Erstellt am 08.08.2015 um 19:08 Uhr von gironimo
§ 80 Abs. 2 BetrVG:
(...) Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. (...)
Warum willst Du denn schauen? Gibt es einen Anlass aus dem § 80 Abs. 1 BetrVG?
Erstellt am 08.08.2015 um 19:17 Uhr von Hoppel
@ frischlinge
BAG, 16.08.1995 - 7 ABR 63/94: "Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sind dem Betriebsrat auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuß oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuß berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat in kleineren Betrieben anstelle des dort fehlenden Betriebsausschusses der die laufenden Geschäfte führende Betriebsratsvorsitzende bzw. dessen Stellvertreter oder ein anderes beauftragtes Betriebsratsmitglied, dem nicht die Führung der laufenden Geschäfte übertragen sein muß, dieses Einblicksrecht in die Bruttolohn- und -gehaltslisten der Arbeitnehmer. "
Da es bei Euch keinen BA gibt, müsste also beschlossen werden, dass Du mit der Einsichtnahme beauftragt wirst, so Du weder BRV noch stellv. BRV bist.
Erstellt am 11.08.2015 um 18:47 Uhr von frischlinge
Also muss ein Beschluss verfasst werden?
Oder reicht es wen wir es besprechen und jemanden entsenden?
Erstellt am 13.08.2015 um 11:17 Uhr von celestro
Eine Sache solltet Ihr ganz schnell verinnerlichen ... die BR-Handlungen gehen ALLE über Beschlüsse.