Erstellt am 18.08.2015 um 11:20 Uhr von Hoppel
@ frischlinge
Warum liest man nicht einfach mal nach, welche Möglichkeiten bereits das BetrVG bietet? Ist ja immerhin kein Mammutwerk mit hunderten von Seiten ...
Mich würde der § 71 BetrVG in Kombination mit den §§ 42ff nachgerade anspringen!
Erstellt am 18.08.2015 um 11:45 Uhr von frischlinge
@ Hoppel
Es geht darum , ob die JAV sich eine Vertretung der Gewerkschaft ins Haus holen darf ?
Um sich zu informieren.......gibt es da einen § den man anwenden kann?
In § 71 sehe ich nur , dass die JAV eine eigene Versammlung machen dürfen?
Mir springt expliziet nur der § 2 und 31 an.
Wäre doch auch eigentlich möglich, oder?
§ 31 Teilnahme der Gewerkschaften
Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.
Erstellt am 18.08.2015 um 11:52 Uhr von Erbsenzähler
@Frischlinge
31§ Ist doch für Betriebsratssitzungen, aber nicht für JAV-Sitzungen!?!
Solche treffen organisiert unser Gewerkschaft immer außerhalb der Arbeitszeiten! So kann keiner etwas dagegen haben.
Erstellt am 18.08.2015 um 12:02 Uhr von Handballfreund
@Frischlinge, nur ganz kurz zur Info. Es heißt JAV und nicht JVA (Justizvollzugsanstalt)
Erstellt am 18.08.2015 um 12:03 Uhr von frischlinge
Danke Handballfreund , ich Schusel..........;-))
OK , Asche über mein Haupt
also müsste die JAV sich ausserhalb der Arbeitszeit mit der Gewerkschaft treffen.
Zeit wird nicht bezahlt?
Erstellt am 18.08.2015 um 12:16 Uhr von Hoppel
@ frischlinge
Auf den § 71 BetrVG habe ich hingewiesen, weil Du in Deiner Fragestellung auch ganz allgemein auf Azubis und jugendliche Mitarbeiter abgehoben hast.
Und was die Sitzung einer JAV unter Einbeziehung der Gewerkschaft betrifft, ist in § 65 BetrVG ebenfalls alles gesagt!
@ Erbsenzähler
"31§ Ist doch für Betriebsratssitzungen, aber nicht für JAV-Sitzungen!?!"
Auch für Dich gilt, dass man das BetrVG erst mal lesen sollte; dann kämen nicht solche Antworten! So wird im § 65 BetrVG explizit auf den 31er verwiesen ...
Erstellt am 18.08.2015 um 13:14 Uhr von Karvendel
Dass der § 31 BetrVG hier analog zur Anwendung kommt, hat Hoppel ja schon deutlich gemacht.
Um es einmal klar aufzuzeigen, bedeutet das im Einzelnen:
1. Ist die Gewerkschaft in der JAV vertreten, genügt der Antrag eines Viertels der JAV-Mitglieder, als Voraussetzung für die Teilnahme eines Gewerkschaftsvertreters.
2. Ist die Gewerkschaft im Betriebsrat, aber nicht in der JAV vertreten, so kann der Betriebsrat im Rahmen seiner Beratungsfunktion die Teilnahme eines Gewerkschaftsvertreters beschließen.
3. Wird in der JAV ein Mehrheitsbeschluss auf Hinzuziehung der Gewerkschaft gefasst, ist die Teilnahme eines Gewerkschaftsvertreters nicht daran gebunden, dass die Gewerkschaft in der JAV vertreten ist.
4. Die JAV kann in ihrer Geschäftsordnung das pauschale Teilnahmerecht eines Gewerkschaftsvertreters aufnehmen und somit eine generelle Einladung zur Sitzungsteilnahme aussprechen.
In der Praxis sollte die Beratung und Unterstützung der JAV durch die Gewerkschaft kontinuierlich stattfinden. JAV-Mitglieder sind ja meist erstmals im Amt, benötigen daher auch ständig praktische Hilfestellung und juristischen Rat, den ihnen letztlich nur die Gewerkschaft bieten kann.
Und natürlich hat all dieses während der Arbeitszeit zu erfolgen und hat in der Freizeit rein nichts verloren.
Erstellt am 18.08.2015 um 14:05 Uhr von frischlinge
Danke Karvendel
und Hoppel .
Der § 31 hilft mir ja weiter da er auch für die JAV gilt