Erstellt am 03.08.2015 um 13:10 Uhr von Pjöööng
Ich kann da Eurem Arbeitgeber nur Recht geben. Ein 100qm Büro für einen 3 köpfigen BR ist erheblich überdimensioniert.
Erstellt am 03.08.2015 um 13:26 Uhr von Brerkrath
Hallo
woher weiß du das wir ein 3 köpfiges Gremium sind?
Und 100qm sind es auch nicht.
sollte schon sachlich bleiben
Erstellt am 03.08.2015 um 13:31 Uhr von Dezibel
Und der eine MA spielt mit sich selbst im Großraumbüro Hasche ... ;))
Sag uns doch mal die Größen, meine Glaskugel will auch nicht mehr, so kurz vor der Rente ...
Erstellt am 03.08.2015 um 13:35 Uhr von Pjöööng
Brerkrath,
wie soll man sachlich bleiben können, wenn Du in Deiner Frage in keinster Weise erkennen lässt, was gegen den Umzug spricht?
Falls das einzige "Argument" ist, dass Ihr keinen Bock auf Umzug habt, dann teilt das doch so dem Arbeitgeber mit.
Erstellt am 03.08.2015 um 13:36 Uhr von Brerkrath
Unser Büro ist derzeit 25qm, das andere 15.
Erstellt am 03.08.2015 um 13:49 Uhr von Fußballspieler
Und wie groß ist euer BR?
Erstellt am 03.08.2015 um 13:59 Uhr von Brerkrath
Erstellt am 03.08.2015 um 14:00 Uhr von gironimo
Und warum kann der eine neue Kollege nicht in das 15 qm - Büro? er ist einer - Ihr ein Gremium. Und Kosten für den Umzug kann man auch sparen.
Erstellt am 03.08.2015 um 14:03 Uhr von brverdi
Hallo Brerkrath, im BetrVG Kommentar stehr folgendes unter § 40 ,12 Der AG hat dem BR einen oder mehrere Räume als BR-Büro für die Büromäßige Abwicklung seiner Tätigkeit sowie für Sitzung und Besprechungen mit erforderlichen Mobiliar, wie verschließbare Schränke , Schreibtische , Tische und Stühle zur Verfügung zu stellen.(LAG SH , AiB 08 , 666. fordert für einen fünfköpfigen –5- BR einen von mindestens 20qm; wonach ein dreiköpfiger –3- BR einen Anspruch auf Büroraum mit mindestens 9qm nebst eigenen Telefonanschluss hat.
Wie groß euer BR ist müßt ihr wissen.
Erstellt am 03.08.2015 um 18:31 Uhr von Homeworker
Naja, auch das dürfte für einen aus drei Personen bestehenden Betriebsrat nicht ausreichen.
Es muss ja auch nicht immer bei den Dreien bleiben. Es sollte schon für mindestens fünf Personen Platz vorhanden sein.
Bei Monatsgesprächen würde es aber auch ausreichen, wenn der Chef oder dessen gesandter, dann im Türrahmen platziert wird.
Erstellt am 03.08.2015 um 19:50 Uhr von Challenger
Hallo,
nach den "Technischen Regeln für Arbeitsstätten" (ASR) vom September 2013 gilt
folgendes:
5 Grundflächen von Arbeitsräumen
(1) ..........
(2) ..........
(3) Unabhängig von Abs.1 und deren Tätigkeit dürfen als Arbeitsräume nur Räume
genutzt werden, deren Grundflächen mindesten 8qm für einen Arbeitsplatz zu -
züglich mindestens 6qm für jeden weiteren Arbeitsplatz betragen.
Sofern, wovon auszugehen ist, Ihr auch noch Bildschirmarbeitsplätze habt, müssen
die Grundflächen pro Arbeitsplatz sogar 8 - 10qm groß sein.
Ich würde Euch daher empfehlen, gegebenenfalls das Gewerbeaufsichtsamt und/oder
die zuständige Berufsgenossenschaft einzuschalten. Denn bei euerem Problem geht
es ja auch noch um das Thema Arbeitssicherheit.
Nach Adam Riese macht dies genau die 20qm Bürofläche die Ihr derzeit habt.
