@Pjöööng:
Ist dein Schreiben von 13:05 Uhr also Zustimmungsverweigerung und Zustimmungserteilung zugleich? Nein und Ja in einem Schreiben? ;-)
Es ist gut formuliert und der Arbeitgeber weiß sicher woran er ist, aber ich dachte es ging um die rein rechtliche Beurteilung.
Ich dachte, es soll eine Zustimmungserteilung unter einer Bedingung sein.
Eine Willenserklärung mit einer aufschiebenden Bedingung. Wesen der aufschiebenden Bedingung ist, dass die Willenserklärung erst Wirkung entfaltet und damit wirksam wird, wenn die Bedingung erfüllt ist...
Also...
Mittwoch 13.08.2015 Anhörung durch den Arbeitgeber zur Einstellung von Frau R. Atten-Scharf zum 01.09.2015
Donnerstag 14.08.2015 BR-Sitzung, Beschlussfassung gleichlautend mit deinem kongenialen Schreiben, Zugang des Schreibens beim Arbeitgeber...
So, jetzt müssen wir uns nur darüber unterhalten, was am 14.08.2015 passiert ist...
Zustimmungsverweigerung? Nein, hier steht: "hat der Betriebsrat heute beschlossen, die Zustimmung unter dem Vorbehalt dass zum Antritt des Arbeitsverhältnisses eine geeignete Damentoilette verfügbar ist, zu erteilen."
Zustimmungserteilung unter Bedingung? Ja.
Bedingung bereits erfüllt? Nein, denn die geeignete Damentoilette ist noch nicht verfügbar...
Also kein Zustimmungsverweigerung und keine Zustimmungserteilung am 14.08.2015...
Wenn du hier anderer Meinung bist, bin ich raus und dann können wir das abbrechen ;-)
15.08.2015-20.08.2015 sind wunderschöne Arbeitstage, die männlichen Arbeitnehmer schaffen wie blöde, da sie durch den Start der Bundesliga motivierter denn je sind, Damentoilette wurde aber noch nicht gebaut....
21.08.2015 Wir gucken uns alles nochmal an...
Zustimmungserteilung unter Bedingung? Ja.
Bedingung bereits erfüllt? Nein, denn die geeignete Damentoilette ist immer noch nicht verfügbar...
Also danach kein Zustimmungserteilung...
Zustimmungsverweigerung? Nein, hier steht: "hat der Betriebsrat heute beschlossen, die Zustimmung unter dem Vorbehalt dass zum Antritt des Arbeitsverhältnisses eine geeignete Damentoilette verfügbar ist, zu erteilen." Es ist auch keine Zustimmungsverweigerung daraus geworden, weil der Arbeitgeber noch nicht die Toilette gebaut hat, denn dazu hat er noch bis zum 01.09.2015 Zeit.
Kurzer Zwischenstopp und zur Gretchenfrage:
Hat der Arbeitgeber mit Ablauf des 20.08.2015 eine Zustimmungsverweigerung vorliegen?
Wenn du hier ja sagst, musst du mir bitte erklären warum, denn ich zitiere: "hat der Betriebsrat heute beschlossen, die Zustimmung unter dem Vorbehalt dass zum Antritt des Arbeitsverhältnisses eine geeignete Damentoilette verfügbar ist, zu erteilen."
Wenn du nein sagst, sind wir einer Meinung....
Zu § 99 III S. 2 kommen wir gleich nochmal, wir reisen aber erstmal mit 1.21 Gigawatt bis zum 01.09.2015...
01.09.2015 Tag des Arbeitsantritts von Frau R. Atten-Scharf
Es ist keine Damentoilette gebaut worden -> die aufschiebende Bedingung ist nicht erfüllt worden -> Die Willenserklärung entfaltet keine Wirkung, da die aufschiebende Bedingung nicht erfüllt wurde. -> Der Betriebsrat hat keine Zustimmung zur Einstellung von Frau R. Atten-Scharf erteilt.
So, also hat der Arbeitgeber eingestellt, obwohl just die Zustimmung weggebrochen ist. Der BRV liest sich - bevor er § 101 BetrVG zieht - nochmal § 99 BetrVG durch und kommt zu § 99 III S. 2 und überlegt ob am Ablaufzeitpunkt des 20.08.2015 (und zwar ex ante, also aus Sicht am 20.08.2015) eine Zustimmungsverweigerung erklärt worden ist...
Also, was hast du oben geantwortet?
Dass am 01.09.2015 aus der Zustimmungserteilung (unter einer Bedingung) keine Zustimmungserteilung wird, ist unerheblich, denn wir müssen den Zustand zum Ablauf des 20.08.2015 ex ante beurteilen, nicht ex post vom 01.09.2015 aus betrachtet.
Wenn wir das tun, stellen wir fest, dass zum Ablaufzeitpunkt des 20.08.2015 keine Zustimmungsverweigerung vorlag. Damit greift die Zustimmungsfiktion des § 99 III S. 2.
Am 21.08.2015 lag somit schon eine Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung vor über die Fiktion des § 99 III S.2.
Rechtlich betrachtet also keine Möglichkeit für § 101 BetrVG, der BRV beschäftigt sich stattdessen mit ASR 4.1 und wie er den Arbeitgeber jetzt dazu bringt, diese einzuhalten...