Rechtsfragen nach Neuwahl des BR-Vorsitzenden
Hallo zusammen, ich habe da mal eine Frage^^
Wir haben unseren letzten BR-Vorsitzenden abgewählt, weil er ein zu "inniges" Verhältnis mit unserem GF entwickelte. Jetzt, nach der Neuwahl des BR-Vorsitzenden, will der GF die Fortbildungskosten für noch zu Zeiten des "alten" BR-Vorsitzenden beschlossene Schulungsmaßnahmen (BR1) nicht übernehmen, da vom "alten" Vorsitzenden Formfehler begangen wurden. So hat er z.B. die Beschlüsse aus unserem Gremium nicht schriftlich, sondern nur in mündlicher Form in einem seiner vielen Gespräche mit dem GF weitergegeben (wobei der "alte" Vorsitzende halt sagt, er hat es weitergegeben, der GF bestreitet sogar das) Jetzt stellt sich der GF natürlich quer, weil er über die Beschlüsse zu den Fortbildungen, den Kosten dazu usw. angeblich nie informiert wurde. Das soll jetzt auch vor das AG gehen.
Was haben wir als BR da für Möglichkeiten? Müssen wir jetzt für die Fehler und die Gutgläubigkeit unseres damaligen Vorsitzenden gerade stehen? Bin da ein weing verunsichert :-(
Community-Antworten (18)
17.07.2015 um 09:01 Uhr
Hallo. Ich meine, dass das neue Gremium heilen muß - ggf. in einer außerordentlichen Sitzung die Entsendung zu dem BR1 Seminar vornehmen und direkt dem Arbeitgeber schriftlich zustellen sollte. Für Gewerkschaftsmitglieder ist das gar kein Thema, aber auch für die anderen BR Mitglieder sollte das Teilnehmen an einem Grundseminar kein Problem sein. Wichtig ist, dass das Gremium ordentlich entsendet hat und dass dieser Beschluß schriftlich vorliegt. Ich persönlich würde beim Veranstalter nachfragen wie die Situation von seiner Seite aussieht, ich würde an dem Seminar Teil nehmen, egal, ob eine Kostenübernahmeerklärung vorliegt oder nicht.
17.07.2015 um 10:11 Uhr
Am besten ihr fasst in der nächsten Sitzung einen neuen Beschluss zur Seminarteilnahme und stellt den dem GF formell zu. @ Sonderling Was hat das mit Gewerkschaftsmitgliedschaft zu tun????
17.07.2015 um 11:27 Uhr
Ergänzend zu rolfo: lasst euch den Eingang bei der GF (wie auch immer) zukünftig quittieren.
17.07.2015 um 11:36 Uhr
Wenn es doch einen Beschluss gab ..... schreibt ihm das auf; dann hat er es schriftlich.
Wenn es zeitliche Probleme gibt, weil der Seminartermin naht, stellt klar, dass der AG das Seminar ja nicht genehmigen muss, sondern er nur die Kosten zu tragen hat, und dass Ihr bereit seit, auch Rechtsmittel einzulegen.
17.07.2015 um 12:28 Uhr
Handelt es sich möglicherweise um Seminare welche bereits besucht wurden, also in der Vergangenheit liegen?
Grundsätzlich würde ich hier, wenn der Arbeitgeber gleich solch eine Front aufbaut, einen Anwalt zu Rate ziehen, der notfalls den Arbeitgeber vot Gericht zieht. Von daher wäre es mir noch viel wichtiger als die Beschlüsse für die Schulungen nochmals zu fassen oder zu übermitteln, dem Arbeitgeber einen Beschluss zukommen zu lassen in der Form "Der BR hat in seiner Sitzung vom .... beschlossen Herrn Rechtsnawalt G. Nadenlos mit der Vertretung des BR in der Angelegenheit Schulungskosten in der ersten Instanz zu vertreten."
Die Übermittlung eines solchen Beschlusses hat oft schon erstaunliches bewirkt.
