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Betriebsveranstaltung gestrichen

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Oiskipoiski
Jan 2018 bearbeitet

Hallo in die Runde,

bei folgendem Thema möchte ich Euch um Eure Einschätzung bitten:

In unserem Betrieb ist es schon immer Tradition, dass das jährlich stattfindende Volksfest besucht wird. Kommen kann jeder der möchte (mit Partner), die Kosten trägt der AG.

Nun möchte der AG aufgrund von Einsparungen diesen Volksfestbesuch ersatzlos streichen.

Frage A) Darf der AG das?

Frage B) Trifft es zu, dass pro Jahr nur 2 Betriebsveranstaltungen lohnsteuerrechtlich steuerfrei sind?

Ihr könnt Euch ja vorstellen, welche Wellen das in unserem Betrieb schlägt. Danke schonmal.

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Community-Antworten (15)

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Pjöööng

09.07.2015 um 16:54 Uhr

Mit welchem Wortlaut und in welcher Form ist denn in den vergangenen Jahren der Besuch des Volksfestes angekündigt worden?

War die Wortwahl des Arbeitgebers geeignet den Eindruck zu erwecken er wolle diese Gunst auf ewig gewähren?

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Oiskipoiski

09.07.2015 um 17:21 Uhr

Die Einladung ist immer per Mail mit Termin, Sitzbereich, etc. rausgegangen (man konnte per Schaltflächen angeben ob man teilnimmt) - deswegen kann der genaue Wortlaut nicht mehr wiedergegeben werden.

Ich bin mittlerweile ca. 10 Jahre AN in diesem Unternehmen und die Veranstaltung war schon lange vor meiner Zeit Usus.

P
Pjöööng

09.07.2015 um 17:34 Uhr

Rechtlich gesehen ist es halt ein Unterschied, ob der Arbeitgeber den Eindruck erweckt, dass er diese Vergünstigung auf Dauer gewähren will, oder nicht.

Schreibt er also z.B. "Wie jedes Jahr, sind Sie auch dieses Jahr wieder mit Ihren Angehörigen zu unserer Firmenfeier auf dem Vorlksfest eingeladen.", dann würde ich das z.B. so interpretieren, dass diese Vergünstigung auch in der Zukunft gewährt werden soll.

Bei eine m Schreiben wie etwa: "Freuen wir uns Ihnen mitteilen zu können, dass wir auch diese Jahr den Vorlksfestbesuch wieder ermöglichen können." müsste der AN wohl davon ausgehen dass das jedes Jahr aufs neue entschieden wird.

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Oiskipoiski

09.07.2015 um 17:50 Uhr

Ist die Formulierung denn in puncto "betriebliche Übung" wirklich wichtig?

Kann hier die "betriebliche Übung" denn überhaupt greifen oder muss man das Ganze eher unter "freiwillige soziale Leistung" abhaken?

P
Pjöööng

09.07.2015 um 18:04 Uhr

Genau das hängt von den Umständen ab.

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Melissa

09.07.2015 um 22:14 Uhr

Hier gibt es keine Umstände, von denen hinsichtlich einer betrieblichen Übung etwas abhängen könnte. Zu den Einzelheiten des Betriebsausfluges - bzw. als zeitsparende Variante die Betriebsfeier - gibt es auch keine gesetzlichen Grundlagen.

Man sollte also besser nicht, wie anderen hier gelegentlich unterstellt, einfach in die Luft greifen und hoffen etwas Passendes zu erwischen. Nicht nur der Ort sollte bekannt sein, sondern auch der Weg dahin.

Ein AG ist nicht verpflichtet, Betriebsfeiern oder -ausflüge durchzuführen. Da die MA hier keinen Anspruch darauf haben, kann auch keine betriebliche Übung entstehen. Wenn jedoch eine solche Aktion durchgeführt wird, haben natürlich alle MA einen Anspruch auf Teilnahme. Es ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Arbeitsrechts nicht vereinbar, einzelne AN ohne sachlichen Grund davon auszuschließen. Möglich, aber nicht üblich ist es, die Einzelheiten in einer freiwilligen BV zu regeln.

Zitat @ Oiskipoiski „Nun möchte der AG aufgrund von Einsparungen diesen Volksfestbesuch ersatzlos streichen.“

„Frage A) Darf der AG das?“ Ja, ohne Wenn und Aber.

