Frage zur Anhörung des BR bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern im Betrieb:
Frage zur Anhörung des BR bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern im Betrieb:
- was muß auf dem Anhörungsbogen angegeben sein außer dem Namen und dem Beginn der Einstellung ?
-Ist eine Befristung zwingend , also muß ein Datum genannt sein ?
-Gibt es eine gesetztliche Fristsetzung, wie lange der Leiharbeitnehmer entliehen werden , darf , bzw. wie oft ?
-im AÜG unter §14 /3 ist formulert, dass der Entleiher dem BR auch die schriftliche Erklärung des Verleihers nach §12 Abs. 1 Satz 2 vorlegen muss. Frage: Was muss der BR darin prüfen ?
Ist damit auch gemeint, dass der BR den Vertrag zw. dem Verleiher und dem Entleiher einsehen muss ? Wenn ja , was soll dabei durch den BR geprüft werden ?
Community-Antworten (1)
15.07.2015 um 17:41 Uhr
Was? Die Dinge, die Ihr (der BR) als erforderlich anseht, um eine qualifizierte Entscheidung fällen zu können. Allein Name uind Beginn reicht wohl eher nicht.
Ist eine Befristung zwingend , also muß ein Datum genannt sein ?
Zumindest muss klar gesagt werden, was der AG vor hat (kommt ja auf die Stelle an, die der Mensch bekleiden soll; so ohne weiteres würde ich als BR keinen Freifahrschein ausstellen)
Gibt es eine gesetztliche Fristsetzung, wie lange der Leiharbeitnehmer entliehen werden , darf , bzw. wie oft ?
Das ist ja gerade das Problem unserer Gesetzgebung und Rechtsprechung.
Was muss der BR darin prüfen ?
Das sollte er schon einmal machen - vielleicht gibt es gar keine Erlaubnis.
Fazit: Wenn der AG Euch nur ein dürftiges Blatt Papier vorlegt, weist es zurück und fragt konkret die Dinge ab, die Ihr für Eure Entscheidung braucht. Erklärt dem AG, dass aus Eurer Sicht die Anhörungsfrist erst dann zu laufen beginnt, wenn die nötigen Informationen und Unterlagen da sind. Und erinnert ihn an den § 99 Abs. 1 BetrVG - hier den Satzteil : "...er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben.....
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