W.A.F. LogoSeminare

Urlaub splitten

M
Muckel
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, meine Kollegin hat im letzten Jahr für August 3 Wochen Urlaub beantragt, sie hat zwei Schulpflichtige Kinder, nun soll sie aus Betrieblichen Gründen ihren Urlaub splitten. Das heißt sie soll eine Woche Urlaub machen dann eine Woche arbeiten und dann wieder eine Woche Urlaub machen. Sie fährt mit ihrer Familie nach Itakien auf den Campingplatz, ergo lässt sie ihre Familie eine Woche allein dort und fährt dann wieder dort hin. Das kann doch nicht richtig sein oder? Was können wir als BR dagegen tun?

Vielen Dank

2.570018

Community-Antworten (18)

A
AlterMann

30.07.2015 um 16:01 Uhr

Ihr seid -bei Urlaub auch in Einzelfällen- in der Mitbestimmung! Also sagt Ihr nein. Was sonst?

M
Moreno

30.07.2015 um 16:12 Uhr

Mal abgesehen davon, dass der Betriebsrat natürlich in der Mitbestimmung ist und solche unterbrochene Urlaube auf keinen Fall dulden sollte. Die Kollegin hat den Urlaub ja schon letztes Jahr Urlaub eingereicht, war der schon genehmigt und soll jetzt verändert werden?

G
gironimo

30.07.2015 um 17:18 Uhr

Eure Mitbestimmung reicht in diesem Fall bis zur Einigungsstelle (wenn die Kollegin sich hilfesuchend an den BR wendet). Das solltet Ihr dem AG einmal klar machen. Vielleicht findet er dann eine nicht so kostspielige Lösung, die der Kollegin entgegen kommt.

Besser wäre natürlich, Ihr könntet dem AG gleich einen Vorschlag machen, wie er das Problem lösen kann.

Du schreibst "Nun soll sie ...." War der Urlaub vielleicht schon genehmigt und es soll jetzt geändert werden? Das würde dann schon einmal gar nicht gehen.

D
DummerHund

30.07.2015 um 17:21 Uhr

Sie hat beantragt............ Hatte sie den auch vorab schon die Zusage das der Urlaubsbitte so stattgegeben wird ? Denn einfach Urlaub einreichen und Urlaub buchen oder snst wie fix machen kann fatal enden. Anders herum kann der AG nicht alleine entscheiden das der Urlaub so nicht zu nehmen ist. Hier sollte es schon einvernehmlich sein. In jedem Fall stimmt die Begündung des AG nicht. Betriebliche Gründe kann nur angeführt werden wenn z. B. das Werk unter Wasser steht, eine Ware zu verderben droht, oder aber nur die eine MA eine bestimmte Aufgabe ausführen kann und sonst niemand anderes.

Dinge wie z.B. zu wenig Personal wären dann betrbl. Belange. Hier kann die MA aber nicht für die Fehlplanung des AG büsen. Dafür würde damals die Möglichkeit der Leiharbeit geschaffen. Hier kann der BR auch iniziativ in Sachen Personalplanung das Gespräch mit dem AG suchen. Schaut mal in § 92a BetrVG.

D
DerWaschbär

30.07.2015 um 18:06 Uhr

@Muckel, beim Urlaub könnt ihr auch mal was für die Person machen ohne gleich das Kollektiv zu beglücken weil,das Gesetz sieht auch ein Mitbestimmungsrecht vor, wenn es um die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer/-innen geht, wenn zwischen diesen und dem Arbeitgeber kein Einvernehmen erzielt wird (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG). Ich gehe mal davon aus das der Urlaub im vorfelde vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mitgeteilt wurde und er schon zugesagt hat das der Urlaub Inordnung geht. Weil dann gilt!! Einmal gewährter Urlaub kann durch den Arbeitgeber nicht widerrufen werden, und zwar auch dann nicht, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber dies vereinbart haben. Dies gilt bereits dann, wenn der Urlaub noch gar nicht angetreten worden ist. Eine Ausnahme ist nur bei echten Notmaßnahmen in Betracht zu ziehen und auch dies nur unter engen Voraussetzungen (Existenzbedrohung des Arbeitgebers). Dies gilt selbstverständlich nicht, wenn der Arbeitnehmer im bereits angetretenen Urlaub nicht zu erreichen ist. Widerruft der Arbeitgeber einmal verbindlich erteilten Urlaub, kann der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch antreten. Verschiebt er ihn auf Arbeitgeberweisung oder kehrt verfrüht aus dem Urlaub zurück, hat der Arbeitgeber Stornierungskosten für Reisen und sonstige Schäden zu tragen.
Ein Urlaub gilt als genehmigt, wenn der Arbeitgeber dem Urlaubsantrag schriftlich zustimmt.!!!!!!!!!!! Aber natürlich darf der Arbeitnehmer seinen Urlaub verschieben FREIWILLIG ! Das was du da beschreibst ist ja weder gut noch Verständlich Urlaub Arbeit Urlaub. Nein das ist kein Erhohlungsurlaub sondern ein Krank machender Faktor.