„Frage B) Trifft es zu, dass pro Jahr nur 2 Betriebsveranstaltungen lohnsteuerrechtlich steuerfrei sind?“ Das ist so nicht ganz richtig. Steuerfrei ist hier nur eine Pauschale von 110 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) im Jahr pro MA.

Dieser betrag kann max. auf zwei Veranstaltungen verteilt werden. Ist er schon bei der Ersten verbraucht, ist es auch zu Ende mit der Steuerfreiheit. Auf den Betrag von 110 EUR werden auch Geschenke angerechnet, die anlässlich der Veranstaltung an den Arbeitnehmer übergeben werden. Voraussetzung ist, dass der Wert 60 EUR (bis Ende 2014 40 EUR) nicht übersteigt.

Soweit kein Arbeitslohn vorliegt, d. h. der Freibetrag von 110 EUR nicht überschritten wird, liegt auch kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung vor. Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fallen daher nicht an (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV). Das Gleiche gilt, wenn der Betrag überschritten wird und insoweit eine Pauschalbesteuerung erfolgt (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV i. V. mit § 40 Abs. 2 EStG).

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Oiskipoiski

10.07.2015 um 12:10 Uhr

@Melissa, danke für die Beantwortung der Frage B!

Zu Frage A:

http://www.metschkoll.de/fileadmin/pdf/2009-07-15%20Betriebliche%20%C3%9Cbung.pdf

Es macht mir den Anschein als gebe es neue Entwicklungen in der Rechtssprechung...

Bist Du Dir sicher, dass Deine Aussage bzgl. betrieblicher Übung zutrifft? Ich denke nicht, dass vorauszusetzen ist eine Leistung müsse gesetzlich begründet sein, damit die betriebliche Übung greift, oder?!

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blackjack

10.07.2015 um 12:35 Uhr

Zitat küttner; Soweit Betriebsausflüge regelmäßig in einem Betrieb durchgeführt werden kann eine betriebliche Übung entstehen mit der Folge, dass für die Zukunft ein Anspruch der ArbN auf Durchführung eines Betriebsausflugs in dem bisherigen Rahmen besteht.

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Pjöööng

10.07.2015 um 13:20 Uhr

Zitat (Melissa): "Ein AG ist nicht verpflichtet, Betriebsfeiern oder -ausflüge durchzuführen."

Das ist erst einmal völlig richtig!

Zitat (Melissa): "Da die MA hier keinen Anspruch darauf haben, kann auch keine betriebliche Übung entstehen."

Das ist jetzt wenig logisch. Wenn betriebliche Übung nur entstehen könnte, wenn die AN auch einen Anspruch haben, dann bräuchte es das Konstrukt der betrieblichen Übung gar nicht.

Erstezt man in Deinem Satz "Betriebsfeiern oder -ausflüge" z.B. durch "Weihnachtsgeld", so würde Deine Logik lauten: "Ein AG ist nicht verpflichtet, Weihnachstgeld zu zahlen. Da die MA hier keinen Anspruch darauf haben, kann auch keine betriebliche Übung entstehen."

Du merkst hoffentlich dass Du damit nicht überzeugen kannst.

Zumindest hier: http://www.arbrb.de/blog/2012/07/10/sommerzeit-betriebsausflugszeit/ wird die Möglichkeit der Entstehung einer betrieblichen Übung bejaht, ebenso von Gottlob Rühle, Direktor des Arbeitsgerichtes Marburg a. D.: http://www.hans-gottlob-ruehle.de/ArbeitsrechtXVII/Arbeitsrecht194/arbeitsrecht194.html

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Oiskipoiski

10.07.2015 um 14:00 Uhr

Ich habe jetzt von einem Kollegen nochmal die besagte Mail erhalten. Hier heißt es:

"am xx.xx.xx findet unser alljährlicher xy-Festbesuch statt."

Hört sich für mich nach einer vorbehaltlosen Leistung an, oder?

P
Pjöööng

10.07.2015 um 14:05 Uhr

Wenn das alles ist und auch in den Vorjahren so war, dann könnte man schon den Rechtsstandpunkt einnehmen dass hier eine betriebliche Übung entstanden ist.

