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Dieser Beitrag ist vor 10 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Versetzung nach § 99 BetrVG Ja oder nein

F
FragezeichenBLN
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen,

in unserem Betrieb werden verschiedene Projekte bearbeitet (Callcenter mit verschiedenen Auftraggebern). Um zwei Projekte zu optimieren, sollen Mitarbeiter eines Projektes auf beide geschult werden. Der Einsatz soll dann im Weihnachtsgeschäft (November bis Januar) mit geringfügiger Beschäftigung von ca. einer Stunde pro Tag erfolgen. Hier stellt sich uns als BR nun die Frage, ob es sich hierbei um eine Versetzung handelt, welche der Arbeitgeber bei uns anhören lassen muss. Der Arbeitgeber ist der Meinung, dass es sich aufgrund der geplanten geringfügigen Beschäftigung nicht um eine Versetzung nach § 99 BetrVG handelt.

Vielen Dank im Voraus.

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Community-Antworten (1)

K
Karvendel

18.08.2015 um 17:58 Uhr

Ohne nähere Kenntnisse der betrieblichen Abläufe und arbeitsvertraglichen Vereinbarungen kann man das wohl kaum abschließend beantworten.

Abhängig von den arbeitsvertraglichen Inhalten, könnte es eine Versetzung sein – auch vertragsfremde Tätigkeiten am gleichen Platz können hierunter fallen. Es könnte aber auch ein Bestandteil des Arbeitsverhältnisses wie auch ein Fall nach den §§ 96 – 98 BetrVG vorliegen.

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