W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 10 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

BR vs. Pflegefall

E
EBRinchen
Nov 2016 bearbeitet

Hallo! Mein Vater hatte vor einigen Wochen eine schwere Operation. Zur Zeit kann er sich nicht selbst versorgen und wohnt bei uns. Bis auf Weiteres habe ich Home Office. Dadurch kann ich mich um meinen Vater kümmern und Vollzeit arbeiten und verdienen. Mein Problem ist EBR-Tätigkeit. Bisher konnte ich für die BR-Sitzungsdauer für meinen Vater eine Betreuung organisieren. Letzte Woche kam die Einladung 30 Minuten vor Sitzungsbeginn. Da an diesem Tag eine wichtige Abstimmung anstand, wurde die Entschuldigung "Ich kann meinen Vater nicht allein lassen" nicht akzeptiert. In Absprache mit meinem Vorgesetzten habe ich für den Tag "Frei aus Gleitzeit" genommen, damit der nächste EBR geladen werden konnte. Für die Zukunft möchte ich aber wissen, ob die Pflege eines Angehörigen wirklich keine "Unmöglichkeit der Amtsausübung" ist.

1.50203

Community-Antworten (3)

H
Hoppel

30.08.2015 um 19:39 Uhr

@ EBRinchen

Erstmal solltest Du erklären, was überhaupt mit EBR gemeint ist. Bist Du Ersatzmitglied des BR oder Mitglied im Europäischen Betriebsrat?

Die Pflege Deines Vaters ist jedenfalls kein Verhinderungsgrund, der zur Ladung eines Ersatzmitgliedes berechtigen würde.

Aber der so wichtige Beschluss hätte auch gefasst werden können, ohne ein Ersatzmitglied zu laden. Was soll also die ganze Aufregung?

G
gironimo

30.08.2015 um 19:55 Uhr

Wärest Du denn überhaupt in 30min am Sitzungsort gewesen? Das ist wirklich knapp.

Wenn Dir die BR-Arbeit wichtig ist, versuche doch den Ersatzpflegefall vorab grundsätzlich zu klären; ggf. müsste ja sogar der AG (je nach Fall) für die Kosten aufkommen.

K
Kucki

30.08.2015 um 20:15 Uhr

Auch wenn eine bestimmte Einladungsfrist nicht vorgeschrieben ist, so hat sie doch so rechtzeitig zu erfolgen, dass sich ein Betriebsratsmitglied auch auf die Sitzung einrichten kann und dann auch ev. notwendige Vorbereitungen noch treffen kann.

Ist das wie hier gegeben nicht der Fall, und es kann auch kurzfristig kein Ersatz ermöglicht werden, liegt natürlich auch hier eine Unzumutbarkeit der Teilnahme an einer Sitzung vor und es müsste ein Ersatzmitglied geladen werden.

Die zum Verhinderungsfall bei Freischichten aufgestellten Grundsätze greifen auch hier.

Weiter- Die neu eingeführte Norm des § 80 Abs 1 Nr. 2b BetrVG soll nach dem Willen des Gesetzgebers für eine familienfreundlichere Gestaltung der betrieblichen Arbeitszeit sorgen, die es den Arbeitnehmern leichter macht, ihre familiären Pflichten wie die Betreuung eines kleinen Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen mit der Erfüllung arbeitsvertraglicher Verpflichtungen unter einen Hut zu bekommen. Das gilt auch im Innenverhältnis eines Betriebsrats. Was diesen dazu zwingt, u. U. einen anderen Sitzungstermin wählen zu müssen.

Ihre Antwort