Erstellt am 31.08.2015 um 19:53 Uhr von Challenger
Hallo,
ja, es müssen Neuwahlen durchgeführt werden.
Nach §16 BetrVG mußt Du unverzüglich einen Wahlvorstand bestellen.
Im übrigen hast Du ein Restmandat mit allen Rechten und Pflichten,bis
einer neuer Betriebsrat gewählt wird.
Erstellt am 31.08.2015 um 20:10 Uhr von Hoppel
@ Challenger
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil! Die Fragestellung fängt doch klar und deutlich mit dem Hinweis an, dass hier KEIN BRM sondern ein AN aus der Personalabteilung fragt!
Und mit einem Restmandat hat das Ganze überhaupt NICHTS zu tun!
@ Burgbollchen
§ 13 BetrVG
(1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten.
(2) Außerhalb dieser Zeit IST der Betriebsrat zu wählen, wenn
[...]
2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
§ 22 BetrVG
In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.
Erstellt am 31.08.2015 um 23:05 Uhr von Challenger
Hallo Hoppel,
mit dem Restmandat hast Du natürlich recht.
Klar, der BE ist kein BR-Mitglied. Aber dessen Ausführungen nach ist immer noch ein
BR-Mitglied übrig. Natürlich ist es dessen Aufgabe, den Wahlvorstand zu bestellen.
Erstellt am 01.09.2015 um 06:39 Uhr von Hoppel
@ Challenger
Richtig, das BRM muss einen Wahlvorstand einsetzen; aber ganz sicher nicht @ Burgbollchen!