Leistungs- und Verhaltenskontrolle
Hallo zusammen! Ich bin etwas ratslos bezüglich des 87.1 BetrVG. Wir haben gerade erfahren, das der AG sich neuerdings hinter den Kassierern stellt und dessen Kassiervorgang beobachtet. Nach dem Kassiervorgang werden Bons kontrolliert, ob richtig abkassiert wurde und die Kassierer müssen diesen Kassenbon unterschreiben. Wir haben dem Chef darauf angesprochen und er meint, das der BR kein Mitspracherecht hat. Aber ist das nicht Leistungs- und Verhaltenskontrolle? Freu mich auf Eure Antworten. LG Mighty
Community-Antworten (8)
16.07.2015 um 11:25 Uhr
Wenn es sich nicht nur um einen Sonderfall handelt, sondern diese Vorgehensweise sein System (der schlechten) Führung ist, sehe ich den BR schon in der Mitbestimmung. Ist ja ein wenig vergleichbar mit Taschenkontrollen am Ausgang oder der ständige Einsatz von Testkäufern usw. (siehe hierzu auch Kommentare zum BetrVG wie Fitting, Däubler oder andere zu § 87 BetrVG)
Streitet Euch nicht um die Paragraphen mit ihm, sondern geht der Sache nach. Was bezweckt er mit seinen Handlungen? Was geschieht, wenn ein Fehler bemerkt wird? usw. Lasst da nicht locker.
Wenn er nicht kooperiert, stellt Euch neben ihn und macht Euch Eure eigenen Notizen. Ihr müsst Euch ja dann ein Bild von der Lage machen.
16.07.2015 um 12:23 Uhr
Nutzt das nächste Monatsgespräch mit dem AG und greift den Punkt auf.
Für den AG ist das ein ziemlich großer Zeit und Kostenaufwand, den du da beschreibst. Das macht er nicht, weil im langweilig ist. Hinterfragt die Beweggründe für das handeln. Ist es eine befristete Maßnahme, oder nicht? Er dann könnt Ihr entschieden, wie ihr weiter vorgehen wollt.
Eine klassische Leistungsmessung sehe ich hier eher nicht. Es wird ja nicht erfasst, wie viele Vorgänge er in welcher Zeit abwickelt, sondern nur, ob der jeweilige Kollege seine Arbeit richtig macht. Und die Arbeitsleistung, also die Qualität der Arbeit darf und sollte der AG überprüfen.
16.07.2015 um 12:52 Uhr
"Streitet Euch nicht um die Paragraphen mit ihm"
Vorsicht, wenn Gironmo das schreibt, wird es regelmäßig ganz dünnes Eis, auf dem die Beteiligungsrechte des BR stehen. Denn sofern es echte Recht gäbe, kennt er sie in der Regel auch.
Es ist auch sehr weit hergeholt, Taschenkontrollen gleichzusetzen. Denn hier wird nicht wie bei Taschenkontrollen in den direkten Intimbereich der MA eingegriffen. Auch findet nicht wie bei Testkäufen eine versteckte Aktivität statt.
Wie Stehipp richtig schreibt, darf ein AG selbstverständlich die Richtigkeit der Arbeit kontrollieren. Alles andere wäre fahrlässig.
Ich würde mir als Chef aber eher Gedanken machen, wie solche ein Kontrollverhalten sich auch auf die Kunden auswirkt. Die reagieren mitunter nämlich auch sehr sensibel.
16.07.2015 um 12:52 Uhr
Leistungs- und Verhaltenskontrollen sind ja nicht per se verboten.
Der Vergleich mit Taschenkotrollen (erheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht) und Testkäufern (anonym) trifft den Sachverhalt auch nicht. Hier steht der Arbeitgeber ja direkt hinter dem Kassierer und dieser weiß dass er gerade konrolliert wird,
Nichtsdestotrotz wird diese Situation für die Kassenkräfte häufig unangenehm sein und könnte auch einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellen, wenn die Kontrollen nicht gleichmäßig über alle Kassenkräfte verteilt sind, sondern einzelne Kassenkräfte auffallend häufiger kontrolliert werden. Alleine schon aus diesem Grunde würde ich das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen und eine Vereinbarung anstreben die möglichst allen gerecht wird.
