Erstellt am 06.08.2006 um 15:43 Uhr von Fayence
Susu,
die Betriebszugehörigkeit bleibt unangetastet, siehe § 8 BetrVG.
Punkte wie -Probezeit, Gehalt etc.- werden davon abhängen, ob der Kollege weiterhin in gleicher Funktion und gleichem Aufgabengebiet tätig sein wird.
Erstellt am 06.08.2006 um 16:49 Uhr von Ramses II
" Susu,
die Betriebszugehörigkeit bleibt unangetastet, siehe § 8 BetrVG."
Der bezieht sich doch aber nur auf die Wählbarkeit.
Was Regelungen im TV, aber auch den Kündigungsschutz, die Kündigungsfristen usw. angeht ist das etwas völlig anderes.
Häufig ist der TV hierzu eine wahre Fundgrube.
Erstellt am 06.08.2006 um 17:13 Uhr von Fayence
Ramses II,
für mein Verständnis. Du trennst also die Betriebszugehörigkeit nach § 8 ganz klar von der Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit in Bezug auf z.B. Kündigungsschutzfristen, Betriebsrente usw.?
Bzw. wären unterschiedliche Auslegungen möglich?
Erstellt am 06.08.2006 um 17:20 Uhr von Ramses II
Fayence,
meines Erachtens ganz klar: Ja!
Z.B. § 14 (2) Teilzeit- und Befristungsgesetz, 2ter Satz:
"Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. "
Arbeitgeber ist hier aus meiner Sicht ganz klar das Unternehmen, nicht der Konzern.
Erstellt am 06.08.2006 um 17:24 Uhr von Fayence
Danke für die prompte Antwort.
Hmm, muss ich noch mal drüber nachdenken!