Zeitpunkt der Neuwahl wegen §13(2),1
Hallo zusammen, bei uns wird nächstes Jahr wohl eine Neuwahl durchgeführt werden, da die Anzahl der Beschäftigten von 150 auf 300 angestiegen ist. Sollte sich also nichts gravierendes ändern, wäre damit die Voraussetzung für eine Neuwahl gegeben. Mir ist allerdings nicht klar, wann die Wahl durchgeführt werden kann. Kann man schon im Vorfeld - wenn klar ist, dass am Stichtag die Voraussetzungen erfüllt sein werden - einen Wahlvorstend bestellen, damit die Wahl möglichst zeitnah nach dem Stichtag liegt, oder ist dies erst frühestens am Stichtag selbst möglich. Das hätte dann zur Folge, dass die Wahl erst mehrere Wochen danach stattfinden kann. Ich habe dazu bisher keine passende Antwort finden können. Vielen Dank!
Community-Antworten (13)
19.08.2015 um 14:35 Uhr
Naja, sicher sein kann man sich erst am Stichtag. Vorher ist alles möglich. Und danach geht's los ...
19.08.2015 um 14:42 Uhr
Hallo Cheesy, gemäß §16 BetrVG hat der Betriebsrat SPÄTESTENS 10 WOCHEN vor Ablauf seiner Amtszeit den Wahlvorstand zu bestellen. Der Terminus SPÄTESTENS beinhaltet denknotwendigerweise für den Betriebsrat auch die Möglichkeit, daß er den Wahlvor- stand bereits auch zu einem früheren Zeitpunkt bestellen kann. Dies macht meiner Auffassung auch durchaus Sinn, da eventuell auftretende Fehler während der Wahl vorbereitungen noch früzeitig erkannt und geheilt werden können.
19.08.2015 um 14:51 Uhr
Es geht hier ja nicht um den Ablauf der Amtszeit, sondern um eine Wahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes.
Fitting nimmt zwar keine Stellung zu der Frage, aber er stellt klar, dass es einzig und alleine auf den Tag 24 Monate nach der Wahl ankommt, nicht auf einen Zeitraum. Ob nun an diesem Tag tatsächlich die Bedingung eingetreten ist, kann man mit Sicherheit erst hinterher sagen. Insofern deutet vieles darauf hin, dass man mit einer vorzeitigen Bestellung des Wahlvorstandes schlecht beraten ist.
Da hier auch keine BR-lose Zeit droht, sehe ich in einer Bestellung des Wahlvorstandes nach diesem Stichtag auch kein Problem.
19.08.2015 um 15:14 Uhr
Hallo Pjöööng, genau genommen hast Du natürlich recht. Erst der Tag, 24Monate nach der Wahl ist entscheidend. Allerdings könnte bei der Anzahl der Mitarbeiter,sofern sie unter oder über 300 liegt die Zahl der zu wählenden BR-Mitglieder 7 oder 9 betragen. Unabhängig von allen bisherigen Überlegungen kann der BR natürlich auch zurücktreten und somit den Weg für Neuwahlen bereits jetzt schon freimachen.
19.08.2015 um 17:55 Uhr
"Allerdings könnte bei der Anzahl der Mitarbeiter,sofern sie unter oder über 300 liegt die Zahl der zu wählenden BR-Mitglieder 7 oder 9 betragen."
Ob nun 201, 250, 300 oder 400 Mitarbeiter ist völlig egal. In diesen Fällen wird das Gremium immer aus 9 Mitgliedern bestehen. Aber mit der Erhöhung von 7 auf 9 hast natürlich recht (sofern die Stichtagsregelung Neuwahlen ergeben wird), da der Schwellenwert aufgrund der Mehranzahl an Mitarbeitern überschritten wird.
Ich denke aber, hier geht es ggf. um die Freistellung, die man mit dem Arbeitgeber aber jetzt schon beraten und verhandeln kann.
Grüße Wadlbeißer
21.08.2015 um 17:49 Uhr
Hallo Cheesy, ich kann Dir Deine Frage nicht beantworten, ob man den WV vorher bestellen darf. Ich würde es aber jedenfalls nicht tun. Wenn Ihr neue Kollegen bekommt, dann sollten diese Kollegen auch die faire Möglichkeit bekommen, sich zur Wahl zu stellen. Der Termin für die Bestellung des Wahlvorstands sollte sich daran ausrichten.
