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Dieser Beitrag ist vor 10 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Bedenkzeit für Unterzeichnung der Tätigkeitsdarstellung nach TVöD

R
Regensburg
Okt 2021 bearbeitet

Wir sind ein eingetragener Verein und dem TVöD Bund angegliedert. In den vergangenen Monaten wurden wegen der Novellierung der Entgeltordnung die Tätigkeitsbeschreibungen aller Stellen aktualisiert und neu bewertet. Nun wurde der BR gefragt, welche Bedenkzeit sich ein Mitarbeiter erbitten kann, bevor er die Tätigkeitsdarstellung unterzeichnen muss (oder dies ablehnen kann).

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Community-Antworten (4)

G
gironimo

08.09.2015 um 19:49 Uhr

Es gibt keine Frist. Die Frage stellt sich, welche Nachteile entstehen können (können welche entstehen?). Dann braucht man natürlich auch keine neue Tätigkeitsbeschreibung unterzeichnen.

Ratet den Kollegen, sich im Zweifel von der Gewerkschaft oder einen Fachanwalt beraten zu lassen.

Vielleicht kann man sagen: Zwei Wochen sind da so eine allgemein anzusehende Zeitspanne als Richtschnur.

N
nicoline

09.09.2015 um 09:17 Uhr

bevor er die Tätigkeitsdarstellung unterzeichnen muss Wieso muss man eine Tätigkeitsbeschreibung unterschreiben? Und was passiert, wenn man die Tätigkeitsbeschreibung ablehnt?

D
Dezibel

09.09.2015 um 09:30 Uhr

Und was unterschreibt man eigentlich?

  • Zustimmung, das die Beschreibung so stimmt?
  • einfach die Kenntnisnahme, dass es die Beschreibung gibt?
G
gironimo

09.09.2015 um 11:44 Uhr

Die Tätigkeitsbeschreibung ist eine Konkretisierung des Arbeitsvertrages in Punkto der dort beschriebenen Arbeitsaufgabe. Die Unterschriften haben also schon einen zustimmenden Charakter.

Die Frage ist, warum sich die Beschreibungen wegen des Tarifvertrages ändern sollten. Inhaltlich bleibt doch alles beim Alten.

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