Erstellt am 15.07.2015 um 15:08 Uhr von rolfo
Ein befristeter Arbeitsvertrag endet mit der Datum des Befristungsendes ohne dass es einer Kündigung bedarf, oder bei Sachgrundbefristung bei Wegfall des Grundes.
Also, kein MBR.
Bei einer Verlängerung der Befristung muss allerdings Anhörung des BR erfolgen.
Erstellt am 15.07.2015 um 15:47 Uhr von gironimo
> befriesteten in ein unbefristeten AV.<
Ihr habt ja bei der ersten Anhörung eine Frist genannt bekommen. Für diese Frsit habt Ihr zugestimmt. Jetzt soll es weiter gehen - und zwar unbefristet. Also neue Anhörung nach § 99 BetrVG.
Am Rande bemerkt: Was tun, wenn der AG Euch nicht anhört !!! § 101 BetrVG wäre da schon fast kontraproduktiv.
Also überzeugt ihn vorher. Z.B. in dem ihr ihn einen Auszug aus einem Kommentar zum BetrVG (§ 99 BetrVG; z.B. Fitting) kopiert und vorlegt.
Erstellt am 15.07.2015 um 17:11 Uhr von Hoppel
@ etugruber
Wenn der AG den befristeten AV von fünf KollegInnen NICHT verlängert oder entfristet, verstehe ich nicht, was Du mit dem § 99 BetrVG anfangen willst.
Als BR würde ich mich dann ja mal eher auf den § 92 BetrVG stürzen ...