17.07.2015 um 17:18 Uhr
@rolfo Du hast recht, dass der Arbeitgeber zahlen muss, ich glaubte, dass den Gewerkschaftsmitgliedern kein Schaden entsteht. Ich nehme die Aussage zurück.
Hieraus habe ich falsche Schlüsse gezogen:
Seminarkosten Für ver.di-Mitglieder werden die Seminarkosten von ver.di bzw. ver.di GPB übernommen, soweit es sich um Seminarangebote von ver.di GPB oder Aktiv in ver.di handelt und diese nicht anderweitig gekennzeichnet sind.
Für einige Bildungsangebote, z. B. Seminare zur beruflichen Weiterbildung von Selbstständigen, müssen auch ver.di-Mitglieder einen Kostenbeitrag entrichten. Nichtmitglieder informieren sich bitte in den ver.di-Bildungszentren über die Seminarkosten.
19.07.2015 um 03:00 Uhr
Ja, das Seminar lag bereits in der Vergangenheit und wurde schon besucht. Jetzt kam halt die Rechnung ins Haus, die der GF halt nicht bezahlen will. Eine schriftliche Info mit einer Kopie des Beschlusses hat er schon von uns erhalten, er ist aber halt der Auffassung (die auch so von seinem Anwalt gestützt wird) : Wenn der BR sich nicht an die Form hält und Fehler macht, dann zahlt er nicht. Basta. Später nachreichen zählt nicht. Bin mal gespannt, was daraus wird^^.
19.07.2015 um 11:57 Uhr
@ all Wo steht den eigentlich zwingend geschrieben das dem AG dieser Beschluss dem AG schriftlich mitgeteilt werden muss? Heisst es nicht überall der Beschluss über Seminar, Ort, Datum, und Person/en müssen dem AG rechtzeitig mitgeteilt werden. @ajunta Wie kam es denn jetzt dazu das der AG sich an den BR wandte mit der Aussage das er das Seminar nicht bezahlen würde? Hier müsste der AG sich ja erst einmal in entsprechender Form an den Anbieter wenden. Und der Anbieter würde sich dann in entsprechender Form an euch wenden. Dies wäre der korrekte Weg und würd ich auch so als BR sitzt die Sache erst einmal aus: Denn dem AG geht es hier ja offensichtlich nur um die Form der Mitteilung. Dem AG muss ja schon viel her bekannt gewesen sein das die Person auf einem Seminar ist. Hier müsste die Person ja dann für die Dauer des Seminars seinen Arbeitsplatz nicht besetzt haben(sofern er nicht eine Vollfreistellung als BR inne hatte). Dies wiederum müsste im mindesten eine Abmahnung und weniger Lohn bedeutet haben. (auch deshalb abwarten bis die Lohnabrechnung aus diesem Zeitraum durch ist). Für einen möglichen Rechtstreit wäre es unlogisch als AG den unwissenden zu miemen, evtl. den Arbeitsplatz mit einer anderen Person zu besetzen. Weiter wäre auch noch die Frage ob in der Zeit BR Sitzungen waren? In dem Fall müsste ja auch ein Ersatzmitglied geladen worden sein. Dies müsste der AG ja dann auch gwusst habe; da fehlt noch einer am Arbeitsplatz.
Sitzt die Sache also erst mal aus bis ihr offiziell vom Anbieter oder Gericht aufgefordert werdet.
19.07.2015 um 14:45 Uhr
Zitat (ajunta): "...er ist aber halt der Auffassung (die auch so von seinem Anwalt gestützt wird).." Das ist halt der Unterschied zwischen einem Richter und einem Anwalt: Der Anwalt sagt, welchen Rechtsstandpunkt man einnehmen kann, der Richter sagt, welcher Rechtsstandpunkt richtig ist. Und da der Arbeitgeberanwalt vom Arbeitgeber beauftragt und bezahlt wird, nimmt er gerne den Rechtsstandpunkt des Arbeitgebers ein.
