Erstellt am 11.04.2010 um 17:39 Uhr von nicoline
fruehlingskuli,
*Aber wie sieht es mit dem "Rücktrittsrecht" bzw. der Bedenkzeit für Ersatzmitglieder aus?*
Das ist im BetrVG nicht vorgesehen. Du kannst Deinen Rücktritt vom BR Amt kundtun, wenn Du das erste Mal BRM bist, nämlich dann, wenn Du wegen Verhinderung eines anderen BRM automatisch zum BRM wirst. Eher nicht.
*ich aber die konstruktive Zusammenarbeit mit einigen der BR-Mitgliedern als schwierig ansehe, da ein BRM gleichzeitig mein Abteilungsleiter ist. *
Eine konstruktive Zusammenarbeit ist für alle BRM nicht immer einfach, aber ganz wichtig sind die unterschiedlichsten Sichtweisen, denn daraus setzt sich die gesamte BR Arbeit zusammen und ist auch so gewollt. Versuch es doch erst mal, statt schon im Vorwege aufzugeben! ;-))
Erstellt am 11.04.2010 um 22:46 Uhr von BentoBox
"Du kannst Deinen Rücktritt vom BR Amt kundtun, wenn Du das erste Mal BRM bist, nämlich dann, wenn Du wegen Verhinderung eines anderen BRM automatisch zum BRM wirst. Eher nicht."
Wieso sollte die Erklärung eines EBRM gegenüber dem BR er werde im Falle eines zeitweiligen oder dauerhaften Nachrückens das Amt nicht antreten nicht bindend sein?
Erstellt am 12.04.2010 um 09:42 Uhr von rkoch
> Wieso sollte die Erklärung eines EBRM gegenüber dem BR er werde im
> Falle eines zeitweiligen oder dauerhaften Nachrückens das Amt nicht
> antreten nicht bindend sein?
Rechtlich gesehen kannst Du nur von einem Amt zurücktreten, das Du auch inne hast. Ersatzmitglied ist kein "Amt". Rechtlich gesehen kann der BR diese "vorsorgliche Rücktrittserklärung" also nicht anerkennen.
Warum dies so ist kann ich auch nur spekulieren. Man könnte folgende Denkweise ansetzen:
Ein Ersatzmitglied geniesst keinerlei Kündigungsschutz (abgesehen von dem Schutz als Wahlbewerber). Der AG könnte also die Ersatzmitglieder unter Druck setzen, ihre Ämter niederzulegen, was einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf den BR darstellt. Rückt das Ersatzmitglied tatsächlich nach, geniesst es mindestens ein Jahr Kündigungsschutz, wobei i.d.R. davon auszugehen ist das ein nachrückendes Ersatzmitglied letztendlich so oft BRM wird, das der Kündigungsschutz lückenlos ist. Vom Zeitpunkt des ersten Nachrückens an geht ein potentieller Druck des AG also ins Leere. Solange das Ersatzmitglied noch nicht nachgerückt ist, könnte es also sein, das der Rücktritt effektiv nicht der freien Entscheidung des EBRM entspringt, nach dem Nachrücken hingegen ist es mit anzunehmender Sicherheit eine persönliche Entscheidung des EBRM.
Erstellt am 12.04.2010 um 20:55 Uhr von nicoline
rkoch,
ich freue mich sehr, mal wieder eine Antwort von Dir zu lesen!