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Dieser Beitrag ist vor 9 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Neuwahlen außerhalb der Amtszeit

Y
Ylelau
Nov 2016 bearbeitet

Neuwahlen Müssen bei jeder Wahl, die Mitarbeiter neu gefragt werden, ob Sie an der Wahl teilnehmen wollen? Wir sind ein Unternehmen, dass in Deutschland ca. 100 Filialen betreibt. Zuerst wurde ein Betriebsrat in der Verwaltung gewählt, bei der Wahl 2006 hat sich das Unternehmen mit dem Wahlvorstand darauf geeinigt, dass alle Shops die keinen eigenständigen Betriebsrat wählen können und die Shops die im Umkreis von 60 KM lagen, diese dem zu wählenden Betriebsrat anzuschließen sind und somit auch wählen.

Bei den Neuwahlen 2010 und zwischenzeitlich mindestens 70 Shops quer durch Deutschland, hat der Wahlvorstand dann eine Abfrage bei den Shops durchgeführt, die außerhalb des 60 km Radius lagen, ob sich diese dem BR anschließen möchten. Damals haben bis auf 6 Shops alle zugestimmt und gewählt haben dann allle.

In 2014 bei der Wahl, hat der Wahlvorstand dann alle Mitarbeiter des Unternehmens (außer die Shops in Berlin) angeschrieben und zur Wahl aufgefordert.

Jetzt sind wir unter die Mindestzahl gerutscht und müssen Neuwahlen durchführen. Der jetztige Wahlvorstand will nun wieder eine Befragung durchführen. Ist das notwendig oder kann die Wahl ohne Mitarbeiterbefragung durchgeführt werden?

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Community-Antworten (4)

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Ernsthaft

30.06.2016 um 18:53 Uhr

Fragen kann man natürlich immer. Hier kommt es aber auch darauf an, wer fragt. Das ist nämlich nicht die Aufgabe eines Wahlvorstandes, sondern die eines BR.

Und natürlich muss bei Neuwahlen auch erneut nachgefragt (initiiert) werden. Einen Folgeautomatismus gibt es hier nicht.

Gemäß § 4 BetrVG müssen diese Entscheidungen auch spätestens 10 Wochen vor Amtsablauf dem BR im Hauptbetrieb bekannt sein.

Einem WV sollte man dieses auch nicht aufbürden. Hier bestünde dann die Gefahr, dass es dadurch dann zu zeitlichen Ablaufverzögerungen kommen könnte.

Bei Shops, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht erfüllen (unter fünf Beschäftigte), muss man auch nicht erst nachfragen. Diese sind grundsätzlich dem Hauptbetrieb zuzuordnen.

G
gironimo

30.06.2016 um 21:56 Uhr

Eben, es kommt auf die Größe an. Entweder sie gehören dazu, weil sie unter 5AN sind oder müssen nach Paragraph 4 abstimmen - oder selbst einen BR wählen x

H
Hoppel

01.07.2016 um 17:25 Uhr

@ Ylelau

Es ist doch immer schön, dass man eine Antwort auf Fragen findet, wenn man einfach mal eine Kommentierung zum BetrVG bemüht ...

Richardi, § 4, RN 40: Der Beschluss ist dem BR des Hauptbetriebs spätestens 10 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen ... ER ENTFALTET EINE DAUERWIRKUNG, GILT ALSO AUCH FÜR DIE TEILNAHME AN SPÄTEREN BR-WAHLEN (ebenso Fitting, Rn. 35; DKKW Rn.121, HSWGNR Rn.61)

Da bereits eine solche Abstimmung gelaufen ist, kann sich der WV seine Mühen im jetzigen Fall sparen!!

Von dieser Entscheidung können sich die Betriebsteile dann auch wieder per Abstimmung lösen!

Y
Ylelau

04.07.2016 um 17:27 Uhr

Hallo ernsthaft, gironimo und Hoppel,

schön dass ihr alle geantwortet habt, doch jetzt bin ich genauso schlauf wie vorher. Hoppel, deine Anmerkungen aus dem Fitting habe ich gefunden und sehe das ebenso, dass keine neue Abstimmung erforderlich ist. Was ist denn mit einem gerade neu eröffneten Shop mit 10 Mitarbeitern, muss dieser dann befragt werden?

Und noch eine Frage, wenn sich die Mitarbeiter entscheiden, sie wollen sich nicht dem Hauptbetrieb anschließen, aber auck keinen eigenen BR wählen. Sind sie dann BR los und alle Entscheidungen die der Betriebsrat fällt oder BV die verhandelt wurden gelten dann nicht für die Mitarbeiter?

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