Erstellt am 05.08.2015 um 13:22 Uhr von Dezibel
Du meinst, wenn sich jetzt ein neuer findet, also der siebente und genommen werden soll, dann wollt ihr die Zustimmung verweigern.
Warum?
Wenn er in den Augen des AG besser geeignet ist, dann ist das eben so.
Erstellt am 05.08.2015 um 13:51 Uhr von Pluto
Nun, es gibt einige Kolleginnen in unserem Gremium die der Ansicht sind, dass man eben nicht so oft die gleiche Stelle ausschreiben kann, bis man den "Wunschkandidaten" gefunden hat. Vielmehr sei der "Beste unter den Nichtgeeigneten" des ersten Ausschreibungsverfahrens entsprechend zu qualifzieren, zumal dies zumutbar erscheint.
Fragt man "Google" findet man hier auch unterschiedliche juristische Bewertungen, weshalb ich nun etwas ratlos bin! :-(
Erstellt am 05.08.2015 um 14:06 Uhr von gironimo
Man fragt eben besser nicht google.
Grundsätzlich spricht nichts gegen eine wiederholte Ausschreibung. Details, wie die Ausschreibungen im Betrieb zu erfolgen haben, können in einer freiwilligen BV niedergelegt werden.
Als Zustimmungsverweigerungsgründe kommen ausschließlich die im § 99 BetrVG genannten Gründe in Frage - hier also eventuelle Nachteile im Betrieb beschäftigter AN.
Wenn aber alle Bewerber aus dem Betrieb kommen ... einer wird es. Da muss man dann schon stark in die Details gehen. Schließlich stellt sich die Frage, ob man denjenigen selbst einen gefallen tut, wenn man ihn unter eventueller Ausschöpfung der Rechtsmittel auf eine Stelle hebt, auf der er nicht gewollt wird .....
Wenn Ihr Unregelmäßigkeiten seht, wartet nicht bis es zu einer Anhörung nach 99 kommt. Besser Ihr sprecht das Problem gleich an und versucht eine diplomatische Lösung.
Erstellt am 05.08.2015 um 14:07 Uhr von Pjöööng
Hmmmm.... Du suchst einen Flugkapitän, es bewerben sich aber nur 6 Lokführer, dann musst Du einen von denen zum Piloten ausbilden?
Würde mich mal interessieren welches die unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen sind.
Im öffentlichen Dienst könnte es hierfür Regelungen geben, aber keinesfalls in der Privatwirtschaft.
Erstellt am 05.08.2015 um 14:34 Uhr von Pluto
Zu Pjööön:
Na ja, der Punkt ist eben der, dass die Begründung von Fach- und Personalbereich hinsichtlich der Nichteignung der Bewerber/innen nicht nachvollziehbar erscheint. Die geforderten Qualifikationen bringen die Bewerber/innen nämlich zum Teil mit und trotzdem wird argumentiert sie wären ungeeignet (im Bewerbungsgespräch schlecht verkauft). Dies ist meiner Einschätzung nach eine Schutzbehauptung. Mit Qualifizierung wäre hier auf jeden Fall etwas zu machen. Es erscheint mir vielmehr so als gäbe es da noch jemanden den man beim ersten Ausschreibungsverfahren noch nicht als Bewerber vorliegen hatte und dies nun heilen will.
Zu gironimo:
Am Ende ist nicht sichergestellt, dass es einer aus dem Betrieb wird, da wir mehrere Betriebe haben. Demnach könnte sich ein sonstiger Nachteil nach 99 BetrVG ergeben... Eine diplomatische Lösung haben wir schon versucht. Fach- und Personalbereich sind hierzu jedoch nicht bereit. Einzige Option aus ihrer Sicht: Neuausschreibung.
Erstellt am 05.08.2015 um 15:07 Uhr von Pjöööng
Der (privatwirtschaftliche) Arbeitgeber ist doch gar nicht gezwungen, den "geeignetesten" Bewerber zu nehmen. Er kann sich auch für den Neffen des Geschäftsführers entscheiden, selbst wenn dieser ein grenzdebilder Idiot ist. Wenn Ihr da eingreifen wollt, dann müsst Ihr schon Auswahlrichtlinien vereinbaren. Beim Arbeitgeber werdet Ihr damit möglicherweise offene Türen einrennen, weil er damit auch Auswahlrichtlien für Kündigungen erreichen kann.
