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Größe des Gremiums

S
Schroeter73
Feb 2021 bearbeitet

Hallo zusammen,

für meine Frage muss ich ein wenig weiter ausholen. Bei der BR-Wahl 2018 wurde in unserer Firma (damals ca. 150 MA) ein entsprechendes 7er-Gremium gewählt, zzgl. 5 Ersatz-Mitglieder. Im Laufe der letzten Jahre wurde durch verschiedene Umstrukturierungen in der Firma die Belegschaftsgröße auf jetzt ca. 70 MA abgesenkt. Leider ist auch unser BR auf jetzt nur noch 5 Mitglieder geschrumpft, da sind bereits alle noch verbliebenen Ersatzmitglieder mit eingerechnet. Lt. dem BetrVG reicht für eine Belegschaftsgröße < 100 MA ein 5er-Gremium aus (3 Mitglieder zur Beschlussfähigkeit), wir wurden in 2018 aber als 7er-Gremium (4 Mitglieder zur Beschlussfähigkeit) gewählt. Nun meine Frage: Welche Gremiumgröße, auch in Hinsicht auf die Beschlussfähigkeit, ist für uns nun relevant?

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Community-Antworten (4)

M
Moreno

09.02.2021 um 09:57 Uhr

Ihr hättet doch längst einen Wahlvorstand bilden müssen und Neuwahlen machen!

K
kratzbürste

09.02.2021 um 10:05 Uhr

Ihr seid immer noch ein 7er BR. Wie moreno schon schreibt, hättet ihr nach § 13 BetrVG einen Wahlvorstand bestellen müssen, als ihr kleiner wurdet. Der dann neu gewählte BR wird kleiner. Bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses bleibt der alte (zu kleine) BR im Amt.

S
Schroeter73

12.02.2021 um 11:29 Uhr

Hallo zusammen, erstmal vielen Dank für die Antworten. Wo ich allerdings unschlüssig drüber bin, ist, ob wir eine Neuwahl hätten stattfinden lassen müssen. Laut dem BetrVG sind keine außerordentlichen Neuwahlen notwendig, solange die Mindestanzahl an BR-Mitgliedern für eine Beschlussfähigkeit gegeben ist. Erst wenn diese unterschritten wird, sind Neuwahlen außer der Reihe notwendig. Meine Frage zielte aber daraufhin hinaus, ob wir weiterhin min. 4 Mitglieder für einen Beschluss benötigen (bei dem ursprünglich gewählten 7er-Gremium) oder ob bereits 3 Mitglieder ausreichen (bei einem 5er-Gremium, der gemäß der derzeitigen Personalstärke nur noch benötigt werden würde)?

K
Kjarrigan

12.02.2021 um 11:49 Uhr

Hallo Schroeter73

deine Annahme ist falsch

§ 13 Abs. 2 BetrVg Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn Nr. 2 die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,

Ihr wart mal 7 - scheiden BRM aus und es sind keine E Mitglieder (Nachrücker) mehr sodass nur noch 6 BRM vorhanden sind - müssen unverzüglich (= ohne schuldhafte Verzögerung) Neuwahlen eingeleitet werden. Die 6 können bis zur Neuwahl die Amtsgeschäfte weiterführen - Beschlussfassung mit mind. 4 BRM.

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