Erstellt am 01.09.2015 um 17:31 Uhr von gironimo
Die Wahl ist es dann. Aber überlegt es Euch noch einmal gut, ob Ihr nicht doch die volle Freistellung in Anspruch nehmen solltet.
Es gibt genug zu tun im BR.
Um Euren Job braucht Ihr Euch nicht zu sorgen, dafür gibt es ja den § 38 Abs. 4 BetrVG
Erstellt am 02.09.2015 um 20:38 Uhr von Stoni
Der Personalchef kommt zur BR Sitzung ? Das Gremium beschliesst und teilt den Beschluss mit.
Erstellt am 02.09.2015 um 20:44 Uhr von Aleksander
@gironimo: danke! Wir wollen uns zunächst nicht 100% freistellen lassen, das liegt an unserem Betrieb, der nicht ganz der normale Betrieb ist...
@Stoni: der AG muss vorher gehört werden, vom gesamten BR. Also laden wir ihn ein, er teilt seine Meinung mit, danach geht er wieder, und wir wählen. Danach machen wir sicherheitshalber noch einen Beschluss (habe ich im Däubler gelesen). Aber auch Dir danke!
Erstellt am 02.09.2015 um 21:47 Uhr von DummerHund
@Alexander
Sorry, aber ihr habt nicht die Wahl ob ihr die volle Freistellung in Anspruch nehmt oder nicht???? Ihr seit sogar dazu verpflichtet die volle Freistellung in Anspruch zu nehmen.
Deine Aussage :
@gironimo: danke! Wir wollen uns zunächst nicht 100% freistellen lassen, das liegt an unserem Betrieb, der nicht ganz der normale Betrieb ist...
Sorry, aber welcher Betrieb ist aschon normal ??????
Fakt ist, das diesüberhaubt keine Rolle spielt-
Deine Ausführung klingt wie" ich bin nur ein bischen schwanger" Dies dieht das Gesetz aber nicht vor.
Das Ganze ist dann ein Problem des AG und nicht des BR. Dieser befolgt nur Gesetze.
Erstellt am 02.09.2015 um 22:27 Uhr von Aleksander
@DummerHund
Das ist eine interessante Frage. Ich kenne das Gesetz (... sind mindestens freizustellen...), aber bedeutet das, dass der BR das befolgen MUSS?? Ich glaube nein.
Erstellt am 03.09.2015 um 01:01 Uhr von Challenger
Hallo Alexander,
eins begreife ich nicht.Was hat es mit einem WAGNIS zu tun, wenn ein BR mit 11 Mitgliedern
seinen Anspruch auf ZWEI Freistellungen durchsetzen will. Der AG hat den Betrieb so zu
organisieren, daß der BR von seinem Recht Gebrauch machen kann, den ihm zustehenden
MINDESTFREISTELLUNGSANSPRUCH ZU REALISIEREN. Die Rechtslage ist EINDEUTIG. Der
Gesetzgeber wird sich bei der Aufstellung der Freistellungstaffel schon was gedacht haben.
Und außerdem. Wie lange seid ihr denn schon im Amt ??? Nach Deinen Ausführungen könnte
man vermuten, daß ihr bislang, aus welchen Gründen auch immer, auf Eueren gesetzlichen
Anspruch auf ZWEI Freistellungen bislang VERZICHTET habt. Ich frage mich WARUM ???
Erstellt am 03.09.2015 um 08:26 Uhr von hampes
Hallo Aleksander,
falls ihr euere berufliche Tätigkeit nicht komplett ruhen lassen wollt, und deswegen jeweils nur zu 50% der WAZ in die Freistellung geht, kann ich das schon ein Stück weit verstehen. Aber warum teilt ihr eueren Anspruch auf 2 VOLLE Freistellungen dann nicht auf mehrere Personen auf, z.B. 4 BRs à 50% Freistellung?
Ciao,
h.