Erstellt am 05.08.2015 um 15:43 Uhr von Pluto
Zu Pjöööng: Quatsch, ich bräuchte doch keine Auswahlrichtlinien um der Einstellung des "grenzdebilen...Neffen des GF" die Zustimmung zu verweigern, wenn es andere geeignetere Bewerber gibt. Ratz fatz läge dann eine Zustimmungsverweigerung nach §99 Abs. 2 Nr. 3 (sonstige Nachteile) und Nr. 4 (Benachteiligung betroffener AN ohne dass dies aus betr. oder pers. Gründen gerechtfertigt wäre).
Erstellt am 05.08.2015 um 15:48 Uhr von Dezibel
> Demnach könnte sich ein sonstiger Nachteil nach 99 BetrVG ergeben...
Na dann sag uns den doch mal.
Was soll das für ein sonstiger Nachteil sein?
> Quatsch, ich bräuchte doch keine Auswahlrichtlinien um der Einstellung des
> "grenzdebilen...Neffen des GF" die Zustimmung zu verweigern, wenn es andere geeignetere
> Bewerber gibt. Ratz fatz läge dann eine Zustimmungsverweigerung nach §99 Abs. 2 Nr. 3
> (sonstige Nachteile) und Nr. 4 (Benachteiligung betroffener AN ohne dass dies aus betr. oder
> pers. Gründen gerechtfertigt wäre).
Und der Arbeitgeber lacht sich schlapp ...
Gleiche Frage wie oben.
Du vergisst, dass Du als BR weder berechtigt, noch geeignet bist, den ausgewählten Bewerber zu beurteilen.
Erstellt am 05.08.2015 um 16:00 Uhr von Pjöööng
Pluto,
gerade beim 99er lohnt sich der regelmäßige Blick in einen Kommentar.
Zur Nr. 3 schreibt Fitting z.B.:
"Der Tatbestand des Nr. 3 ist gegeben, wenn die durch bestimmte Tatsachen - die vom BR anzuführen sind - belegte Besorgnis besteht, dass durch die vorgesehene personelle Maßnahme einem schon im Betrieb beschäftigten anderen ArbN gekündigt werden muss (...) oder dass diesem doch sonstige Nachteile drohen, zB Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes unter Verschlechterung oder Erschwerung der Arbeitsbedingungen. Regelungszweck ist die Erhaltung des status quo der im Betrieb beschäftigten ArbN (...)."
Und jetzt erklär mir bei dem geschilderten Sachverhalt mal bitte, welche Nachteile Du hier für die im Betrieb beschäftigten AN siehst.
Und die Nr. 4? Dein Ernst? Inwiefern wird der betroffene Arbeitnehmer (also der grenzdebile Neffe) hierduch benachteiligt?
Ich denke, ehe man die Beiträge anderer Teilnehmer als "Quatsch" bezeichnet, sollte man sich doch wenigstens das Grundwissen angeeignet haben!
Ich meine, wenn hier jemand "Quatsch" geschrieben hat, dann war das in der Antwort 7.
Erstellt am 05.08.2015 um 17:00 Uhr von Pluto
Pjöööng,
na nun komm´. Das mit dem "Quatsch" war überhaupt nicht böse gemeint! Und zugegeben, mit Nr. 4 war ich zu schnell.
Bleibe aber dabei, dass Nr. 3 hier die richtige Wahl ist: Auch laut Fitting wäre es ein sonstiger Nachteil für die übrigen internen Bewerber, wenn der fiktive grenzdebile Neffe vorgezogen werden würde. Dies könnte demnach eine Versagung einer beruflichen Entwicklung der anderen Bewerber darstellen, sofern diese eine rechtserhebliche Anwartschaft geltend machen können. Eine solche kann auch vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Grundsätze von Recht und Billigkeit erwachsen (§75BetrVG).
Im Übrigen sind im Fitting als "sonstige Nachteile" nur einige beispielhaft aufgeführt, da eine vollumfängliche Listung schlichtweg nicht möglich ist.
Es wäre doch ein Witz, wenn der Arbeitgeber hier einfach schalten und walten könnte wie er wollte, dann könnte man sich das ganze Ausschreibungsverfahren schenken und das Mitbestimmungsrecht des BR wäre ad absurdum geführt.
Erstellt am 05.08.2015 um 17:16 Uhr von Kölner
Du musst noch viel lernen und verstehen, Pluto. Und das ist nicht böse gemeint...
Null Chance für deine Ideen.
Erstellt am 05.08.2015 um 17:27 Uhr von Pjöööng
Zitat (Pluto):
"... sofern diese eine rechtserhebliche Anwartschaft geltend machen können."