Da es hier aber eigentlich gar nicht um "schriftlich oder nicht schriftlich", "zahlen oder nicht zahlen" oder so geht, sondern um Einschüchterung würde ich mich als BR aus der Diskussion zurückziehen und damit einen Profi beauftragen. Anderenfalls läuftman Gefahr dass der Arbeitgeber zumindest einen Teil seiner Ziele erreicht.
19.07.2015 um 14:48 Uhr
@ ajunta Naja, da würde ich mir jetzt nicht so einen großen Kopf drum machen.
Fehler haben hier beide gemacht, BR wie auch der AG. Sein größter dürfte hier die Wahl seines Anwalts gewesen sein. Ich gehe aber eher davon aus, dass es sich hier nur um eine einschüchternde Bemerkung handelt und es letztlich, wie das Hornberger Schießen ausgeht.
Denn unabhängig davon, dass hier durch den BR einige Fehler gemacht wurden, ist eines auch klar: „Weil noch kein Meister vom Himmel gefallen ist, und ein Lesender von heute auf morgen Lesen kann, geht er zur Schule und eignet sich dort das notwendige Wissen an“.
D. h., dass es immer einen Anfang gibt und Ansprüche und die Einhaltung von Formalien auch erst dann voll greifen können, wenn die hierzu notwendigen Voraussetzungen bzw. Kenntnisse auch vorliegen können. Was in diesem Fall bedeutet: „dass es hier weniger auf die Einhaltung der Formalien, sondern vielmehr auf das Wissen von offensichtlichen Tatsachen ankommt“.
Schließlich erfahren sie ja durch den Besuch des Seminars BR1, ev. erstmals von hier bestehenden Formalien. Auch ist kein Schulungsanbieter verpflichtet, bereits vor Schulungsbeginn in diese Richtung zu schulen bzw. Beratend tätig zu werden. Hellseherische Fähigkeiten hinsichtlich bereits vorhandener Kenntnisse eines Gremiums, wird hier von ihnen auch nicht erwartet.
Selbst wenn bei anderen BRM hierzu bereits div. Kenntnisse vorliegen, kann das nicht dazu führen, hier gegenüber unbedarften eine Kostentragungspflicht abzulehnen, wenn diese nicht angewendet wird. Die hiervon Betroffenen waren ja auch gar nicht in der Lage, dieses überhaupt beurteilen zu können.
Ein AG aber, erst recht wenn er hierzu auch noch einen im zur Verfügung stehenden Anwalt befragen könnte, war durchaus in der Lage beurteilen zu können, ob es sich hier um eine notwendige Betriebsratsarbeit handelt, die auch den Vorgaben der §§ 37 und 40 BetrVG entspricht und für ihn eine Kostentragungspflicht auslöst.
Kann eine ohne vorheriger Abmeldung durchgeführte BR-Tätigkeit ev. zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie Lohnkürzung oder gar einer Abmahnung führen, so gelten dann andere Maßstäbe, wenn etwas offensichtlich ist. Und das ein Schulungsbesuch offensichtlich ist, dürfte ja spätestens beim Nichterscheinen auf den Arbeitsplätzen und Nachfragen der Fall sein. Da aber davon ausgegangen werden kann, dass in der Regel kaum jemand seinen Arbeitsplatz ohne Mitteilung eines Grundes verlässt oder die Arbeit nicht antritt, aber gerade hier div. Vertretungsregelungen ein Thema hätten sein können, der Besuch eines Seminars von BRM im Betrieb auch bekannt war.
Und da ein Gremium oder einzelnes Mitglied auch davon ausgehen kann und darf, dass ein Vorsitzender seinen Aufgaben auch nachkommt, und nicht verpflichtet ist dieses auch stündlich zu kontrollieren, kann es davon ausgehen, dass alles seinen korrekten Lauf hatte.
Ist dem nicht so und ein AG hatte hiervon wirklich keine Kenntnis, kann er nicht einfach abwarten, um dann einfach Leistungen zu verweigern, sondern muss sofort aktiv werden und den weiteren Besuch des Seminars unterbinden. Dies gebietet ihm schon seine gegenüber den betroffenen AN bestehende Fürsorgepflicht hinsichtlich des Abwendens eines ihnen dann ev. entstehenden Vermögensschadens.