16.07.2015 um 13:21 Uhr
Ich danke für Eure Antworten. Hat mir sehr geholfen. Habe schon die Tagesordnung für das nächste Monatsgespräch dementsprechend geändert. :)
17.07.2015 um 00:47 Uhr
"Leistungs- und Verhaltenskontrollen sind ja nicht per se verboten."
wenn ich so einen schrott lese.... natürlich sind sie verboten wenn eine BV diese bei technischen Einrichtungen nciht regelt...
In diesem Fall ist es so, dass jemand da steht - ok, das ist MBR nach 87,1,1 - aber es kommt ja besser - es werden Kassenbons kontrolliert, und wie werden diese erschaffen? von Geisterhand oder einer technischen Einrichtung??? Na bei dir wohl von Geisterhand...55
17.07.2015 um 09:05 Uhr
*natürlich sind sie verboten wenn eine BV diese bei technischen Einrichtungen nciht regelt... * wenn ich so einen Schrott lese........... Natürlich sind sie nicht verboten. Der BR kann aber da, wo sie mit technischen Einrichtungen möglich sind, BV abschließen, um das zu verhindern!
17.07.2015 um 13:14 Uhr
Zitat (Globus): "wenn ich so einen schrott lese.... natürlich sind sie verboten wenn eine BV diese bei technischen Einrichtungen nciht regelt... "
Globus, mit solchen Wertungen wie "so einen schrott" sollte mman doch eher vorsichtig sein, wenn man das was man kritisiert offensichtlich nicht verstanden hat. Ich will mal jetzt zu Deinen Gunsten annehmen, dass Du nicht verstanden hast, was "per se" bedeutet. Denn ansonsten hättest Du diesen "schrott" nicht dadurch korrigiert, dass Du geschrieben hast "... WENN eine ...". Du schränkst es also selber ein...
Wie Du hier auf 87 (1) 1 kommst ist mir schleierhaft.
Dass an den Ausgängen dieses Marktes (?) Registrierkassen stehen, dürfte sich wohl bis zum BR herumgesprochen haben und es ist davon auszugehen dass diese nicht gegen das Einverständnis des Betriebsrates betrieben werden. Insofern bleibt also nur der Bonausdruck der selber keine Kontrollwirkung entfaltet und der Chef, der aber keine technische Einrichtung darstellt.
Verwandte Themen
Leistungs und Verhaltenskontrolle - Arbeitgeber möchte Katalog aufstellen und in einer BV festschreiben lassen welche Daten er auswerten kann?
ÄlterLeistungs und Verhaltenskontrolle Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen, Wir sind mit unserem AG derzeit in Verhandlungen zu einer BV zu Persönlichkeitsschutz für die Mitarbeiter. Bei uns wird B
Betriebsversammlung
ÄlterIch habe zu unserer ersten Betriebsversammlung geladen. Im Personalbüro hatte ich rechtzeitig meine Wünsche dargelegt, wie ich den Raum für die Versammlung gestaltet haben möchte, natürlich auch im Hi
BV zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle - wer hat Muster?
ÄlterHallo zusammen, würden gerne eine Betriebsvereinbarung zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle abschließen. Sind bei euch Erfahrungswerte oder Muster-BV´s da? Besten Dank und schöne Grüße feus
Leistungs- und Verhaltenskontrolle
ÄlterGuten Morgen zusammen, eine ausscheidende Mitarbeiterin ist auf uns mit der Bitte um Vermittlung zugekommen, da sie mit ihrer Leistungsbewertung im Abschlusszeugnis (3-4) nicht zufrieden ist. Unser
[REFA / MTM] im Bezug auf Art.21/22 – EU-DSGVO
ÄlterHallo zusammen, Stichwort "Leistungs - und Verhaltenskontrolle" und DSGVO, die Experten sind gefragt: Der betroffenen Person steht ein Widerspruchsrecht gegen das Profiling, also gegen die systema