Erstellt am 20.07.2015 um 11:17 Uhr von Pjöööng
Auch wenn mir der Gedanke heftige Bauchschmerzen bereitet: Dieser BR wäre wohl auch dann noch beschlussfähig, wenn nur ein einziges BRM zur Sitzung erscheint.
Erstellt am 20.07.2015 um 11:38 Uhr von seesee
Wie kommst Du darauf, Pjööng?
§ 33 BetrVG:
1.Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
2.Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
In Abs. 1 stellt § 33 auf die Mehrheit der ANWESENDEN BRMs ab; Abs. 2 stellt nicht auf die Hälfte der Anwesenden ab.
Erstellt am 20.07.2015 um 12:41 Uhr von gironimo
>Müssen bei krankheitsbedingter Verhinderung Neuwahlen eingeleitet werden?
Nein, die kranken kommen doch auch mal wieder.
Was die Beschlussfähigkeit angeht ist die Antwort tatsächlich erst einmal: Grundsätzlich ist der BR so nicht beschlussfähig.
Es gibt Ausnahmen.
Daher - habt Ihr konkretes zu beschließen?
Erstellt am 20.07.2015 um 13:10 Uhr von Frisch
Natürlich ist der BR beschlussfähig. Analoge Anwendung des §22 BetrVG nennt sich das. Sollte in jeder Kommentierung zum §33 BetrVG nachzulesen sein.
Allerdings beschränkt sich die Beschlussfähigkeit auf die TOPs, bei denen es auf eine Anhörungsfrist ankommt
Erstellt am 20.07.2015 um 13:13 Uhr von fantil
Pjöööng und Frisch haben Recht, es ist in den Kommentaren nachzulesen!
Erstellt am 20.07.2015 um 13:33 Uhr von nicoline
*bei denen es auf eine Anhörungsfrist ankommt*
Und nur nochmal zur Erinnerung, beim § 87 BetrVG ist man nicht in einer Anhörungsfrist!
Und darüber darf dann solange die Mitglieder krank sind nicht beschlossen werden?
Erstellt am 20.07.2015 um 13:37 Uhr von Pjöööng
FESTL § 33 Rn 12
Däubler § 33 Rn 5
Eine Beschränkung auf TOPs bei denen es auf eine Anhörungsfrist ankommt, kann ich dort nicht finden.
Erstellt am 20.07.2015 um 13:44 Uhr von nicoline
Ich auch nicht, obwohl das Wort Anhörungsfrist in der RN 5 vorkommt, aber hier falsch ausgelegt wurde.
Erstellt am 20.07.2015 um 14:02 Uhr von Frisch
Hab leider keinen DKK hier. Der vor mir liegende Fitting argumentiert mit einem BAG Beschluss vom 18.8.82. Ich nehme an, Däubler argumentiert ähnlich. Im Fitting 25. Auflage ist unter Rn12 eben jene Argumentation zu finden und die beruft sich auf einen Beschluss zu §102 BetrVG. Nun ist die 25. Auflage auch schon 5 Jahre alt. Ich bin nicht sicher, ob es schon einen neueren Beschluss gibt. Falls dem nicht so sein sollte, würde ich diesen Beschluss nicht pauschalisieren und Allgemeingültigkeit verpassen wollen.
Danke für die Erinnerung. Ich bin mir dessen durchaus bewusst. Und ja, meiner Meinung nach kann der AG keine aus dem 87er resultierende Maßnahme durchführen, so lange nicht wenigsten vier BRM (im hier von seesee geschilderten Fall) an der Beschlussfassung teilnehmen.
Erstellt am 20.07.2015 um 14:17 Uhr von Melissa
„Allerdings beschränkt sich die Beschlussfähigkeit auf die TOPs, bei denen es auf eine Anhörungsfrist ankommt“
Das ist nicht (mehr) ganz korrekt.
Die ehemals vom BAG mit der Entscheidung vom 18.08.1982 – 7 AZR 437/80 hierzu aufgestellten Grundsätze, sind mittlerweile in Teilen überholt.
Dass die vom BAG damals hierzu aufgestellte Einschränkung: „Dass beim vorübergehenden Absinken die Amtsbefugnis nur auf die Angelegenheiten bezogen werden kann, die in dieser Zeit tatsächlich behandelt werden müssen“, so nicht mehr besteht, belegt nachstehende Entscheidung des LAG Berlin mit Beschl. v. 01.03.2005, Az.: 7 TaBV 2220/04, stellvertretend für weitere Entscheidungen zu diesem Thema, denen Selbiges analog zu entnehmen ist.
Eine analoge Anwendung des 22er gilt jedoch nur für den Fall einer "echten Verhinderung". Bleiben dagegen BRM oder nachgerückte Ersatzmitglieder pflichtwidrig der BR-Tätigkeit fern und entsteht deshalb die Beschlussunfähigkeit, ist der 22er nicht anzuwenden.
