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Art der Krankmeldung-Mitbestimmung

S
Samsonxxx
Nov 2016 bearbeitet

Unser AG plant, eine Anweisung an alle MA zu erlassen, dass man sich nur noch tel. krankmelden darf, nicht mehr per E-Mail. Er meint, das könne er auch, weil das nicht mitbestimmungspflichtig sei. Wir sind aber anderer Meinung und sehen das im §87 BetrVG begründet. Wir hätten aber gerne noch paar Urteile. Und so würde ich mich freuen, wenn hier jmd. welche kennt und mir nennen könnte.

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Community-Antworten (14)

W
Wadlbeißer Akzeptiert

19.08.2015 um 17:44 Uhr

Hallo Samsonxxx,

das unterliegt ganz klar der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Ab Randnummer 30 glaube ich, kommt das deinen Fall schon sehr nahe.

https:openjur.de/u/355996.html

Grüße Wadlbeißer

C
Challenger

19.08.2015 um 18:51 Uhr

Hallo Samson, nach §5 des Entgeltfortzahlungsgesetz ist

"der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlichen dauer unverzüglich mitzuteilen"

Das Gesetz enthält keine Regelung darüber, WIE der Arbeitnehmer diese Anzeigepflicht gegenüber dem Arbeitgeber zu erfüllen hat.Wenn diese Anzeigen bislang per E-Mail erfolgt sind,dann kann der Arbeitgeber meiner Überzeugung nach nicht ohne weiteres verlangen,daß die Arbeitnehmer dies zukünftig telefonisch vorzunehmen haben. Darüber hinaus habe ich den Verdacht,daß der Arbeitgeber im Falle der telefonischen Krankmeldung den Arbeitnehmer in ein Krankengespräch verwickeln will bzw wird.

Im übrigen sehe ich es genau so wie Wadlbeißer, daß ihr in der Mitbestim- mung seid.

K
Kölner

20.08.2015 um 00:13 Uhr

Form der AU ist Mitbestimmungsfrei, Ihr Spezialisten...

D
DummerHund

20.08.2015 um 00:56 Uhr

@Samsonxxx Antwort 3 ist Grundsätzlich richtig.

K
Karvendel

20.08.2015 um 01:52 Uhr

Die Form ist nur solange mitbestimmungsfrei, solange hier keiner Regeln aufstellen will.

Ansonsten ist sie nur für den Meldenden frei.

H
Hoppel

20.08.2015 um 12:07 Uhr

Hilfreich & lesenswert > LAG Baden-Württemberg · Beschluss vom 13. November 2006 · Az. 15 TaBV 9/06

C
Challenger

20.08.2015 um 13:40 Uhr

Tolle Leistung Hoppel, ich hatte mir gestern einen Ast abgesucht.

D
DerWaschbär

20.08.2015 um 15:53 Uhr

@ll, fällt das nicht unter Ordnung im Betrieb ? Er möchte ja etwas Ordnen bzw eine Ordnung ändern was auch Personelle( nicht einhalten an diese Weisung führt zum Abmahnen) auswirkungen hat.

"dass man sich nur noch tel. krankmelden darf," Ist eine klare Regel, Komunikation per Post oder E Mail ist heute ja stand der dinge.

Steht da auch drin wie oft der AU Mensch klingeln lassen muss oder was er machen darf wenn keiner ran geht ? Und sind auch Krankmelden von bis Zeiten angegeben ?.

Ich würde bei solchen Inhalten schon gerne mit Reden oder zumindest darüber Informiert werden als BR und dann gerne im MG darüber sprechen. Immerhin geht es bei solchen Themen vielleichtz ja auch um den Betriebsfrieden

A
AlterMann

21.08.2015 um 17:41 Uhr

Aber natürlich ist das eine Frage der Ordnung im Betrieb und mitbestimmungspflichtig. -BR1-

D
DerWaschbär

26.08.2015 um 10:11 Uhr

Gegenstand der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten nach § 87 I Nr. 1 BetrVG. Ordnung des Betriebs betrifft die innere soziale Ordnung des Betriebs, die das Zusammenwirken und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb regelt. Nicht zu den Fragen der Ordnung des Betriebs rechnen Anweisungen des Arbeitgebers, die das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer (Konkretisierung der Arbeitspflicht) betreffen (arbeitsnotwendige Maßnahmen).

Mitbestimmungspflichtig ist in erster Linie die Aufstellung verbindlicher Verhaltensvorschriften (z.B. Vorschriften über An- und Abmeldung von Arbeitnehmern, Torkontrollen, Rauch- und Alkoholverbote, Kleiderordnungen, Regelungen über die Benutzung des Telefons für Privatgespräche, Ethikrichtlinien). Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist ausgeschlossen, wenn die Angelegenheit durch Gesetz oder Tarifvertrag (zum Tarifvorrang vgl. Betriebsvereinbarung) geregelt ist.

Zur Verhängung betrieblicher Disziplinarmaßnahmen wegen Verstoßes gegen die Ordnung des Betriebs vgl. Betriebsbuße.

Vgl. auch Rauchen am Arbeitsplatz.

D
DerWaschbär

26.08.2015 um 10:16 Uhr

@ll, ich sehe da schon Ordung im Betrieb. Wenn es darum geht WO er sich WANN melden darf und muss. Z.B Versuche von Anrufen und ggf wo überall. Das ist für mich > An- und Abmeldung von Arbeitnehmern.

Ich glaube nicht das der AG Anweisen kann wenn du nicht kommen kannst ruf an! Solange bis einer ran geht und wenn das den ganzen Tag dauert !

S
Samsonxxx

26.08.2015 um 11:07 Uhr

Hallo Leute, ich hatte ja hier nach Urteilen gefragt, sowas kommt immer gut, wenn man das in der Hinterhand hat. Eines wurde ja genannt. Wenn einer noch eins weiß, prima. Danke Euch.

D
DerWaschbär

27.08.2015 um 12:13 Uhr

@Samsonxxx, Urteile? Du meinst wenn Richter Hase es in seinem Kreise für Richtig hält zählt das Pauschal für alle ? Ich glaube nicht und der BGH hat da nichts. In den Beiträgen steht genug, mehr als genug um zu sehen WAS ihr WANN für wenn bewegen könnt und sollt. Was ist den euer Problem? AG möchte was ändern, OK er ändert etwas was Formal erstmal nicht in der MBR ist, ABER dann MÖCHTE er bestimmt etwas anfassen WO ihr mit Reden MÜSST ! Oft ist eine Anfrage eben NICHT nur 2 D sondern auch mal 3 D. Oder aber sie hat einen Waschbärpurzel

S
Samsonxxx

27.08.2015 um 12:15 Uhr

Es ist doch alles gut. Gleich die erste Antwort war zielführend. Danke!

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