Davon dass es Arbeitnehmer mit einer rechtserheblichen Anwartschaft auf eine bestimmte berufliche Entwicklung gibt, war bisher nicht die Rede! Wenn dem so ist, dann frage ich mich allerdings sowieso was das Brimborium mit der Ausschreibung soll. Wenn bereits einem anderen AN die Beförderung auf diese Position rechtsverbindlich zugesagt wurde, warum schreibt man dann die Stelle dennoch aus?
Wenn Du aber meinst, eine rechtserhebliche Anwartschaft könne "auch vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Grundsätze von Recht und Billigkeit erwachsen", dann ist das in der Tat Kindergeburtstag unter dem Motto "Alle anderen waren auch schon drann, jetzt darf ich!"
Zitat (Pluto):
"Es wäre doch ein Witz, wenn der Arbeitgeber hier einfach schalten und walten könnte wie er wollte, dann könnte man sich das ganze Ausschreibungsverfahren schenken und das Mitbestimmungsrecht des BR wäre ad absurdum geführt."
Eine rechtliche Argumentation die mit den Worten "Es wäre doch ein Witz, wenn ..." beginnt scheitert in der Regel.
Der Arbeitgeber kann hier doch nicht schalten und walten wie er will und auch das Mitbestimmungsrecht wird nicht ad absurdum geführt, aber es geht auch bei weitem nicht so weit, wie Du zu meinen scheinst.
Erstellt am 05.08.2015 um 17:30 Uhr von Flohmarkt
Eine sachliche Antwort sieht anders aus Kölner. Der Pluto hat nicht Unrecht. Vor so einem Hintergrund würde ich genauso die Zustimmung verweigern. Soll der AG sie sich doch ersetzen lassen. So käme wenigstens der BR gesichtswahrend aus der Nummer raus. Außerdem würde ich sowas schön öffentlichkeitswirksam machen. Der AG würde sich zweimal überlegen nochmal so ein Ding durchzuziehen.
Erstellt am 05.08.2015 um 17:45 Uhr von Pluto
Also ich fasse mal zusammen. Der Arbeitgeber kann also eine identische Stelle sooft ausschreiben bis er einen seiner Meinung nach geeigneten Bewerber gefunden hat. Selbst wenn es zwischendurch Bewerber gibt, welche die erforderliche Qualifizierung mitbringen. Am Ende könnte es sogar der "fiktive grenzdebile Neffe" vom Chef sein, für den sich der Arbeitgeber entscheidet. Reaktion des Betriebsrats: Wir stimmen zu, weil uns der Zustimmungsverweigerungsgrund fehlt. Herzlichen Glückwunsch! Da ist mir noch der Tipp von Flohmann am Liebsten (Zitat: "Vor so einem Hintergrund würde ich genauso die Zustimmung verweigern. Soll der AG sie sich doch ersetzen lassen.")!
Erstellt am 05.08.2015 um 18:32 Uhr von Pjöööng
Pluto,
jetzt beschwer Dich doch nicht bei uns, dass der Gesetzgeber dem BR nur in ganz engen Grenzen erlaubt, einer Einstellung zu widersprechen. Für den BR der mehr will, hat der Gesetzgeber den Paragraphen "Auswahlrichtlinien" geschaffen, allerdings zu einem sehr hohen Preis.
Und wenn ich Arbeitgeber wäre und "Flohmarkt" würde mir hier die Zustimmung verweigern, dann wüsste ich genau was ich täte: Ich würde die Einstellung ohne wenn und aber vornehmen. Hoffentlich rennt Flohmarkt dann auch noch zum Arbeitsgericht. Dann würde ich aber dafür sorgen, dass er aus der Nummer überhaupt nicht mehr herauskommt, schon gar nicht "gesichtswahrend".
Das was Flohmarkt da vorschlägt nennt man übrigens Rechtsmissbrauch.
Erstellt am 06.08.2015 um 12:55 Uhr von Dezibel
> Der Arbeitgeber kann ... sooft ausschreiben bis er einen ... geeigneten Bewerber gefunden
> hat....
Ja, kann er, auch wenn es Dir nicht gefällt.
> Selbst wenn es zwischendurch Bewerber gibt, welche die erforderliche Qualifizierung
> mitbringen.
Und genau DAS kannst und sollst Du gar nicht beurteilen.
Und im Übrigen: Verweigert eure Zustimmung doch einfach und berichtet dann hier, wie es weiterging. Viel Spaß!