W.A.F. LogoSeminare

Urlaubsgeld an Langzeit erkrankten MA

M
Muckimavi
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen, ich mal eine Frage und zwar: Wir haben einen langzeitkranken Mitarbeiter der schon seit Sep 2014 bis heute Krank ist. Unsere Firma zahlt im Juni + Sep je 600,-€ Urlaubsgeld und im Dez Weihnachtsgeld, alle Mitarbeiter haben im Juni Ihr Geld bekommen nur der Kranke Kollege nicht,die Geschäftsleitung hat gesagt,das Sie dem Kollegen dies alles im Dez zahlen will , vieleicht?

So nun meine Frage : muss die Firma nicht auch Ihm das Urlaubsgeld zahlen wie auch den anderen MA ? Unsere Firma interessiert es nicht das er Krank ist,obwohl wir nur 60 MA haben,die sitzen das aus,den vielleicht geht er in EU.

Danke für Eure Antworten

2.566012

Community-Antworten (12)

P
Pickel

24.07.2015 um 11:02 Uhr

Das kann dir mit den von dir genannten Fakten keiner beantworten. Es ist durchaus grundsätzlich zulässig, ab einer gewissen Höhe an Krankheitstagen keine Sonderleistung zu zahlen.

Sie wollen es ja aber später zahlen. Das liegt wohl daran, dass der MA aktuell aus der Fortzahlung ohnehin raus ist.

A
Aidan

24.07.2015 um 11:41 Uhr

Da wird nur ein tiefer Blick in den (Mantel)tarifvertrag, eine entsprechende Betriebsvereinbarung oder in seinen Arbeitsvertrag helfen.

R
rolfo

24.07.2015 um 12:05 Uhr

Auch bei einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit verfällt der bestehenden Anspruch auf Urlaubsgeld nicht. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass das Urlaubsgeld aber erst zur Zahlung fällig wird, wenn der Urlaub gewährt wird oder im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten wird.

M
Muckimavi

24.07.2015 um 12:19 Uhr

Hallo, wir haben nur ein Haustraif. So, das Urlaubs und Weihnachtsgeld soll Ihm erst kpt im Dez bezahlt werden,weil er noch Krank ist, es steht nichts von kürzungen im Vertrag drin. Ob der Kollege noch mal zurück kommt weiß keiner,die Firma schickt Ihm auch keine Kündigung,weil Sie das nicht interressiert ob er Krank ist oder nicht, kostet ja nichts.

Nur wenn er in EU Rente geht, dann muss die Firma Ihn ja Kündigen.

R
rolfo

24.07.2015 um 12:40 Uhr

Wenn der Kollege in EU Rente geht muss die Firma auch nicht kündigen, und der Kollege sollte das auch nicht tun. EU Rente muss nicht dauerhaft sein, kann erst mal auch befristet sein

M
Melissa

24.07.2015 um 12:43 Uhr

@ Pickel: Das ist wieder einmal so eine Aussage, die hier bei Kenntnis der Rechtslage so eigentlich nichts zu suchen hat.

@rolfo "Hierbei ist jedoch zu beachten, dass das Urlaubsgeld aber erst zur Zahlung fällig wird, wenn der Urlaub gewährt wird oder im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten wird."

Das stimmt weder zum: "Zeitpunkt der Fälligkeit einer Urlaubsgeltzahlung noch bei der Abgeltung".

Das ist entweder AV oder TV geregelt oder hat vor Urlaubsantritt zu erfolgen und nicht erst dann, wenn er gewährt wurde. Bestehen hier betrieblich feststehende Zeiträume, so sind diese auch hier Maßgebend.

Und eine Urlaubsabgeltungsanspruch kann auch nicht nur durch Beendigung eines AV entstehen, sondern besteht auch dann, wenn dieser aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht mehr genommen werden kann. Siehe hierzu die Rechtsprechung des EuGH vom 22. November 2011 - C-214/10.

@Muckimavi

Rechtlich fallen unter den Begriff Weihnachtsgeld sowohl bestimmte Gratifikationen wie auch die 13. und 14. Monatsgehälter. Das Urlaubsgeld (nicht Urlaubsentgelt) gehört wie das Weihnachtsgeld zu den arbeits- oder tarifvertraglich vereinbarten Jahressonderzahlungen und wird damit zum vereinbarten Entgeld.

Liegen hier keine durch AV oder TV begründeten Einschränkungen vor, so sind sie auch weiter zu zahlen. Das ist auch dann der Fall, wenn sie zwar durch Arbeits- und Tarifvertrag begründet vorliegen, aber durch eine betriebliche Übung ersetzt wurden. Da hier neben dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz auch noch das MBR des BR nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 (Zeit), Nr. 10 (Änderung) und Nr. 11 (ev. Entzug) greift, eröffnet sich hier auch für einen BR ein Handlungsfeld.


