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§ 99 erneute Anhörung

Q
Quietschbeule
Jan 2018 bearbeitet

§ 99 Eine Mitarbeiterin von uns ist seit dem 25.9.13 im Reinigungsdienst befristet ohne Sachgrund für 2 Jahr eingestellt worden. ab dem 1.3.14 wurde nur der Beschäftigungsumfang erhöht, die Befristung blieb bestehen. Mit Anhörung vom 31.8. beantragte der AG die sachgrundlose Weiterbefristung bis zum 31.12.2015. Dieser haben wir am 2.9. zugestimmt.(die MA hat den neuen Vertrag noch nicht unterschrieben) Nun beantragt der AG mit Anhörung vom 14.9. eine vom 26.9.15-31.12.15 mit Sachgrund Krankheitsvertretung für MA X. Sie drohen damit, wenn wir der neuen Anhörung nicht zustimmen, dass sie dann den Vertrag am 25.9. auslaufen lassen. Wer kann helfen.

1.51807

Community-Antworten (7)

G
gironimo

15.09.2015 um 11:22 Uhr

Der Beigeschmack kommt durch die Drohung. Gibt Euch der AG denn schriftlich, dass er im Falle Eurer Zustimmung den Vertrag weiterführt? Wohl eher nicht.

Ich würde die Frist verstreichen lassen - ohne Äußerung des BR.

A
Angie

15.09.2015 um 12:14 Uhr

Hallo Quietschbeule euer AG hat festgestellt, dass er den Vertrag ohne Sachgrund nicht mehr verlängern kann, da nach TzBfG § 14 Abs. 2 einer Verlängerung nur bis zu 2 Jahren erfolgen darf. Nach § 14 Abs. 1 TzBfG aber kann eine mit sachlichem Grund befristeter Vertrag immer wieder verlängert werden.

Wenn Ihr also der neuen Anhörung nicht zustimmt, muss euer AG den Vertrag am 25.9.15 auslaufen lassen, da sonst ein unbefristetes AV entstehen würde.#

Also zustimmen, wenn ihr den MA behalten wollt.

LG Angie

P
Pickel

15.09.2015 um 12:22 Uhr

Komische Frage. Aus dem Sachverhalt ergibt sich kein Hinweis eines Widerspruchgrundes nach 99.

R
rolfo

15.09.2015 um 12:36 Uhr

Ich stimme hier Angie zu, erst mal zustimmen, so hat die Kollegin wenigstens einen Arbeitsplatz. Eigentlich ist ja bereits durch die Erhöhung des Beschäftigungsumfangs ein unbefristeter Vertrag entstanden. Die Kollegin soll dann nach Ablauf der neuen Sachgrundbefristung, sollte sie nicht übernommen werden, auf Entfristung klagen.

M
Moreno

15.09.2015 um 12:47 Uhr

,,Eigentlich ist ja bereits durch die Erhöhung des Beschäftigungsumfangs ein unbefristeter Vertrag entstanden''

@Rolfo wie kommst Du denn darauf?

R
rolfo

15.09.2015 um 12:53 Uhr

Weil dadurch der erste befristete Vertrag verändert wurde

M
Moreno

15.09.2015 um 13:02 Uhr

Na Und?

Es ist aber darauf hinzuweisen, dass auch in einem sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnis Änderungen von Arbeitsbedingungen möglich sind. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist die einvernehmliche Änderung von Arbeitsbedingungen währen der Laufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags befristungsrechtlich nicht von Bedeutung (BAG, Urteil vom 18.01.2012, Az.: 7 AZR 178/05).

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