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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Vorsitzender unheilbar krank

L
Ludolf
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, unser Betriebsratsvorsitzender ist unheilbar erkrankt und ist leider zum Pflegefall geworden. Seit 2 Jahren übe ich nun das Amt des Stellvertreters aus. Unser Vorsitzender ist bereits ausgesteuert. Meine Frage: Wie ist die weitere Vorgehensweise unseres Betriebsrates?

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Community-Antworten (12)

R
rkoch

30.04.2013 um 10:31 Uhr

Unser Vorsitzender ist bereits ausgesteuert.

Kommt darauf an, was darunter zu verstehen ist.

So lange der BRV AN des Betriebes ist, ist er auch Betriebsratsmitglied. Je nach Lage könnte er sogar BR-Arbeit machen, wobei ich die Sache "Pflegefall" eher so interpretiere, dass er dazu nicht in der Lage sein wird. Das Amt endet vor Ende der regulären Amtszeit trotzdem erst mit Tod oder Ausscheiden aus dem Betrieb - oder - sofern der Kollegen noch dazu fähig ist bzw. ein Betreuer eine entsprechende Vollmacht besitzt - mit Amtsniederlegung. Das hat aber mit dem Amt des BRV nur am Rande zu tun, denn DAS läßt sich unabhängig davon regeln.

Seit 2 Jahren übe ich nun das Amt des Stellvertreters aus.

Der BRV ist ein Amt des BR, welches auch von einer Person regelmäßig ausgefüllt werden sollte. Der Stellvertreter ist eigentlich nur für kurzzeitige Vertretungen vorgesehen. Was ist, wenn der stellv. BRV auch mal in Urlaub ist oder krank wird? Ich tippe mal, dass ihr dafür eine weitere Nachrückerfolge für das Amt des BRV festgelegt habt, sonst hättet ihr in den letzten Jahren regelmäßig ein Problem gehabt. Ein BR in einer derartigen Situation sollte spätestens nach einigen Monaten die Notbremse ziehen und den BRV abwählen und neu wählen. Der Zustand, das regelmäßig der Stellvertreter des Stellvertreters einspringen muss, ist eigentlich ein Unding, ist er vom Gesetz doch nicht einmal vorgesehen. Und deshalb solltet ihr jetzt endlich einen neuen BRV wählen. Natürlich kannst das auch Du sein, aber dann müsst ihr halt einen neuen stellv. wählen.

K
Kölner

30.04.2013 um 11:31 Uhr

@rkoch Je nach TV ist das AV auch bereits beendet...

R
Riedo

30.04.2013 um 11:47 Uhr

@Kölner

Ja, und wenn die Finger hiervon betroffen sind, kann er nichts mehr unterschreiben und ist seit zwei Jahren permanent verhindert......

Besser noch, wenn die Chinesen deutsch schreiben würden, könnten auch wir es Lesen.

Sorry, aber was diese Antwort jetzt mit der Frage zu tun hat, entzieht sich leider meinem Verständnis.

K
Kölner

30.04.2013 um 12:15 Uhr

@Riedo Ich kann verstehen, dass Du das nicht verstehst. Das ist kein Problem für mich.

@Ludolf Vielleicht gibt es den BRV schon seit geraumer Zeit nicht mehr, da er nicht mehr AN des Betriebs ist. Habt Ihr das geklärt?

Nochwas @Riedo - und nur für Dich, weil Du immer so gelehrt daherkommst... Die Populanten von Wohndomizilien mit fragiler, transparenter Aussenstruktur sollte sich von der Umfunktionierung von deformationsresistenter Materie zu Wurfgeschossen distanzieren!

R
Riedo

30.04.2013 um 12:35 Uhr

@Kölner

-:) -:) finde ich echt lustig.

Wenn Du Dich bei der Beantwortung diverser Fragen auch so bemühen würdest, die richtigen Antworten zu finden und Dich nicht überwiegend auf das Haar in der Suppe beschränkst, wäre die Welt wohl für alle in Ordnung.

Mach weiter so.

In diesem Sinne …

Mfg Riedo

N
Nubbel

30.04.2013 um 13:07 Uhr

riedo, man könnte, wenn man wollte, einiges vorwerfen.... aber nicht, dass er nicht die richtigen antworten findet

R
rkoch

30.04.2013 um 13:45 Uhr

Och, will mich auch mal auf Riedos Seite stellen :-)

Je nach TV ist das AV auch bereits beendet...

Selbst wenn Kölner Recht hat, ändert das tatsächlich nichts an dem von mir gesagten, da das ja "AV beendet" eben nichts anderes als "Ausscheiden aus dem Betrieb" ist, und den Fall hab ich selbst schon erschlagen....