Da eine Unterrichtung über den Beschuss zu Schulungsbesuchen an den AG letztlich keiner Schrift- oder Textform unterliegt, also formlos auch mündlich erfolgen kann, dürfte es der AG hier schwer haben, das Gegenteil zu beweisen. Die alleinige Behauptung eines Nichtwissens reicht hier bei Weitem nicht aus. Und wenn er einen halbwegs vernünftigen Anwalt hat, teilt dieser ihm das auch so mit.
Und da der vorherige BRV ja ein inniges Verhältnis zum GF hatte, ist davon auszugehen, dass er ihm dieses auch zumindest mündlich mitgeteilt hat. Da wir uns hier dann so langsam dem Bereich einer persönlichen Haftung des ehemaligen BRV nähern, dürfte eine ev. aus einer Retourkutsche resultierenden Neigung, dieses jetzt nicht bestätigen zu wollen, nicht unbedingt auch so bleiben.
Unstrittig dürfte sein, dass wenn hier wirklich keine Informationen geflossen sind, hierdurch dem AG so einige Rechte und daraus resultierende Handlungs- und Einflussmöglichkeiten genommen wurden, die durchaus eine Ablehnung der Kostenübernahmepflicht dann begründen könnte, wenn es hier nicht um das allererste Grundlagenseminar ginge, indem div. Kenntnisse über Formalien und Abläufe erstmalig erworben werden.
Leider sind solche Fälle mittlerweile an der Tagesordnung und entsprechende Nachfragen erreichen einen immer erst dann, wenn das Kind bereits im Brunnen liegt und man dann doch den/die lieben Retter spielen soll. Besser wäre es, dieses bereits im Vorfeld bei der GW (z. B., Meli, denn dafür ist sie da) oder auch dem Veranstalter (auch die geben hier gerne Auskunft) einmal nachzufragen.
Jetzt aber noch etwas zu @ DummerHund
Mein lieber Kollege, mit dem hier Gesagtem gehe ich jetzt aber nicht konform. Schlimmer noch. Gerade von einem GWler sollte so etwas nicht so pauschal verbreitet werden.
Zitat @DH „Hier müsste der AG sich ja erst einmal in entsprechender Form an den Anbieter wenden. Und der Anbieter würde sich dann in entsprechender Form an euch wenden. Dies wäre der korrekte Weg und würd ich auch so als BR sitzt die Sache erst einmal aus:“
Das ist mit Sicherheit nicht der korrekte Weg und aussitzen wäre hier auch der denkbar schlechteste Rat, den man hier geben sollte. Der korrekte Weg wäre es nur dann, wenn die Kostenübernahmepflicht wirksam an den Veranstalter abgetreten worden wäre und dieser sie auch annimmt. Ist das nicht der Fall, ist der Rechnungsempfänger und Ansprechpartner für einen Veranstalter und AG immer der BR. Nur dieser kann dann den Anspruch auch rechtlich durch ein Beschlussverfahren durchsetzen. Da hiermit in der Regel ja auch ein Einbehalten von Lohnanteilen verbunden ist, der dann jeweils individuell eingefordert werden müsste, sollte ein solches Verfahren auch generell vor diesen durchgeführt werden. Denn wird bereits dort ein AG zur Kostenübernahmepflicht verdonnert, erübrigen sich in der Regel die ansonsten notwendigen individuellen Verfahren.
Zitat @DH „Sitzt die Sache also erst mal aus bis ihr offiziell vom Anbieter oder Gericht aufgefordert werdet.“
Auch das kann nur dann eintreffen, wenn eine wirksame Abtretung erfolgt ist und der Veranstalter hier ein Verfahren einleitet. Was aber nicht die Regel sein dürfte.
Pjöööng hat es hier schon richtig benannt. Das einzig Richtige wäre hier jetzt, als BR aktiv zu werden und einen entsprechenden Druck aufzubauen.
