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Rechtsmittel des Betriebsrates bei Kündigung von AN durch Formfehler des AG

L
Laetitia
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, welche Rechtsmittel hat ein BR, wenn er über eine ausgesprochene Kündigung eines AN im Vorfeld nicht entsprechend informiert wurde durch die Geschäftsleitung.Der BR hat von der zugestellten Kündigung sehr spät erfahren. Nach § 102 des BetrVG ist diese Kündigung unwirksam. Durch Urlaub, Krankheit des AN und "Hinhaltetaktik" des AG gegenüber des betroffenen AN ist seine Frist für eine Kündigungsschutzklage des AN verstrichen und der AN wußte auch nicht, dass der BR davon keine Kenntnis hatte. Kann der BR jetzt dagegen vorgehen?

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Community-Antworten (14)

P
Pickel

10.09.2015 um 01:04 Uhr

Ja, der BR kann den AG auffordern, die Mitbestimmungsrechte des BR nicht zu missachten.

Den Rest hätte der AN selber erledigen müssen.

H
Hartmut

10.09.2015 um 09:31 Uhr

So ganz erschließt sich mir das nicht. Was heißt, der BR hat erst sehr spät davon erfahren? Heißt das, nachdem die Kündigung ausgesprochen wurde? Oder heißt das, bevor die Kündigung ausgesprochen wurde, aber erst kurz vor Ablauf der Anhörungsfrist? Eventuell möchtest du das noch klarstellen.

Falls gekündigt wurde, BEVOR der BR gehört wurde, ist die Kündigung in der Tat unwirksam. Die Frist zur Kündigungsschutzklage ist dann nicht verstrichen, sondern im Gegenteil, sie wurde -Mangels wirksamer Kündigung- nie ausgelöst.

G
gironimo

10.09.2015 um 10:24 Uhr

Wenn der BR nicht ordnungsgemäß gehört wurde, ist das doch die beste Möglichkeit, vor dem Arbeitsgericht zu gewinnen.

Der AN muss nur innerhalb der drei Wochen Frist (nach erhalt der Kündigung) klagen. Aber das muss der AN schon tun. Und der BR bestätigt dem AN, dass er nicht ordnungsgemäß gehört wurde.

N
nicoline

10.09.2015 um 11:10 Uhr

Hartmut, wenn er über eine ausgesprochene Kündigung eines AN im Vorfeld nicht entsprechend informiert wurde

Der BR hat von der zugestellten Kündigung sehr spät erfahren. Bedeutet für mich, dass keine Anhörung stattgefunden hat, die Kündigung aber zugestellt wurde und der BR erst nach der Zustellung davon erfahren hat.

gironimo Der AN muss nur innerhalb der drei Wochen Frist (nach erhalt der Kündigung) klagen. Genau diese Frist scheint ja verstrichen:

Durch Urlaub, Krankheit des AN und "Hinhaltetaktik" des AG gegenüber des betroffeneAN ist seine Frist für eine Kündigungsschutzklage des AN verstrichen

Wobei sich mir nicht erschließt, was nach der Zustellung der Kündigung eine Hinhaltetaktik des AG mit der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu tun hat.

Der AN sollte sich schnellstmöglich Rechtsbeistand holen! Ob der BR hier dem AG gegenüber tätig werden sollte würde ich erstmal verneinen!

M
Moreno

10.09.2015 um 11:25 Uhr

Wenn der AN von der Kündigung wusste und er die drei Wochen Zeit für die Kündigungsfrist hat verstreichen lassen dann braucht er keinen Rechtsbeistand sondern nen neuen Arbeitsplatz. Anders würde es aussehen wenn die Zeit durch längeren Urlaub oder Krankenhausaufenthalt verstrichen ist dann könnte er eine Nachfrist beantragen (§5 KSchG /Zulassung verspäteter Klagen).

N
nicoline

10.09.2015 um 17:36 Uhr

moreno, kann eine rechtsunwirksame Kündigung eine rechtswirksame Frist auslösen?

P
Pjöööng

10.09.2015 um 18:00 Uhr

Ich dachte bisher dass der § 4 des Kündigungsschutzgesetzes eindeutig ist:

"Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. (...)"

M
Moreno

10.09.2015 um 19:15 Uhr

Na Nicoline sonst könnte ich als AN ja einfach weiter arbeiten und sagen die Kündigung zählt nicht. Nein die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung muss ja das Arbeitsgericht ja feststellen und wie Pjöööng schon schreibt, die Klage muss innerhalb 3 Wochen nach Zugang erhoben sein. Danach geht nichts mehr es sei denn der AN kann beweisen, dass er nicht in der Lage war von der Kündigung rechtzeitig Kenntnis zu erlangen.

N
nicoline

10.09.2015 um 23:09 Uhr

Falls gekündigt wurde, BEVOR der BR gehört wurde, ist die Kündigung in der Tat unwirksam. Die Frist zur Kündigungsschutzklage ist dann nicht verstrichen, sondern im Gegenteil, sie wurde -Mangels wirksamer Kündigung- nie ausgelöst. Alles klar Hartmut?

M
Moreno

10.09.2015 um 23:32 Uhr

@nicoline wenn der AN keine Kündigungsschutzklage einreicht ist sein Arbeitsplatz weg erst dann wird doch vom Arbeitsgericht entschieden ob die Kündigung rechtmäßig war. Anwälte bestreiten sowieso meistens das der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört wurde. Oder behauptest Du ernsthaft dass ein AN keine Kündigungsschutzklage einreichen muss wenn der BR nichts von der Kündigung weiß?

H
Hartmut

10.09.2015 um 23:57 Uhr

nicoline, du hast recht! Ich hatte übersehen, dass auch eine unwirksame Kündigung als solche gerichtlich festgestellt werden muss. Es muss sozusagen eine Kündigungsschutzklage als Feststellungsklage angestrengt werden.

Allerdings, ich kann mir aber gut vorstellen, dass ein guter Anwalt hier was rausholen kann, denn das Verhalten des AG (ohne Anhörung BR, offenbar ohne Rechtsmittelbelehrung gegenüber dem AN, Verschleppung etc) war für meine Begriffe nicht in Ordnung. Ich sehe da vor Gericht ganz gute Chancen.

P
Pjöööng

11.09.2015 um 02:57 Uhr

Für die Frage der verspäteten Zulassung der Klage können nur die Umstände aus denen der Arbeitnehmer gehindert war rechtzeitig Klage einzureichen eine Rolle spielen, aber nicht das Verhalten des Arbeitgebers(es sei denn dieser hätte den Arbeitnehmer gekidnappt).

N
nicoline

11.09.2015 um 08:59 Uhr

moreno,

  • Oder behauptest Du ernsthaft dass ein AN keine Kündigungsschutzklage einreichen muss wenn der BR nichts von der Kündigung weiß?* Nein, meine Frage hatte einen ganz anderen Sinn, als Du ihn verstehst, aber, alles ist gut.
M
Moreno

11.09.2015 um 13:11 Uhr

Meine Frage hatte was anderes im Sinn....na Frauen halt ;-) trotzdem ein schönes WE!

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