Ob es wirklich Dringende Betriebliche Gründe gibt müsst ihr als BR entscheiden. Das kann ich mit den Infos die du geschrieben hast nicht mal im Ansatz bewerten. Soory, Sollte der BR dem AG gebehren zustimmen, dann versuche du als Sternchen BR was Positives für die Kollegin zu erkämpfen. Volle Kostenübernahme vom AG für den Flug incl übernachtung und Verpflegung bei dem "mehrweg". Ich würde sogar vordern das die Kollegin als Bonus den Flug erster Klasse bekommt. WENN der BR dich den überstimmt und deine bedenken nicht beachtet. Und du überstimmt wirst von dem Rest BR.

B
blackjack

30.07.2015 um 18:23 Uhr

Man sollte sich mal mit der Kommentierung des §7 BUrlG auseinander setzen.

P
Pjöööng

30.07.2015 um 18:23 Uhr

Zitat (DerWaschbär): "Ich würde sogar vordern das die Kollegin als Bonus den Flug erster Klasse bekommt."

Ich liebe solche "Vorderungen"... ;0)) Sinnvoller wäre aber etwas zu fordern, was der Arbeitgeber auch gewährleisten kann, denn eigens eine Fluglinie gründen um Flüge mit Firstclass Kontingent von Italien nach Deutschland anbieten zu können, wird der Arbeitgeber sicher nicht.

D
DerWaschbär

31.07.2015 um 10:43 Uhr

@Pjöööng, mag sein das er dem nicht zustimmt, aber ohne Komentar einfach durchlaufen lassen finde ich für zu einfach. Er solte schon merken das Geschenke der Belegschaft immer einen hacken haben.

Aber vielleicht kannst DU ja mit deiner dir gegebenen art den Fragenden helfen ? Bist doch sonst so schlau.

Na was soll Muckel machen? Dem AN raten, nein zu sagen? oder hat der AN schon ja gesagt ? Und dann was meinst du kann der BR für den AN Positives aus der Situation raus schlagen? mh ? ist sowas noch nie passiert bei dir in der Firma?

D
DerWaschbär

31.07.2015 um 10:45 Uhr

@Blackjack, ja sollten die Kollegen, haben sie aber nicht oder ihn nicht Verstanden. Das Problem vom AN besteht weiter ?

P
Pjöööng

31.07.2015 um 12:10 Uhr

Waschbär, Du kapierst es einfach nicht: Du wirst keinen Flug von Italien nach Deutschland finden der Erste Klasse anbietet. Falls es einen einzelnen gibt, dann handelt es sich dabei vermutlich allenfalls um eine Strecke Rom - Frankfurt mit einem Großraumflieger der nach der Zwischenlandung in Ffm ein Überseeziel ansteuert. Von daher macht man sich nur lächerlich vor dem Arbeitgeber mit dieser Forderung.

Wenn die ANin bereit ist, diese Urlaubsunterbrechung mitzumachen, dann sollte man als BR einfach mit dem AG die rechtlichen Gegebenheiten erörtern und ihm klar machen dass er die drei Wochen Urlaub komplett gutzuschreiben hat. Dass er die entstehenden Kosten zu tragen hat ist eigentlich selbstverständlich.

Was hier bei uns im Unternehmen passiert würdest Du sowieso nicht verstehen.

D
DerWaschbär

31.07.2015 um 15:23 Uhr

@Pjöööng, es geht nicht um den Flug, das war einfach eine anregung auf "ersatz" leistung für den AN. Scheiss egal, ggf dann TAXI nach Paris oder den Orientexpress über Bagdad, Hamburg Köln Berlin Sansibar.

"Was hier bei uns im Unternehmen passiert würdest Du sowieso nicht verstehen." da gebe ich dir recht.

Selbstverständliche Kostenübernahme vom Arbeitgeber by the Way verstehe ich nicht. Und das Thema Urlaub und § mit dem Ag zu erörtern. Nö, dafür gibt es grundsätze in denen wird wohl auch hoffentlich geregelt was bei EUCH Betriebliche notwenidigkeit ist.

Wenn ich dich richtig verstanden habe HAT der AN der Urlaubs vernichtung schon zu gestimmt ? Oder hat es vor , verdammt warum gibt hier niemannd Zeiträume an. Reden wir hier über ungelegte Eier oder sind es Schon Kücken oder gar Hühner ?

