Erstellt am 18.08.2015 um 15:39 Uhr von Karvendel
Der Kollege hat recht!
Die Freizeit an sich ist kein rechtlicher (opjektiver) Verhinderungsgrund. Es besteht aber die Möglichkeit, dass sich hieraus dann ein persönlicher (subjektiver) ergibt. Daher vor Ladung eines Ersatzmitgliedes, immer erst den Freizeitler zur Sitzung einladen.
Erstellt am 18.08.2015 um 16:20 Uhr von nicoline
Das ist hier rauf und runter, von links nach rechts, von quer nach schräg sowie von oben nach unten diskutiert worden.
Es bleibt: wenn der Freizeitler es für sich als unzumutbar hält, an seinem freien Tag zur BR Sitzung zu kommen, weil er lieber auf der Couch liegen möchte, um sich auszuruhen, dann ist ein Ersatzmitglied zu laden. Deswegen solltet ihr mit euren Ersatzmitgliedern besprechen, wie sich sich abmelden, wenn es für sie unzumutbar ist, an einem freien Tag zur Sitzung zu erscheinen.
Erstellt am 18.08.2015 um 16:32 Uhr von Pjöööng
Da es in der Frage hieß: "... dass wir bei der Ladung zu Betriebsratssitzungen keine Ersatzmitglieder laden dürfen, wenn feste Mitglieder des Gremiums sich mit Zeitausgleich, also abfeiern von Überstunden entschuldigt haben.", darf man dieses "entschuldigen" mit Fzug und Recht als "verhindert" betrachten und der Kollege hat insofern Unrecht.
Wenn das BRM das Erscheinen in der BR Sitzung während des Freizeitausgleichs für unzumutbar hält, dann ist es verhindert und ein Ersatzmitglied zu laden.
Erstellt am 18.08.2015 um 17:05 Uhr von Hoppel
"Entsprechend dem Zweck des Freizeitausgleichsanspruchs, den Amtsträger (auch) vor Überlastung zu schützen, ist es sachgerecht, die vom Bundesarbeitsgericht zur Frage der Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds während des Erholungsurlaubs entwickelten Grundsätze auch auf die Gewährung von Freizeitausgleichsansprüchen gem. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG und gem. § 96 Abs. 6 BetrVG anzuwenden.
Demzufolge ist während des Freizeitausgleichs von einer Unzumutbarkeit der Amtsausübung und damit einer Verhinderung bis zu einer gegenteiligen Bekundung durch den Amtsträger auszugehen."
Beispielsweise nachzulesen hier: LAG Baden-Württemberg · Urteil vom 27. März 2012 · Az. 3 Sa 10/11
Ein Ersatzmitglied kann demnach geladen werden, so das BRM nicht im Vorfeld erklärt hat, an der BR-Sitzung teilnehmen zu wollen!
Erstellt am 18.08.2015 um 18:47 Uhr von nicoline
Hoppel,
ich danke Dir, das Urteil war mir noch nicht bekannt (trotzdem haben wir uns schon immer danach gerichtet ;-)) )
Erstellt am 18.08.2015 um 21:41 Uhr von Hoppel
@ Nicoline
Nicht zu früh freuen ... ;-))
Abgehoben wird auf den Freizeitausgleich, der einem BRM aufgrund des § 37 Abs.3 BetrVG gewährt wird!!!
Ich persönlich wüsste aber nicht, warum man den vorgenannten Grundsatz nicht auch auf den Abbau von Überstunden anwenden sollte. Es kann/sollte aber nicht sein, dass ein BRM immer dann Überstunden abbaut, wenn eine BR-Sitzung ansteht. Hier sollte im Gremium eine gemeinsame Regelung gefunden werden.
In die Urteilsbegründung hat sich übrigens ein Fehler eingeschlichen. Der § 96 BetrVG hat nur 2 Absätze; gemeint ist der § 96 Abs.6 SGB IX.
Erstellt am 19.08.2015 um 07:18 Uhr von nicoline
@Hoppel
*warum man den vorgenannten Grundsatz nicht auch auf den Abbau von Überstunden anwenden sollte.*
Das sehe ich auch so.
*Es kann/sollte aber nicht sein, dass ein BRM immer dann Überstunden abbaut, wenn eine BR-Sitzung ansteht.*
Auch meine Mienung!
*Hier sollte im Gremium eine gemeinsame Regelung gefunden werden.*
Haben wir! ;-))