Hallo zusammen,

Stichwort "Leistungs - und Verhaltenskontrolle" und DSGVO, die Experten sind gefragt:

Der betroffenen Person steht ein Widerspruchsrecht gegen das Profiling, also gegen die systematische und umfassende Bewertung der über sie erfassten Daten und Werte, gemäß Art. 21 DSGVO zu.

Kann man davon ausgehen, dass im Bezug auf Art.21 und 22 – EU-DSGVO und in Erwartung deren Umsetzung im kommenden Jahr Themen wie Leistungs- und Verhaltenskontrolle in rechtlicher Hinsicht generell nicht mehr zulässig sind ?

Wie seht ihr das Thema bitte?

Gruß,