19.07.2015 um 20:55 Uhr
@ajunta
Ich würde meine Aussage sogar noch Untermauern, aufgrund der Tatsache das der AG hier anscheinend erst diese Meinung ist, seitdem der alte BRV nicht mehr BRV hier scheint es, das er den Umstruktuierten BR gleich die Richtung für den BR vorgeben will, wie der BR zu funktionieren hat. Alt bekannte Spielchen. Befor ihr euch also unnütz in irgendwelche Nesseln setzt oder euch vom AG vorführen lasst, wartet bis ihr offiziell aufgefordert werdet und nicht weil der AG der Meinung ist..... Soll der Rechtsanwalt euch doch die rechtlichen Texte zukommen lassen auf die er sich stützt. Dann wendet ihr euch an euren Anwalt oder GEW und die werden sich kümmern. Bis dahin widmet euch den wichtigen Sachen im Betrieb. Und eine Haftung des ehemaligen BRV schmeisst mal getrost in die Mülltonne. Hier wird Angst geschürt wo nicht nötig.
20.07.2015 um 13:12 Uhr
Zitat (Melissa): "Kann eine ohne vorheriger Abmeldung durchgeführte BR-Tätigkeit ev. zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie Lohnkürzung oder gar einer Abmahnung führen, ..."
Kannst Du das belegen, dass ohne vorherige Abmeldung durchgeführte BR-Tätigkeit den Arbeitgeber zu einer Lohnkürzung berechtigen kann?
20.07.2015 um 19:06 Uhr
Fragst du dieses jetzt wirklich ernsthaft?
Hat ein BRM jetzt etwa keine Nebenpflichten mehr, die es auch noch zu erfüllen gilt? Oder ist er hier jetzt gar ganz aus der Verantwortung und kann für alles mögliche, auch noch nachträglich notwendige BR-Arbeit deklarieren? Wie soll ein AG einen Arbeitsausfall vermeiden können, wenn er nicht weiß was das BRM gerade macht, wo er sich rumtreibt und wann er gedenkt, wieder am Arbeitsplatz zu erscheinen?
Beim Arbeitsvertrag handelt es sich doch um einen sogenannten Austauschvertrag, dem ein Gegenseitigkeitsverhältnis von Lohnanspruch und Arbeitsleistung zugrunde liegt. Gilt dort nicht der Grundsatz: „ohne Arbeit kein Lohn“?
Was ist mit erzeugten Minusstunden? Sind AG nicht grundsätzlich berechtigt, solche Minusstunden vom Gehalt des AN abzuziehen?
Ist ein BRM der hier ev. derartiges erzeugt, etwa anders zu behandeln? Was sagt denn der Gleichbehandlungsgrundsatz hierzu? Und was der 78er und, und, und……
Hat es sich abgemeldet, ist ja alles klar. Was ist aber, wenn niemand weiß, was jetzt Anton ist?
20.07.2015 um 19:12 Uhr
Ja Melissa, die Frage war ernst gemeint und ein einfaches "Nein" hätte auch genügt.
Diese Oral-Diarrhoe ist nicht notwendig.
21.07.2015 um 15:25 Uhr
Ein „Nein“ hätte wahrscheinlich dir genügt. Oder besser: Es hätte dir besser in dein Kalkül gepasst. Wäre dann aber falsch gewesen.
Da ich jetzt aber auf Achse und die Welt einiger BRler retten soll, später dazu mehr.
21.07.2015 um 15:30 Uhr
Na, dann bin ich mal gespannt wie Du das belegen willst. Vermutlich muss danach die Geschichte des deutschen Arbeitsrechtes neu geschrieben werden.
Schlimm genug dass Du solche Anfängerfehler machst, dass Du dann aber nicht in der Lage bist zu erkennen dass Du vollig unsinnige Behauptungen aufstellst, das ist unerträglich.
22.07.2015 um 19:43 Uhr
Da muss mit Sicherheit nichts neu geschrieben werden! Was allerdings anders und damit „NEU“ werden müsste, ist die fast schon krankhafte Leugnung und permanentes Festhalten an definitiv nicht bestehendem eines gewissen, hier mit dem Nicknamen „Pjöööng“ auftretenden.
