Erstellt am 09.09.2015 um 23:04 Uhr von Pickel
Ja, der BR kann den AG auffordern, die Mitbestimmungsrechte des BR nicht zu missachten.
Den Rest hätte der AN selber erledigen müssen.
Erstellt am 10.09.2015 um 07:31 Uhr von Hartmut
So ganz erschließt sich mir das nicht. Was heißt, der BR hat erst sehr spät davon erfahren? Heißt das, nachdem die Kündigung ausgesprochen wurde? Oder heißt das, bevor die Kündigung ausgesprochen wurde, aber erst kurz vor Ablauf der Anhörungsfrist? Eventuell möchtest du das noch klarstellen.
Falls gekündigt wurde, BEVOR der BR gehört wurde, ist die Kündigung in der Tat unwirksam. Die Frist zur Kündigungsschutzklage ist dann nicht verstrichen, sondern im Gegenteil, sie wurde -Mangels wirksamer Kündigung- nie ausgelöst.
Erstellt am 10.09.2015 um 08:24 Uhr von gironimo
Wenn der BR nicht ordnungsgemäß gehört wurde, ist das doch die beste Möglichkeit, vor dem Arbeitsgericht zu gewinnen.
Der AN muss nur innerhalb der drei Wochen Frist (nach erhalt der Kündigung) klagen. Aber das muss der AN schon tun. Und der BR bestätigt dem AN, dass er nicht ordnungsgemäß gehört wurde.
Erstellt am 10.09.2015 um 09:10 Uhr von nicoline
Hartmut,
*wenn er über eine ausgesprochene Kündigung eines AN im Vorfeld nicht entsprechend informiert wurde*
*Der BR hat von der zugestellten Kündigung sehr spät erfahren.*
Bedeutet für mich, dass keine Anhörung stattgefunden hat, die Kündigung aber zugestellt wurde und der BR erst nach der Zustellung davon erfahren hat.
gironimo
*Der AN muss nur innerhalb der drei Wochen Frist (nach erhalt der Kündigung) klagen.*
Genau diese Frist scheint ja verstrichen:
*Durch Urlaub, Krankheit des AN und "Hinhaltetaktik" des AG gegenüber des betroffeneAN ist seine Frist für eine Kündigungsschutzklage des AN verstrichen*
Wobei sich mir nicht erschließt, was nach der Zustellung der Kündigung eine Hinhaltetaktik des AG mit der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu tun hat.
Der AN sollte sich schnellstmöglich Rechtsbeistand holen! Ob der BR hier dem AG gegenüber tätig werden sollte würde ich erstmal verneinen!
Erstellt am 10.09.2015 um 09:25 Uhr von moreno
Wenn der AN von der Kündigung wusste und er die drei Wochen Zeit für die Kündigungsfrist hat verstreichen lassen dann braucht er keinen Rechtsbeistand sondern nen neuen Arbeitsplatz. Anders würde es aussehen wenn die Zeit durch längeren Urlaub oder Krankenhausaufenthalt verstrichen ist dann könnte er eine Nachfrist beantragen (§5 KSchG /Zulassung verspäteter Klagen).
Erstellt am 10.09.2015 um 15:36 Uhr von nicoline
moreno,
kann eine rechtsunwirksame Kündigung eine rechtswirksame Frist auslösen?
Erstellt am 10.09.2015 um 16:00 Uhr von Pjöööng
Ich dachte bisher dass der § 4 des Kündigungsschutzgesetzes eindeutig ist:
"Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. (...)"
Erstellt am 10.09.2015 um 17:15 Uhr von moreno
Na Nicoline sonst könnte ich als AN ja einfach weiter arbeiten und sagen die Kündigung zählt nicht. Nein die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung muss ja das Arbeitsgericht ja feststellen und wie Pjöööng schon schreibt, die Klage muss innerhalb 3 Wochen nach Zugang erhoben sein. Danach geht nichts mehr es sei denn der AN kann beweisen, dass er nicht in der Lage war von der Kündigung rechtzeitig Kenntnis zu erlangen.
Erstellt am 10.09.2015 um 21:09 Uhr von nicoline
*Falls gekündigt wurde, BEVOR der BR gehört wurde, ist die Kündigung in der Tat unwirksam. Die Frist zur Kündigungsschutzklage ist dann nicht verstrichen, sondern im Gegenteil, sie wurde -Mangels wirksamer Kündigung- nie ausgelöst.*
Alles klar Hartmut?
Erstellt am 10.09.2015 um 21:32 Uhr von moreno
@nicoline wenn der AN keine Kündigungsschutzklage einreicht ist sein Arbeitsplatz weg erst dann wird doch vom Arbeitsgericht entschieden ob die Kündigung rechtmäßig war. Anwälte bestreiten sowieso meistens das der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört wurde. Oder behauptest Du ernsthaft dass ein AN keine Kündigungsschutzklage einreichen muss wenn der BR nichts von der Kündigung weiß?
Erstellt am 10.09.2015 um 21:57 Uhr von Hartmut
nicoline, du hast recht! Ich hatte übersehen, dass auch eine unwirksame Kündigung als solche gerichtlich festgestellt werden muss. Es muss sozusagen eine Kündigungsschutzklage als Feststellungsklage angestrengt werden.
Allerdings, ich kann mir aber gut vorstellen, dass ein guter Anwalt hier was rausholen kann, denn das Verhalten des AG (ohne Anhörung BR, offenbar ohne Rechtsmittelbelehrung gegenüber dem AN, Verschleppung etc) war für meine Begriffe nicht in Ordnung. Ich sehe da vor Gericht ganz gute Chancen.
Erstellt am 11.09.2015 um 00:57 Uhr von Pjöööng
Für die Frage der verspäteten Zulassung der Klage können nur die Umstände aus denen der Arbeitnehmer gehindert war rechtzeitig Klage einzureichen eine Rolle spielen, aber nicht das Verhalten des Arbeitgebers(es sei denn dieser hätte den Arbeitnehmer gekidnappt).
Erstellt am 11.09.2015 um 06:59 Uhr von nicoline
moreno,
* Oder behauptest Du ernsthaft dass ein AN keine Kündigungsschutzklage einreichen muss wenn der BR nichts von der Kündigung weiß?*
Nein, meine Frage hatte einen ganz anderen Sinn, als Du ihn verstehst, aber, alles ist gut.
Erstellt am 11.09.2015 um 11:11 Uhr von moreno
Meine Frage hatte was anderes im Sinn....na Frauen halt ;-) trotzdem ein schönes WE!