Erstellt am 12.09.2015 um 00:23 Uhr von Challenger
Aus Beweisgründen halte ich es für sinnvoller,die Schriftform zu bevorzugen.
Erstellt am 12.09.2015 um 09:02 Uhr von Aleinad
Also ist es nicht zwingend vorgeschrieben?
Erstellt am 12.09.2015 um 09:13 Uhr von gironimo
Wenn die Schriftform zwingend ist, steht es auch im Gesetz. Zum Beispiel die Zustimmungsverweigerung im § 99 BetrVG oder der Widerspruch im § 102 BetrVG