Erstellt am 20.07.2015 um 14:35 Uhr von Frisch
Danke Melissa und sorry an den Rest. Wieder was gelernt
Erstellt am 20.07.2015 um 14:44 Uhr von Pjöööng
Zitat (Melissa):
"Dass die vom BAG damals hierzu aufgestellte Einschränkung: 'Dass beim vorübergehenden Absinken die Amtsbefugnis nur auf die Angelegenheiten bezogen werden kann, die in dieser Zeit tatsächlich behandelt werden müssen', so nicht mehr besteht ..."
Bist Du Dir sicher, dass Du aus dem richtigen Urteil zitiert hast? Ich finde dort dieses Zitat nicht.
Ich finde dort folgende Anmerkung des BAG: "Allerdings ist die Weiterführung der Betriebsratsgeschäfte durch die restl. Betriebsratsmitglieder im Bereich des § 102 BetrVG nur dann erforderl., wenn die Verhinderung der abwesenden Betriebsratsmitglieder bis nach Ablauf der Fristen des § 102 Abs. 2 BetrVG andauert."
Es ging dort übrigens (ich weiß, Melissa interessiert es nicht über welche Angelegenheit dort geurteilt wurde, alle anderen könnten das aber für wichtig halten) um die Frage ob der BR zu einer Kündigung wirksam angehört wurde und ob dieser der Kündigung abschließend zugestimmt hatte (und der Arbeitgeber somit die Kündigung bereits vor Fristablauf der Anhörung zustellen durfte).
Von dem dreiköpfigen Betriebsrat war eines der Mitglieder langzeitkrank und ein anderes war für mindestens 8 weitere Tage im Erholungsurlaub. Eine Vertretung durch Ersatzmitglieder war nicht möglich.
Hier hat nun das BAG festgestellt, dass der BRV dieser Kündigung wirksam zustimmen (und damit das Anhörungsverfahren vor Fristablauf beenden) konnte, weil sich an der Verhinderung der anderen BRM während der laufenden Anhörungsfrist auch absehbar nichts ändern würde.
Es gibt in dem Urteil keine Hinweise darauf, dass das BAG beabsichtigt hätte, die Beschlussfähigkeit eines reduzierten Gremiums nur auf Fälle zu beschränken in denen Fristablauf droht.
Erstellt am 20.07.2015 um 14:59 Uhr von Frisch
Wie schon erwähnt, der DKK steht mir nicht zur Verfügung. Aber ich hab noch n Basiskommentar hier, da haben ja auch n paar schlaue Köpfe dran gesessen (auch wenn ich grad sehe, dass ich da auch mal wieder ne aktuelle Version bestellen könnte).
Auf jeden Fall, 2012 Aufl 17 §33 Rn5: "Sind jedoch während der Dauer einer Äußerungsfrist (z.B. §102 Abs.2) mehr als die Hälfte der BR-Mitglieder verhindert und können diese nicht durch Ersatzmitgl. vertreten werden, nimmt der Rest-BR in entsprechender Anwendung des §22 die Beteiligungsrechte wahr."
Jetzt wo ich s grad schreibe, fällt mir auf, dass dort nicht steht, dass dies in Fällen ohne Anhörungsfrist zwingend anders zu handhaben wäre.
Insofern nochmal danke für die Richtigstellung
Erstellt am 20.07.2015 um 15:25 Uhr von Melissa
Dafür sind wir ja hier! Schließlich kann sich ja jeder einmal verhauen.
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Mein lieber Pjöööng,
du machst einem das Leben nun wirklich nicht leichter!
Ja, du hast recht!
Mir ist es egal, ob die Milch jetzt in einer viereckigen Tüte oder einer runden Flasche war oder ist. Für mich ist nur wichtig, was an einer hierfür vorgesehenen Öffnung rauskommt und das es auch schmeckt.
Da ja auch das Auge mitisst, muss das natürlich nicht auch für alle gelten.
Zitat Pjöööng
„Bist Du Dir sicher, dass Du aus dem richtigen Urteil zitiert hast? Ich finde dort dieses Zitat nicht.“
Habe ich hier etwa etwas zitiert? Meines Erachtens habe ich dazu eine persönliche Wasserstandsmeldung abgegeben aber nichts dort Stehendes zitiert. Siehe unten.
Zitat Pjöööng“
„Es gibt in dem Urteil keine Hinweise darauf, dass das BAG beabsichtigt hätte, die Beschlussfähigkeit eines reduzierten Gremiums nur auf Fälle zu beschränken in denen Fristablauf droht.“
Das habe ich ja auch nicht behauptet. Wenn du einmal richtig hinschaust, wirst du bemerken, dass ich dieses - im Gegensatz zu @Frisch - nicht nur darauf beschränkt habe, sondern eben gerade, weil es sich dort so nicht finden lässt, auf alle Fälle bezogen, die in dieser Zeit tatsächlich behandelt werden müssen.
Erstellt am 20.07.2015 um 15:31 Uhr von Pjöööng
Melissa,
zumindest erwecken der Doppelpunkt und die Anführungszeichen in Antwort 10 (Beitrag 259961) den Eindruck als handele es sich um ein Zitat.