21.08.2015 um 18:09 Uhr
Zitat (alterMann): "Wenn Ihr neue Kollegen bekommt, dann sollten diese Kollegen auch die faire Möglichkeit bekommen, sich zur Wahl zu stellen. Der Termin für die Bestellung des Wahlvorstands sollte sich daran ausrichten."
Das kann und darf kein Kriterium sein! Wenn auf Grund der geänderten Belegschaftsstärke neu zu wählen ist, hat der WV unverzüglich tätig zu werden. Gegebenenfalls noch 6 Monate zu warten ist absolut nicht zuzlässig.
21.08.2015 um 18:14 Uhr
Der §13 BetrVG sagt doch nur, wann gewählt werden muss. Das hat nichts damit zu tun, wann ggf. ein WV bestellt werden kann.
Theoretisch könnte ich jetzt schon einen WV für die Wahl 2018 bestellen.
Wenn ihr, Cheesy, also jetzt schon wisst, dass die Zahl der Wahlberechtigten sich verdoppeln wird, dann könnt ihr einen WV auch schon vorher bestellen.
Der WV darf lediglich das Wahlverfahren erst dann einleiten, wenn die Bedingungen des §13 BetrVG erfüllt sind..
21.08.2015 um 18:40 Uhr
Zitat (dermal....) "Theoretisch könnte ich jetzt schon einen WV für die Wahl 2018 bestellen."
Das möchte ich stark bezweifeln.
21.08.2015 um 19:27 Uhr
Zitat derdermalwjlwar Wenn ihr, Cheesy, also jetzt schon wisst, dass die Zahl der Wahlberechtigten sich verdoppeln wird, dann könnt ihr einen WV auch schon vorher bestellen.
Ein ganz klares Nein!
Zitat derdermalwjwar Der WV darf lediglich das Wahlverfahren erst dann einleiten, wenn die Bedingungen des §13 BetrVG erfüllt sind..
Und diese Bedingungen können erst zum Stichtag erfüllt werden, oder eben auch nicht. Sind die Bedingungen erfüllt, dann darf erst nach dem Stichtag der Wahlvorstand bestellt werden. Alles was vor oder nach dem Stichtag passiert, ob denn die Belegschaft sich entsprechend verdoppelt hat, oder die Belegschaft entsprechend gesunken ist, ist völlig ohne Bedeutung und führt zu keiner Neuwahl. Wenn man jetzt schon wählen möchte, dann bleibt nur der Rücktritt des Gremiums und die anschließende Bestellung des Wahlvorstands. Grüße Wadlbeißer
21.08.2015 um 23:51 Uhr
@Pjöööng und Wadlbeißer
dann nennt mir doch mal eure Rechtsgrundlage, und widerlegt mit mit BetrVG und ggf. Kommentar meine Aussage.
Wadlbeißer: Wieso soll die Bestellung eines Wahlvorstands vom Stiichtag 24 Monate abhängen. Wo steht das?
Pjöööng: womit begründest Du Deine Zweifel?
22.08.2015 um 13:00 Uhr
@ derdermalwjlwar
"Theoretisch könnte ich jetzt schon einen WV für die Wahl 2018 bestellen."
Das ist hanebüchener UNSINN! Mit der Bestellung als WV geht auch der Kündigungsschutz gem. § 15 KüSchG einher. Deine Theorie kann man mit Fug & Recht als rechtsmissbräuchlich bezeichnen!
Außerdem droht hier KEIN betriebsratsloser Betrieb und das BetrVG basiert auch nicht auf self fulfilling prophecys ...
24.08.2015 um 12:55 Uhr
Zitat (derdermal...): "womit begründest Du Deine Zweifel?"
Zum Einen damit, was auch Hoppel bereits geschrieben hat: Mit dem rechtsmißbrauch z.B. bezüglich Kündigungsschutz.
Zum Anderen damit, dass der Wahlvorstand die Wahl unverzüglich einzuleiten hat (§ 18 BetrVG) und dies faktisch nicht kann.
Letztendlich könnte man es aber auch mit einem Zitat des BAG begründen: "Da § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nur regelt, bis wann spätestens ein Wahlvorstand zu bestellen ist, nicht aber festlegt, ab wann frühestens er bestellt werden kann, liegt nicht allein in einer 'unnötig' frühen Bestellung schon ein Rechtsmissbrauch, solange nicht der Zeitpunkt der Bestellung sachlich gänzlich unangemessen ist." (BAG, Urteil vom 19. 4. 2012 - 2 AZR 299/11)
Und eine Bestellung des WV für die Wahlen 2018 im August 2015 ist offensichtlich gänzlich unangemessen.
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