Erstellt am 18.08.2015 um 19:47 Uhr von Challenger
Hallo erst mal,
auf welcher Grundlage wechselst Du ???
Ist Dein bisheriger Arbeitsplatz weggefallen ???
Nach Deiner bisherigen Schilderung handelt es sich um eine Versetzung nach §99 BetrVG,
die der Zustimmung des BR bedarf.
Erstellt am 18.08.2015 um 20:48 Uhr von Hoppel
@ Challenger
Wenn schon, würde in diesem Versetzungsfall § 103 und NICHT § 99 BetrVG greifen.
Und es klingt aber nicht danach, dass antonmaria mit dieser "Versetzung" nicht einverstanden ist ... die Zustimmung des BR ist demnach überhaupt nicht erforderlich!
@ antonmaria
Habe ich richtig vermutet, dass Du mit dieser "Versetzung" einverstanden bist? Handelt es sich um eine Stelle in einem anderen Unternehmen des Konzerns? Falls Du die letzte Frage mit JA beantworten kannst, solltest Du Dich absichern, was den Kü´schutz betrifft.
BAG, 20.02.2014; 2 AZR 859/11: "Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, von einer stillschweigenden Vereinbarung über die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten sei regelmäßig dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Konzerns zu einem anderen Unternehmen „versetzt“ werde, selbst wenn dies mit dem Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags einhergehe.
Andere Stimmen verlangen eine konkrete Anrechnungsvereinbarung.
Teilweise wird danach unterschieden, ob es sich um einen Einzelfall handelt oder eine Gruppe von Arbeitnehmern betroffen ist. Im letztgenannten Fall sei typischerweise von einer Vereinbarung über die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten auszugehen.
Weitere Stimmen halten auch ohne entsprechende Abrede die bei einem Tochterunternehmen erbrachte Betriebszugehörigkeit im Arbeitsverhältnis mit der Konzernmutter für anrechenbar, weil andernfalls die Gefahr einer Umgehung von § 1 KSchG bestehe. Das gleiche soll bei konzernbezogener Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses gelten."
Falls es bei Euch KEINE Vereinbarung gibt (TV /KBV), dass Vorbeschäftigungszeiten innerhalb des Konzerns anerkannt werden, solltest Du vor vorgenanntem Hintergrund zwei Dinge tun:
1. Lass Dir schriftlich bestätigen, dass Deine Beschäftigung in einem anderen Unternehmen des Konzerns als Vorbeschäftigungszeit anerkannt wird.
2. Versuche, Dir einen nachwirkenden Kündigungsschutz schriftlich bestätigen zu lassen. Einen Anspruch darauf hast Du m.E. nicht.
Erstellt am 18.08.2015 um 22:21 Uhr von Challenger
Hallo Hoppel,
§103 BetrVG betrifft die AUßERORDENTLICHE KÜNDIGUNG eines BR-Mitgliedes.
Erstellt am 19.08.2015 um 07:12 Uhr von Hoppel
@ Challenger
Warum guckst Du nicht erstmal in´s BetrVG, bevor Du Dich derart blamierst?
Betriebsverfassungsgesetz
§ 103 Außerordentliche Kündigung UND VERSETZUNG IN BESONDEREN FÄLLEN
Erstellt am 19.08.2015 um 07:45 Uhr von Erbsenzähler
@antonmaria
So einfach lässt sich das alles nicht sagen.
Guck dir mal nachfolgenden Link an:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Kuendigungsschutz-und-Vertragsgestaltung-bei-Wechsel-zu-einer-Konzerntochter---f266220.html
Solange nichts vereinbart wird sind werden alle Zeiten resetet! Eine vertragliche Übernahme der bisherigen Arbeitszeiten ist möglich! Aber: Der Kündigungsschutz als (ehemaliges) BRM wird definitiv nicht übernommen!
Erstellt am 19.08.2015 um 12:57 Uhr von Challenger
Hallo Hoppel,
Du hast natürlich völlig recht.Mir ist entgangen, daß §103 BetrVG um Abs.3 ergänzt
wurde. In meinem alten Kommentar von Fitting fehlt Abs.3 noch.
Erstellt am 19.08.2015 um 14:36 Uhr von Hartmut
Zum 'alten' Kündigungsschutz ist alles gesagt. Und wenn es soweit ist, verschaffe dir doch einfach einen neuen! Suche dir zwei Gleichgesinnte und gründe einen Betriebsrat! ;)