P
Pjöööng

31.07.2015 um 15:39 Uhr

Sorry, ich verstehe nicht, warum Du eine Lösung suchst die dem Arbeitgeber unnötige zusätzliche Kosten verursacht und für den Arbeitnehmer nur Nachteile hat (Taxi nach Paris oder Orientexpress wenn es um Italien - Deutschland geht). Primär sollte es doch um Lösungen gehen die vorteilhaft für den AN sind.

Zitat (DerWaschbär): "dafür gibt es grundsätze in denen wird wohl auch hoffentlich geregelt was bei EUCH Betriebliche notwenidigkeit ist."

Du willst in einer BV regeln, was eine betriebliche Notwendigkeit ist? Das halte ich für ausgeschlossen.

H
Hoppel

31.07.2015 um 16:53 Uhr

@ muckel

Die Kollegin kann und sollte die Lage ihres Urlaubs arbeitsgerichtlich durchsetzen, notfalls auch per einstweiliger Verfügung. Der Urlaub darf nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigert werden und die muss der AG einem Arbeitsrichter belegen können.

Ggf. hilft ein entsprechender Hinweis des BR an den AG!

D
DummerHund

31.07.2015 um 22:39 Uhr

Ich hatte bereits den Unterschied zwischen betrbl. Gründe und betrbl. Belange benannt. Sag mir mal einer wie ein Arbeitsrichter entscheiden soll wenn ein Werk gerade droht ab zu saufen wegen Hochwasser. Sorry, aber der Hinweis mit dem belegen beim Arbeitsrichter ist so pauschal einfach deplaziert für jemanden der sonst immer 100% fordert.

H
Hoppel

01.08.2015 um 09:11 Uhr

@ DummerHund

Mal ganz abgesehen davon, dass es keinen inhaltlichen Unterschied zwischen "betrieblichen Gründen / Belangen" gibt, muss der AG einem Arbeitsrichter seine Gründe für die Verweigerung stichhaltig, d.h. ausreichend substantiiert darlegen und glaubhaft machen.

Kann er das nicht, wird jedes Arbeitsgericht zugunsten des AN entscheiden!

Ein zweiter Grund für die Verweigerung wären entgegenstehende Urlaubsansprüche anderer Arbeitnehmer, die sozial schutzwürdiger sind. Aber auch in diesem Fall gilt vorgenanntes!

"Sorry, aber der Hinweis mit dem belegen beim Arbeitsrichter ist so pauschal einfach deplaziert "

Deplatziert ist Deine Antwort! Du solltest erstmal Entscheidungen dazu lesen, die übrigens mehr als reichlich im WWW zu finden sind!

P
Pjöööng

01.08.2015 um 16:14 Uhr

Zitat (DummerHund): "Sag mir mal einer wie ein Arbeitsrichter entscheiden soll wenn ein Werk gerade droht ab zu saufen wegen Hochwasser."

Mit Sicherheit nicht, dass die Frau NN erst einmal eine Woche in Urlaub fahren kann und dann eine Woche arbeitet und dann wieder in Urlaub fährt.

Deine Beispiele haben das Niveau eines dreijährigen Kindes!

D
DummerHund

02.08.2015 um 03:25 Uhr

Ihr Beiden, "ich hab da ein Urteil im WWW, das gibt mir das Recht........"

Wenigstens ist bei einem schon mal angekommen das bei den betrieblichen Belangen der Ursprung ist Sachen Urlaubsbegehren liegt. Und hier sollte jedem bekannt sein der mal das Semi Arbeitsrecht besucht hat, das es da IMMER Einzelfallentscheidungen sind. Und hier kann kein Grund,egal von welcher Seite einem zweitem Gleichen.

Anders hingegen wenn ein Betrieb wegen Unwetters und Überschwemmung droht ab zu saufen, dann hingegen liegt ein betrieblicher Grund vor. Dann giebt es auch keine Einzelfallentscheidung, denn Wasser ist Wasser (oder auch bei einer Ware die zu verderben droht).

Da möchte ich mal @Hoppel sehen wie er das Werk absaufen lässt und zu einem Arbeitsgericht läuft um seine Gründe dar zu legen, ohne aber den Versuch unternimmt den grösten Schaden ab zu wenden indem er AN aus betriebl. Gründen zurück holt..

Wer jetzt noch nicht merkt das der Unterschied darin liegt das man das eine im vorraus hätte erkennen können, das andere aber nicht in der Planung eines AG liegen kann, der kann sich den " ich hab da Urteile im WWW gelesen und das gibt mir das Recht " anschliessen.

M
Muckel

03.08.2015 um 08:30 Uhr

Hallo zusammen,

und vielen Dank für die vielen Antworten die mir natürlich sehr weiter geholfen haben.

Ihre Antwort