Und ja, du hast recht! Es ist wirklich manchmal unerträglich, wie du dich hier präsentierst. Und wo hier der Anfänger sitzt, dürften nachstehende Entscheidungen dann ja belegen. Sodass ich mir hier eine Äußerung in dieser Richtung erspare.
Deine Frage war ja: „Kannst Du das belegen, dass ohne vorherige Abmeldung durchgeführte BR-Tätigkeit den Arbeitgeber zu einer Lohnkürzung berechtigen kann?“
Ja, das behaupte ich nicht nur, sondern Belege dieses auch. Klar dürfte aber auch sein, dass es hier immer um eine Einzelfallentscheidung gehen kann. Aber eine Kürzungsmöglichkeit besteht hier, wie auch gegenüber jedem Normalen AN, für einen AG generell.
Wenn du dir die nachstehenden Entscheidungen einmal näher ansiehst und das dort stehende auch korrekt zuordnest, dürftest auch du dahinter kommen, dass auch ein BRM hier noch div. Pflichten hat, was bei Nichtbeachtung dazu führen könnte, dann genauso wie jeder andere AN behandelt zu werden.
Solange keine andere rechtliche Reglung etwas anderes bestimmt, gelten die Grundsätze des § 611 BGB für jeden AN. Will ich hiervon eine Ausnahme geltend machen, ist diese entweder offensichtlich oder durch eine AN- und Abmeldungspflicht geltend zu machen.
Denn auch ein AG darf ein Interesse daran haben, zu erkennen, für welche Zeiten er aufgrund von BR-Tätigkeit nach § 611 Abs. 1 BGB i V m. § 37 Abs. 2 BetrVG Entgelt leisten muss, obwohl der AN keine Arbeit geleistet hat.
Du warst doch jetzt nicht etwa beteiligter bei diesem Verfahren?: BAG Beschluss vom 29.6.2011, 7 ABR 135/09 BAG Urt. v. 15.03.1995, Az.: 7 AZR 643/94 BAG Urt. v. 21.06.2006, Az.: 7 AZR 418/05 LAG Rheinland-Pfalz Urt. v. 23.03.2005, Az.: 9 Sa 807/04 und Urt. v. 16.03.2005, Az.: 9 Sa 885/04 LAG Schleswig-Holstein Urt. v. 15.12.2004, Az.: 3 Sa 269/04 Auch gut bezüglich div. Anforderungen: http://www.betriebsrat.com/urteile-br-arbeit-bag7-azr-893-93
Sorry, aber du enttäuschst mich doch jetzt sehr……
24.07.2015 um 15:19 Uhr
Zitat (Melissa): "Was allerdings anders und damit „NEU“ werden müsste, ist die fast schon krankhafte Leugnung und permanentes Festhalten an definitiv nicht bestehendem eines gewissen, hier mit dem Nicknamen „Pjöööng“ auftretenden."
Ich nehme an, Du zielst hier insbesondere auf den Beitrag Nr. 54474 ("Frage nach einer Schwerbehinderung") ab? Wo Du mir bereits "den Fangschuss" gegeben hast, keine noch so idiotische Verdrehung von BAG-Urteilen gescheut hast und Dich dann davon getrollt hast als ich Dir mittels eines wörtlichen Zitates des BAG nachweisen konnte, dass Du mal wieder meilenweit daneben liegst?
"BAG Beschluss vom 29.6.2011, 7 ABR 135/09": "Ein Betriebsratsmitglied muss sich grundsätzlich bei seinem Arbeitgeber abmelden, bevor es an seinem Arbeitsplatz Betriebsratstätigkeit verrichtet. Das gilt nicht, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls nicht ernsthaft in Betracht kommt, die Arbeitseinteilung vorübergehend umzuorganisieren. Der Arbeitgeber kann dann aber verlangen, dass ihm die Gesamtdauer der in einem bestimmten Zeitraum ausgeübten Betriebsratstätigkeit nachträglich mitgeteilt wird."
