Seminarstunden gekürzt
Hallo liebe Kollegen, Wir waren Anfang Juni auf einem BR Lehrgang ( 4 Tage ) mit Übernachtung. Jetzt wurden uns einfach 10 Stunden nicht bezahlt mit der Begründung das im Ablaufplan andere Zeiten stehen als wir angegeben haben. Wir haben pro Tag nur 6,5 Stunden bezahlt bekommen. Nun meine Frage !!! Stehen uns nicht die Regelarbeitszeitstunden zu ??? Und mit welchem $ kann ich dagegen angehen ??? Gruß BR Thomas
Hallo noch mal und Danke für die vielen schnellen Antworten. Wir haben natürlich alle Stunden als BR Arbeit angegeben. Die Kurse waren immer von 9:00 bis 17:00 Uhr. Unsere Regelarbeitszeitstunden betragen 8,5 Std. Die Lohnbuchhaltung hat alle Pausenzeiten sowie die Heimfahrt gestrichen.
Community-Antworten (12)
16.07.2015 um 15:24 Uhr
Ihr habt für einen Seminartag auch einen vollen Tag bezahlt zu bekommen. (Ihr ward ja nicht am Arbeitsort - oder?). Demnach konntet Ihr - selbst wenn Ihr gewollt hättet - die bis zu einem vollen Arbeitsrtag fehlenden Stunden gar nicht erbringen ; ward also daran gehindert.
Euch würde also ein Nachteil durch das Seminar entstehen und gerade Nachteile sind nicht zugelassen.
siehe auch § 37 Abs. 3+6 BetrVG und für den AG auch § 615 BGB (Annahmeverzug)
16.07.2015 um 15:34 Uhr
Pausen sind bei Seminaren mitzurechnen, wenn ihr 8Std.Arbeítstag habt, werden die angesetzt. Frag beim Seminaranbieter nach, die können es euch genauer darlegen.
16.07.2015 um 19:18 Uhr
So simpel wie von Gironimo beschrieben ist es beileibe nicht.
Dus schreibst "das im Ablaufplan andere Zeiten stehen als wir angegeben haben."
Habt ihr einen Fehler bei den Zeiten gemacht?
Wenn nämlich von Anfang an 6 Std geplant waren (inkl Pausen), ihr aber 8 Std Vertrag habt, hätte der AG euch evtl. je nach Job auch weitere Arbeit mitgeben können.
16.07.2015 um 20:17 Uhr
ich hoffe du kannst das belegen... ich bin da ganz bei Gironimo - und nciht nur ich...
17.07.2015 um 10:56 Uhr
Globus, es mag deiner Rangehensweise entsprechen, aber in der Beweislast wärst du.
Denn es ist unstrittig, dass im Falle eines frühen Endes am Heimatort der Seminarteilnehmer nicht nach Hause fahren darf, sondern nochmals zur Arbeit kommen muss und die Arbeit bis zum Ende aufzunehmen hat.
Es gibt keinen logischen Grund, weshalb das im Falle einer anstehenden Übernachtung anders zu sehen ist.
In der Praxis wird der AG selten Arbeit haben und dann darauf verzichten.
Wenn durch eine Falschinformation des BR der AG aber die Chance der Abwägung gar nicht hatte, ist es durchaus rechtens, dies geltend zu machen.
Geschickte BR hätten sich dann sicherlich zur BR-Arbeit abgemeldet. Aber dafür ist es jetzt zu spät.
17.07.2015 um 11:24 Uhr
Darf man hier Links vom Wettbewerber posten?
Falls nein: bitte ignorieren ggg
17.07.2015 um 12:57 Uhr
Pillepalle das ist mal wieder ein Beispiel von völlig abweichenden Sachverhalten.
Erstens geht es um Pausen (nicht um ein vorzeitiges Ende). Es ist ein elementarer Unterschied, ob ich in einer Pause mal den komplexen Stoff kurz verarbeiten muss, oder aber ob danach noch ganze 2 Stunden verbleiben.