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Melissa

12.07.2015 um 00:22 Uhr

@ Oiskipoiski „Bist Du Dir sicher, dass Deine Aussage bzgl. betrieblicher Übung zutrifft? Ich denke nicht, dass vorauszusetzen ist eine Leistung müsse gesetzlich begründet sein, damit die betriebliche Übung greift, oder?!“

Ganz sicher sogar. Und vor allem sollten wir einmal die Kirche im Dorf lassen.

Ich stelle mir jetzt auch gerade bildlich vor, wie man einen AG zwingen könnte, einen Betriebsausflug auch durchzuführen.

Etwa durch ein Gericht dazu verdonnern? Oder gar in Erzwingungshaft nehmen? Ihm die Freundschaft aufkündigen oder gar mit der Reduzierung der Aufopferungsbereitschaft für den Betrieb drohen? Was passiert, wenn er sich dennoch stur stellt? Soll er dann 2 Jahre ohne Bewährung aufgebrummt bekommen?

Was will man hier eigentlich geltend machen? Die Weitergewährung einer Vergünstigung oder eines Spaßfaktors? Da es sich hier ja meistens um eine Freizeitveranstaltung handelt, dessen Besuch dann auch noch freiwillig ist, dürfte wohl der Spaßfaktor und Geselliges beisammen sein im Vordergrund stehen.

Davon geht auch das Steuergesetz aus. Andernfalls hier auch überhaupt keine Vergünstigungen möglich wären.

Da es für einen AG keine gesetzliche Pflicht zur Durchführung einer Freizeitgestaltung für seine MA gibt und ein Direktionsrecht nicht über vertraglich vereinbarte Zeiträume hinauswirkt; und auch der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ noch nicht abgeschafft wurde, kann sich eine betriebliche Übung auch nur aus einer Kollektiv wirkenden Handlung ergeben, die im direkten Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit steht.

Unter einer betrieblichen Übung wird die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des AG verstanden, aus denen die AN oder die AN einer bestimmten Gruppe schließen können, ihnen soll eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des AG, das von den AN in der Regel stillschweigend angenommen wird, erwachsen vertragliche Ansprüche des AN auf die üblich gewordenen Leistungen. Eine betriebliche Übung ist für jeden Gegenstand vorstellbar, der arbeitsvertraglich in einer so allgemeinen Form geregelt werden kann.

Da ein AG aber keinen Einfluss auf die Freizeitgestaltung seiner MA hat, kann hier auch nichts vertraglich geregelt werden, was außerhalb der normalen Arbeitszeiten liegt.

Eine betriebliche Übung kann sich daher bei einer in der Freizeit durchgeführten Veranstaltung, immer nur unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf div. Materielle Vergünstigungen und/oder Zuwendungen beziehen. Was anderes wäre es, wenn hier eine Teilnahmepflicht bestünde und der zusätzlich entstehende Zeitrahmen auch noch arbeitszeitrechtlich möglich wäre; oder die Veranstaltung während der Arbeitszeit stattfindet und ein kollektiver Bezug besteht.

Und wer die hier von @Pjöööng eingestellten Links folgt und sich das dort geschriebene auch genau ansieht und auch versteht, müsste eigentlich auf den gleichen Nenner kommen. Hier dann aber auch die weiterführenden Links Nutzen und es nicht nur bei dem hier eingestellten belassen.

Der liebe Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a. D. sagt an anderer stelle nämlich auch:

Kommentarauszug: Soweit sie in ihrer Freizeit am Betriebsausflug teilnahmen, war dies freiwillig und löst weder nach dem Arbeitsvertrag noch nach sonstigen allgemeinen Kriterien eine Vergütungspflicht aus. Es gilt der alte Grundsatz: ohne Arbeit kein Lohn.

Viele Arbeitgeber beteiligen sich an den Kosten des Betriebsausflugs. Die Arbeitnehmer haben jedoch generell keinen Anspruch auf Zuschüsse zum Betriebsausflug durch den Arbeitgeber oder gar auf Kostenerstattung. Soweit der Arbeitgeber sich nicht vertraglich oder durch Betriebsvereinbarung gebunden hat, ist es jedenfalls zunächst seine freie Entscheidung, ob er Zuschüsse zahlt.