"Die Beteiligten streiten darüber, ob die Mitglieder des Betriebsrats verpflichtet sind, sich ab- und zurückzumelden, wenn sie an ihren Arbeitsplätzen Betriebsratstätigkeit versehen."
Dort geht es also gar nicht um die Frage ob der Arbeitgeber Lohn einbehalten darf wenn das BRM sich nicht ordnungsgemäß zur BR Arbeit abgemeldet hat und ich kann auch nicht finden, dass das BAG dazu Stellung genommen hat.
"BAG Urt. v. 15.03.1995, Az.: 7 AZR 643/94": Da geht es immerhin um die Entgeltfortzahlung während der Betriebsratstätigkeit. Aber im dort abgeurteilten Falle stellen die Richter doch tatsächlich fest: "Danach hat der Betriebsrat bei der Abmeldung nur allgemein auf die Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben hinzuweisen und Ort und voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit anzugeben. Gemessen daran hat sich der Kläger im Juni 1992 vor Verrichtung der Betriebsratsarbeit ordnungsgemäß abgemeldet."
Der Kläger hatte sich also ordnungsgemäß abgemeldet. Insofern können die Richter dort gar nicht darüber geurteilt haben, welche Folgen eine nicht ordnungsgemäße Abmeldung hat.
"BAG Urt. v. 21.06.2006, Az.: 7 AZR 418/05" : Hier ging es rein um die Erforderlichkeit der Betriebsratsarbeit, nicht um die Abmeldung: "Die Klägerin hat für den 8. Dezember 2003 keinen Vergütungsanspruch nach § 611 BGB iVm. § 37 Abs. 2 BetrVG, da ihre Teilnahme an dem "A" zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats nicht erforderlich war."
"LAG Rheinland-Pfalz Urt. v. 23.03.2005, Az.: 9 Sa 807/04 und Urt. v. 16.03.2005, Az.: 9 Sa 885/04": Auch dort war die Frage der Erforderlichkeit der Personalratstätigkeit zu klären. Es ging nicht um die Abmeldung!
"LAG Schleswig-Holstein Urt. v. 15.12.2004, Az.: 3 Sa 269/04": Auch hier ging es um die Erforderlichkeit, diesmal der Arbeit des Wahlvorstandes.
"http://www.betriebsrat.com/urteile-br-arbeit-bag7-azr-893-93": "Leitsatz: Ist ein Betriebsratsmitglied der objektiv fehlerhaften Ansicht, eine Betriebsratsaufgabe wahrzunehmen, kommt eine Abmahnung des Arbeitgebers wegen einer dadurch bedingten Versäumnis der Arbeitszeit nicht in Betracht, wenn es sich um die Verkennung schwieriger oder ungeklärter Rechtsfragen handelt."
Da geht es also auch nicht um Lohnabzug.
Ich stelle also fest, dass Du Deine These, dass eine unterbliebene Abmeldung zur BR-Arbeit den Arbeitgeber zu einem Lohnabzug berechtigen könne in keinster Weise hast belegen können.
Stattdessen bringst Du hier Urteile an, in denen es nicht um den Zusammenhang zwischen Abmeldepflicht und möglichem Lohnabzug geht.
Falls Du dennoch weiterhin die Auffassung vertreten willst, dass sich das aus diesen Entscheidungen ergibt, dann kläre uns bitte auf, wo dies dort in den Entscheidungen.
Bis dahin halte ich mich an den unmißverständlichen Paragraphen 37 (2) BetrVG!
Ergänzung: Im Däubler findet man hierzu: "Der AG ist grundsätzlich nicht berechtigt Lohn einzubehalten, wenn er der Auffassung ist, dass im konkreten Fall keine erforderliche BR-Tätigkeit gegeben ist, es sei denn, es liegt ein Mißbrauch des Freistellungsanspruches vor. GLEICHES GILT WENN KEINE ABMELDUNG ERFOLGT IST."
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