Erstellt am 03.08.2015 um 19:59 Uhr von DummerHund
Ohne brverdi zu nahe treten zu wollen beisst sich sein genanntes Urteil mit der Arbeitsstättenverordung von 2013.
Dort wird unter anderem Argumentiert:
Richtwerte für Flächen und Raumhöhen
Schränke oder Bürocontainer brauchen Stellfläche. Zudem muss Platz vorhanden sein, um Türen und Schubladen öffnen zu können. Wenn man das alles bedenkt, ergibt sich für ein Einzelbüro der Richtwert von 8–10 qm und bei bis zu 50 qm Fläche eine Raumhöhe von 2,50 m. In Großraumbüros ist der Richtwert pro Arbeitsplatz 12–15 qm und bei mehr als 100 qm Fläche beträgt die Raumhöhe 3 m.
Man beachte; pro Arbeitsplatz.
Hier hat der AG wohl schlechte Argumentationsmöglichkeiten wenn er meint für eine Person wäre es nicht ausreichend , aber für einen 3erBetriebsrat. Weigert euch einfach.
Erstellt am 03.08.2015 um 20:00 Uhr von Challenger
Sorry,
der letzte Satz: "Nach Adam Riese...... " gehört als Abschluß an den ersten Absatz.
Erstellt am 04.08.2015 um 11:10 Uhr von Pjöööng
Zitat (brverdi):
"im BetrVG Kommentar stehr folgendes unter § 40 ,12 Der AG hat dem BR einen oder mehrere Räume als BR-Büro für die Büromäßige Abwicklung seiner Tätigkeit sowie für Sitzung und Besprechungen mit erforderlichen Mobiliar, wie verschließbare Schränke , Schreibtische , Tische und Stühle zur Verfügung zu stellen.(LAG SH , AiB 08 , 666. fordert für einen fünfköpfigen –5- BR einen von mindestens 20qm; wonach ein dreiköpfiger –3- BR einen Anspruch auf Büroraum mit mindestens 9qm nebst eigenen Telefonanschluss hat. "
Jetzt weiß hier natürlich niemand, auf welchen Kommentar Du Dich beziehst. Schaue ich z.B. im Fitting, dann liest es sich schon etwas anders. So hat der BR zwar Anspruch auf ein Sitzungszimmer, aber eben nicht zwingend zur alleinigen Nutzung. Auch ein zeitweises überlassen ist demnach bei kleineren Betrieben ausreichend, wenn der BR dort die Möglichkeit erhält, die Unterlagen verschlossen zu verwahren. Den generellen Anspruch auf Überlassen eines eigenen BR-Büros bei einem 3 köpfigen BR ist definitiv nicht gegeben.
Zitat (Homeworker):
"Naja, auch das dürfte für einen aus drei Personen bestehenden Betriebsrat nicht ausreichen.
Es muss ja auch nicht immer bei den Dreien bleiben. Es sollte schon für mindestens fünf Personen Platz vorhanden sein."
Selbst wenn der BR ein eigenes Büro hat, hindert es ihn nicht bei solch einem Massenansturm in einen Konferenzraum auszuweichen.
Zitat (Challenger):
"Hallo,
nach den "Technischen Regeln für Arbeitsstätten" (ASR) vom September 2013 gilt
folgendes:
(...)
Ich würde Euch daher empfehlen, gegebenenfalls das Gewerbeaufsichtsamt und/oder
die zuständige Berufsgenossenschaft einzuschalten. Denn bei euerem Problem geht
es ja auch noch um das Thema Arbeitssicherheit."
Handelt es sich denn hierbei überhaupt um eine Arbeitsstätte und einen Arbeitsraum mit drei Arbeitsplätzen?
Vielleicht habe ich ja völlig falsche Vorstellungen von der Arbeit eines dreiköpfigen BR (der maximal 50 AN zu vertreten hat). Ich würde erwarten, dass sich einzelne BRM mal für eine verhältnismässig kurze Zeit in das BR-Büro begeben, um dort etwas zu lesen oder vorzubereiten, dort mal etwas mit einzelnen Arbeitnehmern besprechen und sich auch mal dort zu einer Besprechung treffen. Die meiste Zeit wird dieses Büro aber schlichtweg leerstehen. Und dass dort drei BRM drin sitzen und gleichzeitig an drei Arbeitsplätzen arbeiten? Das wäre sehr ungewöhnlich.