Aber BTW: Wo gibt es so was in TV? Einen AV auflösen liegt nach meinem Ermessen außerhalb der Macht eines TV. Insofern würde mich mal eine solche Formulierung interessieren. Was evtl. ginge, wäre ein TV der das Ende des AV für einen (Alters- bzw. unbefristeten) Renteneintritt vorsieht (ebenso wie viele AV). Aber allein aus dem von Ludolf gesagten kann ich diesen Umstand noch nicht extrapolieren. Pflegefall muss IMHO nicht zwingend als unbefristet verrentet wegen Erwerbsunfähigkeit bedeuten. Auch in meinem Bekanntenkreis gibt es einen Pflegefall. Aber die RV hofft wohl noch auf Besserung und hat die Rente befristet... Damit bleibt auch das AV bestehen.

Insofern müsste man in den Satz von Kölner mindestens noch ein "je nach den Umständen" einfügen.

K
KlausPeter

30.04.2013 um 14:48 Uhr

Diesen TV, der ein Arbeitsverhältnis NUR wegen Krankheit also Wegfall der Lohnfortzahlung/Krankengeldzahlung (Aussteuerung) würde ich auch gerne einmal sehen.

Ja, es gibt TV nach welchen bei Erwerbsunfähigkeit das Arbeitverhältnis endet kenne ich. Doch auch hier haben die AN dann das Recht des Widerspruches.

Ja, AG würde sich solche TV wünschen und gäbe es diese, hätten alle die AG auch nicht das Problem mit dem aus Gesundheitsgründen nicht mehr verfallbaren gesetzlichen Urlaubsanspruch. Ja, nicht unbegrenzt, ist bekannt!

PS: @Kölner. Schon den aktuellen Newsletter von WAF und dort neues aus den Arbeitsgerichten gelesen???

Chronisch kranken Arbeitnehmern kommt nun mehr Schutz im Arbeitsrecht zu.

Der Fall:

Geklagt hatte eine dänische Gewerkschaft, die im Namen von 2 Arbeitnehmerinnen Schadensersatz forderte. Nach geltendem Recht dürfen Behinderte wegen ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der EuGH urteilte nun, dass chronisch kranke Arbeitnehmer wie behinderte Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz genießen können (Urteil vom 11.4.2013, Rs: C-335/11 und C-337/11). Denn eine heilbare oder unheilbare Krankheit, die eine physische, geistige oder psychische Einschränkung mit sich bringt, könne einer Behinderung gleichzustellen sein. Voraussetzung dafür sei, dass die Krankheit eines Beschäftigten langfristig mit einer Einschränkung physischer, geistiger oder psychischer Art verbunden ist. Außerdem muss die entsprechende Einschränkung den Betroffenen an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben hindern.

Das Gericht stellte in seiner Entscheidung zudem klar, dass eine Arbeitszeitverkürzung jedenfalls in den Fällen, in denen sie es einem behinderten Arbeitnehmer ermöglicht, seine Arbeit weiter auszuüben, als geeignete Vorkehrmaßnahme angesehen werden kann. Eine abschließende Entscheidung muss nun das nationale dänische Gericht vornehmen.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie:

Eine chronische Erkrankung kann einer Behinderung gleichkommen. In diesem Fall sind die Schutzvorschriften behinderter Menschen vom Arbeitgeber zusätzlich zu beachten.

N
Nubbel

30.04.2013 um 17:06 Uhr

dann schaut mal in §33 tvöd, da sieht man was alles möglich ist, wenn sich nicht auskennt

W
Watschenbaum

30.04.2013 um 17:34 Uhr

Riedo wer behauptet, daß man ohne Finger nichts mehr unterschreiben kann ?

welches Gesetz schreibt vor, wie zu unterschreiben wäre ?

es gibt Leute, die schreiben mit den Zehen schneller und fehlerfreier als manch anderer, selbst wenn er zwanzig Finger hätte

R
rkoch

30.04.2013 um 18:12 Uhr

@Nubbel

dann schaut mal in §33 tvöd, da sieht man was alles möglich ist

Ja und, ist doch genau was ich gesagt habe..

TVöD> Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines TVöD> Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte TVöD> voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. TVöD> Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers TVöD> eine Rente auf Zeit gewährt wird.

rkoch> Was evtl. ginge, wäre ein TV der das Ende des AV für einen (Alters- bzw. rkoch> unbefristeten) Renteneintritt vorsieht (ebenso wie viele AV)

Wusste zwar nicht, dass das im TVöD steht, aber genau so hab ich mir das vorgestellt... Ist IMHO auch rechtlich OK.... Sogar an die Variante teilweise Erwerbsminderung oder Weiterarbeit nach Renteneintritt wurde gedacht... Finde ich nicht schlecht.

Nur Kölners Kurzeinwurf konnte man so verstehen, dass es TV gibt, die ein Ende des AV für den Fall einer längeren Erkrankung vorsehen.

B
blackjack

30.04.2013 um 18:30 Uhr

Bei Künstlern besteht die Möglichkeit. § 45V TVK; Diese Regelungen setzen voraus, dass die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führende auflösende Bedingung auch bei einer zeitlich begrenzten Rentenbewilligung eintreten soll.

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