Dann steht da aussrücklich auch noch "Nach unserer Rechtsauffassung" - alles andere würde bei einem Seminaranbieter auch verwunderlich sein.
Auch ist hier das Thema anders gelagert, weil der BR den AG falsch über die Rahmenbedingungen informiert hat. Hier könnte sogar das Fass aufgemacht werden, dass der AG bei Vorliegen der korrekten Informationen ein alternatives, günstiger erscheinendes Angebot hätte ausmachen können.
Hilfreich ist der Link für dieses Thema also nicht.
17.07.2015 um 14:08 Uhr
@Pickel: "Erstens geht es um Pausen (nicht um ein vorzeitiges Ende)."Hä? Wo gehts um Pausen resp. ein vorzeitiges Ende? In meinem Link oder hier im thread?
BRPusteblume schreibt : "Die Lohnbuchhaltung hat alle Pausenzeiten sowie die Heimfahrt gestrichen." Also um was geht es hier eigentlich genau?
Pickel bist du dir sicher, dass du den Fragesteller verstanden hast und dich nicht in einen von dir konstruierten Sachverhalt reinsteigerst?
17.07.2015 um 15:37 Uhr
Der Arbeitgeber geht doch hier von einer völlig falschen Überlegung aus. Er meint, der BR müsse sich quasi seine Arbeitszeiten zusammensparen. Im BetrVG ist aber einwandfrei geregelt, dass der BR unter Fortzahlung der Bezüge für die erforderliche BR-Arbeit freizustellen ist.
Wenn wir hier davon ausgehen, dass sowhl An- und Abreise während der üblichen Arbeitszeit erfolgte, dann können wir uns also fragen:
War die Anreise erforderlich? Offensichtlich!
War die Seminarteilnahme erforderlich? Offensichtlich auch!
Waren die Pausen erforderlich? Das könnte man streitig sehen. Wenn sie erforderlich waren, dann haben wir sowieso kein Problem, wenn sie nicht erforderlich waren, dann braucht der Arbeitgeber nicht freizustellen, dann müsste der An an den Arbeitsplatz, die dafür aufgewendete Zeit wäre wieder erforderliche BR-Arbeit, reicht aber sowieso nicht, den Betrieb zu erreichen, also bleibt dem AG gar nichts anderes übrig als das BRM auch für diese Zeit freizustellen,
War die Heimreise erforderlich? Offensichtlich.
17.07.2015 um 17:07 Uhr
sehe ich auch so, drum schrieb ich, bin ich ganz bei gironimo...
17.07.2015 um 19:29 Uhr
Pillepalle mit bisschen mehr Aufmerksamkeit hättest du bemerkt dass die ursprungsfrage umgeschrieben wurde.
18.07.2015 um 16:37 Uhr
@Pickel Hier bringst du sicherlich so einiges durcheinander.
Schulungskosten sind zwar vom BR zu belegen. Ausreichend hierfür ist aber ein Nachweis in Form einer an den BR gerichteten Rechnung. Einer genaueren Aufschlüsselung der Zeiten durch den Veranstalter oder gar BR, bedarf es hier nicht.
Lediglich dann, wenn es sich um eine Schulung eines gewerkschaftlichen Trägers handelt, muss das betreffende BRM die entstandenen Schulungskosten vom Veranstalter im Einzelnen aufschlüsseln lassen nach Art und Umfang der Leistung, Einzelpreisen und darauf entfallende Mehrwertsteuer.
Eine Kostenerstattungspflicht des AG ist auch durch den koalitionsrechtlichen Grundsatz eingeschränkt, dass kein Verband zur Finanzierung des gegnerischen Verbands verpflichtet werden kann. Nur wenn in diesem speziellem Fall keine erforderliche Aufschlüsselung vorliegt, hätte der AG ein Leistungsverweigerungsrecht und könnte eine Kostenübernahme auch in Teilen verweigern.
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