Ein dreiköpfiger BR der wegen eines 15 qm BR-Büros nach dem Gewerbeaufsichtsamt ruft macht sich nur lächerlich.
Erstellt am 05.08.2015 um 21:07 Uhr von DummerHund
@Pjöööng
Ich bin begeistert. Du findest es also in Ordung wenn ein 3er BR ohne stichhaltige Begründung ja nickt und von dem 20 Qm Raum in den 15 qm Raum um zieht, weil ja eh nicht immer alle drei dort drin sind. Habe ich Dich richtig verstanden. Anders herum ist es ja dann nach Deiner Beschreibung Richtiger das eine einzelne Person, die immer alleine in den Raum arbeiten würde. Eine Einzelen Person hat dann mer Anrechte weil er immer alleine in den Raum arbeitet als wie ein BR der Größtenteil das Büro alleine Nutzt.
Nu erkläre uns Deine Logik.
Als BR würde ich dem AG hier ein ganz klares Nein zu verstehen geben. Mal schauen wie er reagiert und ob er sich an die nächst höhere Entscheidungsstelle wendet. Oh sorry ich vergaß, man macht sich ja lächerlich.
Und watt nu?
Erstellt am 05.08.2015 um 22:28 Uhr von Pjöööng
DummerSnooker,
es ist sinnlos Dir das zu erklären, Du wirst es nicht verstehen können.
Erstellt am 05.08.2015 um 23:02 Uhr von DummerHund
@ Pjöööng
Wegen der Anrede und des Adressaten in Verbindung mit meiner Person habe ich mich an die WAF gewandt. Muss ich nicht haben sowas.
Was den Rest betreffen könnte, ein Pjöööng könnte mir diesbezüglich nichts erklären.
Warum auch, ein Pjöööng erklärt sich doch mit der geleisteten Antwort selber.
Im übrigen würde ich Dir noch mal anraten deine Antworten zu überdenken. Einmal hast Du einen Kapitalen Fehler drin was das verwechseln der Räume betrifft, und zum anderem passt Deine ganze Argumentation so nicht, den der AG hatte dem 3er BR in der Vergangenheit die räumlichkeiten von 20 qm gegeben. Wenn es um die Erstvergabe gegangen wäre, wäre ich noch mit dir gegangen. So aber nie nicht. Soll der AG versuchen sich lächerlich zu machen wenn er gegen den BR vor geht.
Achlaf mal ne nacht drüber und morgen geht die Sonne wieder auf.
Erstellt am 06.08.2015 um 13:39 Uhr von DunnnerHund
Heul doch du dummer Hund.
Erstellt am 06.08.2015 um 20:42 Uhr von DummerHund
@DunnerHund
Auch Deine Antwort ist in Kopie an die Waf gegangen.
Erstellt am 07.08.2015 um 10:10 Uhr von DunnnerHund
Gute Idee!
Die kommen sonst ja auch nur ganz schwer am eine Kopie. Da sind die für Deine Hilfe bestimmt total dankbar.
Erstellt am 08.08.2015 um 13:47 Uhr von Hoppel
@ Brerkrath
Man könnte fast geneigt sein sagen zu wollen, dass ihr euch freuen solltet, dass der AG überhaupt ein Büro zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stellt.
Der AG könnte ja auch auf die Idee kommen, euch dazu verpflichten zu wollen, erstmal die ERFORDERLICHKEIT eines eigenen BR-Büros darlegen zu müssen. Und da würdet ihr ggf. ganz dumm aus der Wäsche gucken!
Bei einem 3köpfigen BR kann man nämlich NICHT davon ausgehen, dass ein grundsätzlicher Anspruch auf ein eigenes BR Büro besteht!
Mit den nunmehr angebotenen 15 m² seid ihr übrigens gut bedient!