Eine Betriebs- oder Unternehmenszugehörigkeit hört in der Regel dann auf, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. Ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses unterbricht die Zugehörigkeit im Normalfall nicht. Insoweit führt auch eine unbefristete Erwerbsunfähigkeit nicht zum Anspruchsverlust - mit dem Hinweis, das "Zugehörigkeit" schlicht das "Dazugehören zu jemandem oder zu etwas" bedeute und Unklarheiten in Vertragsklauseln grundsätzlich auch dann zulasten des Arbeitgebers wirken, wenn § 305c Abs. 2 BGB noch keine Anwendung findet). BAG, 26.01.2005 - 10 AZR 215/04

Dieses noch erweiternd: BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 353/10

Hier sollten auch die Grundsätze einer möglichen Abgeltung Beachtung finden.

R
rolfo

24.07.2015 um 13:27 Uhr

Melissa, du musst schon alles lesen, ich schrieb ein bestehender Anspruch verfällt nicht. Ist der Arbeitnehmer dauerhaft krank und bezieht Krankengeld hat der Arbeitgeber erst mal keine Pflicht zur Auszahlung von Urlaubsgeld

P
Pjöööng

24.07.2015 um 13:36 Uhr

Zitat (Melissa): "Und eine Urlaubsabgeltungsanspruch kann auch nicht nur durch Beendigung eines AV entstehen, sondern besteht auch dann, wenn dieser aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht mehr genommen werden kann. Siehe hierzu die Rechtsprechung des EuGH vom 22. November 2011 - C-214/10. "

Du meinst ernsthaft, der EuGH habe dort festgestellt, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch auch innerhalb eines bestehenden Arbeitverhältnisses entstehen kann,, wenn der Urlaub auf Grund betrieblicher oder persönlicher Gründe nicht mehr in natura genommen werden könne?

Aus welcher Textstelle schließt Du das denn?

M
Melissa

24.07.2015 um 13:56 Uhr

@rolfo Und genau das sehe ich anders und habe es auch nicht überlesen!

Das würde ev. dann gelten, wenn bereits zum Zeitpunkt eines durch AV, TV oder eine dieses regelnde betriebliche Vereinbarung bekannt war, dass es hier zu einer Abgeltung kommen wird. Nicht aber dann, wenn die Möglichkeit eines Urlaubsantritts innerhalb des hier zugrunde liegenden Kalenderjahres noch möglich wäre.

Ich schließe aber auch dieses aus, da Sonderzahlungen, die jedem zustehen, nicht durch eine AU gegenstandslos wird. Wie die Rechtsprechung ja wiederholt festgestellt hat, befreit auch ein ruhendes Arbeitsverhältnis oder gar der Bezug einer Teilrente, einen AG nicht vom Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß dem AGG und GG Artikel 3. Da hier auch eine KK außen vor ist, verbleibt diese Pflicht beim AG.

@Pjöööng Wer suchet und auch genau schaut, der findet auch. Und wenn nicht dort, dann bei dem sich darauf Beziehenden. Zumindest dann, wenn man es unbedingt auch wörtlich so irgendwo stehen sehen möchte, weil man vieleicht seiner eigenen Interpretationsfähigkeit nicht so recht traut.

R
rolfo

24.07.2015 um 14:12 Uhr

BAG Urteil vom 19. Mai 2009 (9 AZR 477/07

In einem Urteil hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit nicht zum Verfall eines bestehenden Anspruches auf Urlaubsgeld führt. Allerdings wird das Urlaubsgeld erst zur Zahlung fällig, wenn der Urlaub gewährt oder aber im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten wird.

P
Pjöööng

24.07.2015 um 15:30 Uhr

Zitat (Melissa): "Wer suchet und auch genau schaut, der findet auch. Und wenn nicht dort, dann bei dem sich darauf Beziehenden. Zumindest dann, wenn man es unbedingt auch wörtlich so irgendwo stehen sehen möchte, weil man vieleicht seiner eigenen Interpretationsfähigkeit nicht so recht traut."

Ein einfaches "Ich kann es nicht belegen" hätte es auch getan! Alles andere ist unnötiges vomieren.

Damit stelle ich hier öffentlich fest, dass Es falsch ist wenn Du schreibst: "Und eine Urlaubsabgeltungsanspruch kann auch nicht nur durch Beendigung eines AV entstehen, sondern besteht auch dann, wenn dieser aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht mehr genommen werden kann. "

Eine Urlaubsabgeltung (des gesetzlichen Anspruches) im laufenden Arbeitsverhältnis ist ausgeschlossen! § 7 (4) des BUrlG ist abschließend und es gibt keine gegenteilige Rechtsprechung.

G
gironimo

24.07.2015 um 17:23 Uhr

Auch in einem Haustarif dürften die Regeln definiert sein (oder er nimmt Bezug auf den Flächen-MTV). Ich würde daher die Frage im Detail mit der Gewerkschaft klären, die den Haustarif abgeschlossen hat.

Alles andere ist rein theoretische Diskussion zu Dingen, die sich aus der Fragestellung nicht ergeben.

Ihre Antwort