Erstellt am 12.07.2015 um 17:05 Uhr von gironimo
Hat denn der Betriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan abgeschlossen?
Wurde er zu den Kündigungen gehört?
Ansonsten sehe ich schon gute Chancen vor dem Arbeitsgericht; schließlich stimmt der K-Grund nicht mehr - ist die K. sozial nicht mehr gerechtfertigt. Kommt sicherlich auf den Einzelfall an.
Mal abgesehen davon, dass es im Interesse des AG selbst liegen dürfte, die AN (zumindest zum großen Teil) weiterzubeschäftigen.
Erstellt am 12.07.2015 um 18:26 Uhr von Hoppel
Wenn die Produktion zum 31.3.2016 geschlossen werden soll, Kündigungen zum 31.3.2016 ausgesprochen werden, frage ich mich, welche AN auf welcher arbeitsvertraglichen Grundlage die Produktion bis zum 30.9.16 übergangsweise am Laufen halten sollen ...
Und dann frage ich mich auch noch, was nach dem Übergang passieren soll und was für ein Übergang das überhaupt ist!
Hier stimmt doch irgendetwas nicht!
Erstellt am 13.07.2015 um 10:43 Uhr von Pjöööng
excalibur,
wenn zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung tatsächlich die unternerhmerische Entscheidung bestand, die Produktion zum 31.03.2016 zu schließen, dann konnte der Arbeitgeber rechtswirksam kündigen. Wenn danach auf Grund veränderter Faktenlage eine andere unternehmerische Entscheidung getroffen wurde, so ändert das nichts, aber auch rein gar nichts an den ausgesprochenen Kündigungen.
Falls seit Ausspruch der Kündigungen mehr als drei Wochen vergangen sind (und keine Kündigungsschutzklage erhoben wurde), dann sind die Kündigungen rechtskräftig und können in der Regel nicht mehr angegriffen werden.
Möglicherweise könnte ein Anspruch auf Wiedereinstellung bestehen, den man dem Arbeitgeber gegenüber geltend machen müsste. Ob man das versuchen will, sollte man bei der relativ kurzen Weiterbeschäftigung durchaus überlegen.