Frage zur Anhörung des BR bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern im Betrieb:

- was muß auf dem Anhörungsbogen angegeben sein außer dem Namen und dem Beginn der Einstellung ?

-Ist eine Befristung zwingend , also muß ein Datum genannt sein ?

-Gibt es eine gesetztliche Fristsetzung, wie lange der Leiharbeitnehmer entliehen werden , darf , bzw. wie oft ?

-im AÜG unter §14 /3 ist formulert, dass der Entleiher dem BR auch die schriftliche Erklärung des Verleihers nach §12 Abs. 1 Satz 2 vorlegen muss.
Frage: Was muss der BR darin prüfen ?

Ist damit auch gemeint, dass der BR den Vertrag zw. dem Verleiher und dem Entleiher einsehen muss ? Wenn ja , was soll dabei durch den BR geprüft werden ?