§99 Einstellung eines externen obwohl im Konzern eine geeignete Person zur Verfügung steht
Hallo Forum, folgender Fall: AG will einen Arbeitsplatz mit Sachgrund befristet kurzfristig besetzen. Externe geeignete Bewerbung liegt vor. In einem Konzernbetrieb-aber im gleichen Gebäude-gibt's nun eine Beschäftigte deren befristetes Arbeitsverhältnis demnächst ausläuft. Wohlgemerkt: In einem Konzernbetrieb-nicht im eigenen-aber in enger räumlicher Nähe.
Welche Gründe lassen sich nach §99 nennen oder zur Not auch konstruieren für eine Zustimmungsverweigerung des BR?
Grüße von den Betriebsratten
Community-Antworten (7)
29.07.2015 um 18:38 Uhr
Keine. Wenn die Stelle befristet ist, ist eine Nichtberücksichtigung von befr. AN kein Nachteil.
29.07.2015 um 18:50 Uhr
Wenn sich die Kollegin wenigstens beworben hätte ....... - aber die Chancen stehen schlecht.
Seit Ihr ein gemeinsamer Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG?
29.07.2015 um 21:02 Uhr
Konstruieren läßt sich natürlich immer was.Anhaltspunkt bietet hier §99 Abs.2,Nr.3 BetrVG. Hiermit ließe sich durchaus eine Zustimmungsverweigerung begründen.Ob die allerdings von Erfolg gekrönt ist??? Aber sprecht Euren AG doch mal darauf an.Vielleicht könnt Ihr ihn dafür einnehmen, die Mitarbeiterin einzustellen.Ich würde aber zunächst die Zustimmung verweigern. Ob der AG wegen einer ohnehin nur befristeten Einstellung ein langwieriges und kostspieliges arbeitsgerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren durchführt,ist eher zweifelhaft.
29.07.2015 um 21:35 Uhr
Challenger, wo siehst du ausgerechnet im Punkt 3 einen Widerspruchsgrund. Im übrigen ist ein zustimmungsersatzverfahren weder besonders kostspielig noch langwierig. Das ist ein Termin vor Gericht, bis dahin darf die Person sogar schon arbeiten.
30.07.2015 um 00:17 Uhr
Zitat (Challenger): Konstruieren läßt sich natürlich immer was. Anhaltspunkt bietet hier §99 Abs.2,Nr.3 BetrVG.
"die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,"
Und wer soll dieser im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer sein?
Der Arbeitgeber wird hier sicherlich kein langwieriges und kostspieliges arbeitsgerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren durchführen, sondern den Bewerber einfach beschäftigen, völlig zu Recht!
30.07.2015 um 14:21 Uhr
@Gironimo-kein gemeinsamer Betrieb Es gibt neue Entwicklungen-ich wird berichten.
05.08.2015 um 16:47 Uhr
@alle: Überraschende Wende : Der Arbeitgeber für das Einstellungsersuchen die Wochenfrist nicht eingehalten-laut Däubler somit betriebsverfassungswidrig. Um nun weitere Verzögerungen zu vermeiden wurde der internen MA der Vorzug gegeben und vom Arbeitgeber auf das Zustimmungsersetzungsverfahren verzichtet-und somit die Gründe des BR anerkannt. Also manchmal nicht nur ins Gesetz gucken sondern einfach machen :-)
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