Erstellt am 23.07.2015 um 18:00 Uhr von gironimo
Für den BR - nein - da gibt es keine Frist. Der BR braucht seine Zeit zur Beschlussfassung. Wird keine Einigung erzielt .....
Was der einzelne AN individualrechtlich hinzunehmen hat, ist auf der kollektivrechtlichen Ebene dann erst einmal zweitrangig.
Wenn der BR also der Meinung ist, dass von heute auf morgen niemanden zuzumuten ist, sagt er nein.
Ihr solltet mit dem AG eine grundsätzliche Vereinbarung zum Thema Mehrarbeit anstreben.
Erstellt am 23.07.2015 um 18:21 Uhr von frischlinge
Also braucht derr AG gar nicht die Zustimmung des BRs.
Ich sehe gerade das in unseren MTV steht das er 2 Arbeitstage vorher ankündigen muss.
Er braucht den BR nur in KENNTNIS ZU SETZEN
Erstellt am 23.07.2015 um 18:25 Uhr von Globus
hmmm, was ist das denn für ein TV? *kopfschüttel*
Wenn wird es sich um einen HTV handeln, da ein TV sich normal in solche betrieblichen Belange nciht einmischt...
Wie soll das auch gehen... ich würde da also was die Wirksamkeit eines solchen TV angeht, doch meine Zweifel haben...
Da sich ein BR nciht in die Tarifhoheit einmischen kann kann auch andersrum sich eine Gewerkschaft nicht in die Betriebshoheit des BR einmischen... ich bin mir nicht mal sicher, ob das ein HTV könnte...
Nachtrag: als BR würde ich sowas grundsätzlich verneinen...
Erstellt am 23.07.2015 um 18:33 Uhr von Globus
Melissa wäre wohl die , die das eindeutig beantworten könnte :-D
Erstellt am 23.07.2015 um 18:53 Uhr von frischlinge
Eine BV wäre erstrebenswert.
8 Wochen lang und täglich 1 Std mehr.
Der TV lässt es zu zwischen 28-44 Std die Woche.
Ausgleich in 12 Monaten a 37 Std die Woche
So wie ich das sehe kann der AG dieses durchsetzen.
Sollte der BR hier eine BV erstreben ? oder muss er es.
Der Tarifvertag lässt es ja zu
Erstellt am 23.07.2015 um 19:45 Uhr von Globus
benenne bitte den tv explizit...
Erstellt am 23.07.2015 um 21:53 Uhr von frischlinge
MANTELTARIFVERTRAG
für das
Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerk
im Land
Nordrhein-Westfalen
Gültig ab 1. Januar 2014
Arbeitszeit
1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 37 Stunden; die tägliche Arbeitszeit beträgt 7,4 Stunden.
Die Arbeitszeit soll auf 5 Werktage - in der Regel von Montag bis Freitag - verteilt werden.
2. Durch Betriebsvereinbarung kann für einzelne Arbeitnehmer, Arbeitnehmergruppen,
Betriebsteile oder den Gesamtbetrieb eine unterschiedliche Wochenarbeitszeit zwischen 28 und 44 Stunden festgelegt werden.
Die geänderte Wochenarbeitszeit hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmern jeweils mindestens 2 Arbeitstage im voraus mitzuteilen.
Protokollnotiz:
Die Ankündigungsfrist entfällt ausnahmsweise, wenn eine Änderung der Auftragssituation plötzlich eintritt.
3. Der Ausgleichs- und Abrechnungszeitraum beträgt 12 Monate. Die zeitliche Lage ist
mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.
4. Besteht kein Betriebsrat, so regelt der Arbeitgeber die Dauer der täglichen und der
wöchentlichen Arbeitszeit, deren Ausgleich, Freizeitausgleich, Ausgleichszeitraum sowie Mehrarbeit und Kurzarbeit im Rahmen der tariflichen Bestimmungen dieses Vertrages selbst.
5. Für jeden Arbeitnehmer wird ein Arbeitszeitkonto geführt. Mit jeder Monatsabrechnung
ist dem Arbeitnehmer der Zeitkontenstand schriftlich mitzuteilen.
Erstellt am 24.07.2015 um 08:20 Uhr von gironimo
>Ich sehe gerade das in unseren MTV steht das er 2 Arbeitstage vorher ankündigen muss.<
Diese Formulierung setzt nicht die Mitbestimmung des BR außer Kraft. Es stellt nur eine zusätzliche Hürde für den AG dar, der sich entsprechend früher mit dem BR auf Mehrarbeit einigen muss, damit er dann noch rechtzeitig die Mehrarbeit anordnen kann )falls dar BR zugestimmt hat).
Der Tarif zeigt ansonsten nur Optionen auf. Ob und wie die zum tragen kommen, liegt in der Hand der Betriebsräte.
Erstellt am 24.07.2015 um 09:39 Uhr von Widder
Da steht aber auch;
Arbeitszeit
1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 37 Stunden; die tägliche Arbeitszeit beträgt 7,4 Stunden.
Die Arbeitszeit soll auf 5 Werktage - in der Regel von Montag bis Freitag - verteilt werden.
2. Durch Betriebsvereinbarung kann......
Das lese ich so, dass wenn keine BV vorhanden ist, die tägliche Arbeitszeit 7,4 Stunden beträgt.
Nur die durch eine BV kann die wöchentliche Arbeitszeit verändert werden, und dies ist dem MA mindestens 2 Arbeitstage im voraus mitzuteilen.
Alles darüber hinaus ist Mehrarbeit, und damit beim BR die Zustimmung zu beantragen.
gibt es denn über den normalen Text hinaus evtl. noch Anmerkungen?