb regelmäßig beschäftigte Leiharbeitnehmer sind bei der Größe des Betriebsrats grundsätzlich zu berücksichtigen. Was dann zwangsläufig eine Auswirkung auf die Anzahl der Freizustellenden hat.
27.09.2015 um 21:29 Uhr
@Jakarta
Lass das nich den Hoppel lesen ;-)
27.09.2015 um 23:22 Uhr
@ Jakarta
BAG, 15.12.2011 - 7 ABR 65/10 > es geht zwar um den § 38 BetrVG, aber definitiv nicht um LEIH-AN BAG, 05.12.2012, Az.: 7 ABR 17/11 > s.o.
In diesen beiden Entscheidungen geht es um Personalgestellungen "Öffentlicher Dienst/Privatwirtschaft" und nicht um Leih-AN auf Basis des AÜG.
BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11 > diese Entscheidung wiederum befasst sich nur mit den Schwellenwerten des § 9 BetrVG und beinhaltet mit Sicherheit KEINE EINDEUTIGE Stellungnahme bzgl. des § 38 BetrVG
Wie ich bereits angemerkt habe, spricht vieles dafür, dass Leih-AN auch bzgl. der Freistellungen zu berücksichtigen sind. Aber höchstrichterlich entschieden bzw. geklärt ist diese Frage bis zum heutigen Tag nicht!
@ DummerHund
Glückwunsch! Deinen Nick hast Du Dir wirklich sehr gut und vor allen Dingen passend ausgesucht ...
28.09.2015 um 18:22 Uhr
Glückwunsch! Deinen Nick hast Du Dir wirklich sehr gut und vor allen Dingen passend ausgesucht ...
LOOOOOOOL Dieses Kompliment kann ich doch nur zurück geben, so wie du hier durchs Forum ........ lach
Und noch mal, sollange höchstrichterlich noch nichts endschieden ist, ist die betreffende Antwort um die es hier ging, weder Ansatzweise zu kritisieren oder als nicht korrekt hin zu stellen. Man lässt es einfach mal stehen und gut iss. Dies ist eine Eigenschaft die bei vielen verloren gegangen ist, nur um sich selbst zu profelieren.
28.09.2015 um 20:51 Uhr
ich verstehe die Diskussion hier im Moment noch nciht - dem Fragesteller ist wenig geholfen, da er nicht mal mit den Leih AN die Grenze schafft - hier eine Grundsatzdiskussion mit unterschiedlichen Rechtsauffassungen vom Zaun zu brechen ist witzig und Interessant, aber bei der Frage nciht geholfen...
Anwort auf die Frage ist auslo wirklich, dass es für den Fragesteller egal sein kann - erstmal...
Aber auch ich habe die Rechtsauffassung, dass die LeihAN auch dazu rechnen - aber es ist wie immer eine Rechtsauffassung - und nur wenn das BAG mal höchstrichterlich entscheidet, wird ein Schuh draus - aber, wenn es keine Gremien gibt, die eine solche Streitfrage letztendlich durchfechten, wird sich an der offiziellen Rechtsauffassung nichts ändern...
Und das ist doch das witzige... nur wegen unterschiedlichen Rechtsauffassungen gibt es die entgültige, bzw vorherrschende... oder ausgeurteilte... hmmm, das widerspricht sich jetzt etwas ;-)
Aber schön ist, dass hier jeder Recht, oder Unrecht haben könnte... Je nach Verlauf die Geschichte...
Ich bin froh, dass es Gremien gibt, die sich mit dem momentanen Stand nicht zufrieden gibt, und eine neue Sicht der Dinge voran treibt...
29.09.2015 um 00:10 Uhr
@Hoppel Das meinst du doch jetzt hoffentlich nicht wirklich im ernst?
„BAG, 15.12.2011 - 7 ABR 65/10 BAG, 05.12.2012, Az.: 7 ABR 17/11“
Im Grunde genommen geht es auch in diesen Urteilen bzw. Beschlüssen um Leiharbeiter, auch wenn sie hier anders benannt sind. Einzig wichtig sind die dort aufgestellten Grundsätze.
„BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11 > diese Entscheidung wiederum befasst sich nur mit den Schwellenwerten des § 9 BetrVG und beinhaltet mit Sicherheit KEINE EINDEUTIGE Stellungnahme bzgl. des § 38 BetrVG“
Die grundsätzlichen Aussagen in allen drei Urteilen hast du aber mitbekommen oder? Die dort geschlagenen Brücken zw. den §§ 9, 38 und 40 BetrVG hoffentlich auch registriert und gedanklich zugeordnet?
Und das die §§ 9 und 38 BetrVG in einem direkten Zusammenhang stehen, dürfte eigentlich auch jedem BRM klar sein. Daraus ergibt sich dann auch, dass diese Frage sehr wohl höchstrichterlich geklärt ist.
29.09.2015 um 00:14 Uhr
entweder bin ich hohl in der Birne, oder ich habe es dennoch anders verstanden - vermutlich beides...
Ja klar ein Zusammenhang besteht, aber das BAG hat sich nachwievor um diese Thematik nicht bekümmert... auch das BAG spricht Einzelurteile, die allerdings weitergehende möglichkeiten zeigt - gerade in diesem Fall...
So habe ich das verstanden...
Höchstrichterlich wurde es nur indirekt - keines Falls direkt ausgeurteilt... Drum war ich ja sehr dicht bei euch, da ich der gleichen Rechtauffassung obliege...
Verwandte Themen
Werden bei Freistellungen nach §38 BR Sitzungen mit eingerechnet?
ÄlterIn unserem Betrieb können lt BetrVG zwei BR'ler freigestellt werden. Wir möchten diese Freistellungen aufteilen. Da wir an zwei Tagen in der Woche reguläre BR Sitzungen haben, sagt unser AG, dass d
Neuwahl der Freistellungen
ÄlterHallo zusammen, unser Gremium besteht aus 15 Mitgliedern (die Berechnung der BR - Sitzverteilung erfolgte nach D’Hondt), davon sind 3 Freigestellt ( Vorsitzender, Stellvertretender und ein Mitglied
Betriebsratsvorsitzender in Vollzeit
ÄlterGuten Morgen alle zusammen ! Ich habe da eine Frage : Ende September wurde ich einstimmig von unserem Betriebsrat zum stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden gewählt. Bis dato hatten wir ein
Änderung des Arbeitsvertrages für Freistellung
ÄlterBei uns im Betrieb wird es neben 2 vollen Freistellungen noch 2 halbe Freistellungen geben, die an 2 Teilzeitkräfte gehen. Beide Teilzeitkräfte haben aktuell noch Verträge über 16,25 h/Woche, arbeiten
Freistellung von BR Mitglied
ÄlterHallo zusammen, zuerst ein Paar Grundsatzinformationen: Bei Beginn der Wahlperiode hatte der AG >200 Mitarbeiter. Es wurde ein 9er Gremium gewählt und ein BR zu 25% freigestellt. Der Betrieb wurd