LAG München, Beschluss vom 08.07.2005 – 3 TaBV 79/03: "Aus der Sicht des LAG gilt ein Raum als „eben noch ausreichend“ für die Tätigkeit eines 3-köpfigen Betriebsrats, wenn dieser eine Grundfläche von mindestens neun Quadratmetern, einen eigenen Telefonanschluss, einen abschließbaren Schrank, einen Schreibtisch inklusive Schreibtischstuhl sowie einen für fünf Personen ausgelegten Besprechungstisch besitzt."
Erstellt am 08.08.2015 um 15:13 Uhr von DummerHund
Ich weiß nicht ob man sich aus einem Urteil generell etwas rauspicken und dies dann als gesamtes verkaufen sollte. So etwas bereitet mir immer gewisse Bauchschmerzen.
Zum Anderem ging es in dem Urteil generell um die Zuteilung eines Büros. Beim Fragesteller handelt es sich auch nicht um einen verkleinerten BR.
Im vorliegendem Fall des Fragestelles ist dies aber in der Vergangenheit ja schon geschen, denn sonst hättet sie das 20 qm Büro ja gar nicht
Es ist auf jeden Fall schwer für einen AG zu beründen was er seinerzeit als für erforderlich hielt, jetzt auf einmal nicht mehr erforderlich sein soll. Denn es steht auch in keiner Arbeitsstättenverordung das ein einzelner AN 2o qm als seinen Büroarbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden muss.
Also sollte der BR auf jedem Fall bei seinem Nein zu Umzug bleiben. Den Rechtsweg müsste dan der AG in Wege leiten und Begründen warum er es denn tut.
Erstellt am 09.08.2015 um 10:25 Uhr von BrauseBär
Das sehe ich genauso.
Zumal sich nicht nur Zeiten, sondern sich mit ihr auch Ansprüche und Anforderungen ändern können.
Was in 2005 noch akzeptabel war, muss im Jahr 2015 nicht zwangsläufig auch so sein.
Dazu kommt, dass es sich hier ja auch um zwei, auch rechtlich total unterschiedlich zu behandelnde Ausgangspunkte handelt. Es macht schon einen erheblichen Unterschied, ob es um eine erstmalige Zuteilung oder um eine Änderung von bereits Bestehendem geht.
Einen nicht ganz unwesentlichen Einfluss auf die persönliche Arbeitsorganisation und damit auf die Qualität der Arbeit hat der einem zur Verfügung stehende Arbeitsplatz. Dieses betrifft nicht nur den "normalen" Arbeitsplatz, sondern im gleichen, wenn nicht gar im besonderen Maße den Platz, an dem sich das BRM der Betriebsratsarbeit widmet, sei es nun der gleiche Schreibtisch oder ein gesondertes Betriebsratsbüro.
Bei einem Gremium, auch wenn es nur aus drei Mitgliedern besteht, dürfte daher die Gewichtung gegenüber einer einzelnen, diesen Raum auch beanspruchenden Person, eindeutig in Richtung der drei davon betroffenen gehen. Andernfalls sich hier ja eine Benachteiligung der drei, schon auf der Grundlage des Gleichbehandlungsgrundsatzes ergeben würde.
Sieht man das ganze dann auch noch unter dem Gesichtspunkt einer, von keinem einschränkbarer oder zu behindernder Betriebsratsarbeit, erhöht sich hier die von einem Arbeitgeber zu beachtende Gewichtung um ein vielfaches zugunsten des Gremiums.
Wenn man sich die hierzu vom LAG Köln aufgestellten Grundsätze einmal näher anschaut, dürfte schnell klar werden, dass einem Arbeitgeber auch hier div. Fesseln angelegt werden und auch hier seine Möglichkeiten stark beschränkt sind.
LAG Köln, 30.09.2011 - 10 TaBV 23/11
LAG Köln, 23.01.2013 - 5 TaBV 7/12
Erstellt am 09.08.2015 um 11:12 Uhr von DummerHund
Was hingegen noch gar nicht hinterfragt wurde. Was hat der MA dem zukünftig das 20 qm große Büro zugeteilt werden soll bisher gemacht? Wo hat r es gemacht? Und warum reicht der Platz evtl nicht mehr aus. Und wenn man ganz krum denkt, liegt dann evtl. bei dem MA eine Versetzung nach § 99 BetrVG vor.