Erstellt am 18.08.2015 um 23:33 Uhr von Challenger
Hallo Bonsai,
gemäß §80 Abs.2 BetrVG hat Arbeitgeber dem BR auf dessen Verlangen hin, JEDERZEIT
die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Mein Vorschlag: Beraumt morgen eine BR-Sitzung an und faßt folgenden Beschluß:
1. Dem AG wird aufgegeben, den Mitgliedern des BA (Namen) unverzüglich, spätestens
jedoch bis 21.08.2015 Einsichtnahme in die Lohn- und/oder Gehaltslisten aller im
Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern zu gewähren.
2. Im Falle der Weigerung wird der AG auf die Möglichkeit eines arbeitsgerichtlichen
Beschlußverfahrens nach §23 Abs.3 BetrVG, gegebenenfalls auch auf die Möglichkeit
einer einstweiligen Verfügung hingewiesen.
Erstellt am 19.08.2015 um 07:19 Uhr von Hartmut
Nicht im Falle der Weigerung, sondern -allgemeiner- im Falle des Verzugs. Ansonsten bin ich bei Challenger.