Zwar könnte bei vieljähriger Zuschußzahlung ohne Vorbehalt an eine betriebliche Übung und damit an eine Anspruchsgrundlage gedacht werden. Eine solche Rechtsfolge ist aber abzulehnen. Da der Zuschuß des Arbeitgebers in der Regel der Belegschaft als Ganzes zur Verfügung gestellt wird, entstehen keine individuellen Ansprüche einzelner Arbeitnehmer auf einen persönlichen Zuschuß.

Zuschüsse des Arbeitgebers müssen gleichmäßig an alle Arbeitnehmer verteilt werden. Es wäre unzulässig, einzelne Arbeitnehmer von den Zuschüssen auszunehmen. Dies gilt jedenfalls solange, wie ein ausreichender sachlicher Grund nicht vorliegt.

Arbeitnehmer, die freiwillig nicht am Betriebsausflug teilnehmen wollen, haben keine Ansprüche auf die gebundenen Zuschüsse des Arbeitgebers. Etwas anderes kann jedoch im Falle des Notdienstes gelten. Hier muß im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes berücksichtigt werden, daß die Notdienst-Mitarbeiter freiwillig oder auf Anordnung des Arbeitgebers im Dienst der Allgemeinheit tätig waren. Der Ausschluß der Notdienst-Mitarbeiter aus der Zuschußgewährung dürfte deshalb sachwidrig sein und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Arbeitnehmer Gscheidle hat Recht, wenn er deshalb ein ebenso üppiges Mittagessen vom Arbeitgeber fordert, wie er auf dem Betriebsausflug spendiert hatte.

Ich hoffe, hiermit deine Frage jetzt abschließend, wie gefordert, auch beantwortet habe.

H
Hoppel

12.07.2015 um 01:01 Uhr

@ Melissa

Nochmal ... Herr Rühle schließt eine betriebliche Übung NICHT prinzipiell aus, wie man in seinen Praxistipps Folge 194 Betriebsausflug I nachlesen kann ...

Zitat Anfang: *3. Anspruch auf Betriebsausflug?

Mangels gesetzlicher oder vertraglicher Regelung existiert normalerweise kein Anspruch eines Mitarbeiters auf den Betriebsausflug. Insbesondere besteht keine Pflicht des Arbeitgebers zur Durchführung eines Betriebsausflugs aus vertraglichen Nebenpflichten. Zunächst jedenfalls ist der Arbeitgeber frei darin, ob er der Durchführung eines Betriebsausfluges zustimmt oder nicht. Soweit seit vielen Jahren regelmäßig und ohne Rechtsvorbehalt durch den Arbeitgeber im Unternehmen Betriebsausflüge stattfinden, könnte über eine betriebliche Übung nachgedacht werden. Auch das ist gerichtlich nicht generell abgeklärt und eine Frage des Einzelfalles. * Zitat Ende

Quelle: http://www.hans-gottlob-ruehle.de/ArbeitsrechtXVII/Arbeitsrecht194/arbeitsrecht194.html

Auch im Netz findet man diverse Stellen, in denen darauf hingewiesen wird, dass das Entstehen einer betrieblichen Übung denkbar ist. Der Tenor ist in allen Fällen gleich!

"Für die Durchführung von Betriebsausflügen besteht keine gesetzliche Regelung, weswegen es auch keine Verpflichtung für den Arbeitgeber zur Durchführung derartiger Veranstaltungen gibt. Hat der Arbeitgeber jedoch bereits mehrfach Ausflüge durchgeführt, so kann sich daraus eine betriebliche Übung ergeben mit der Folge, dass ein Anspruch für die Arbeitnehmer entstehen kann."

Quelle > http://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsanwalt/arbeitsrecht/betriebsausflug

M
Melissa

12.07.2015 um 16:20 Uhr

Na siehste, es geht doch auch sachlich.

Ist ja alles richtig und einen Anspruch bestreite ich ja auch nicht generell. Man muss sich dann aber auch die Frage stellen, wie es umzusetzen ist.

Auch mir ist der hier herrschende Grundsatz - siehe @blackjacks Hinweis auf ein Zitat von Küttner – durchaus bekannt.

Was bedeutet aber letztlich im bisherigen Rahmen?

Ist der Rahmen beim jährlichen Besuch einer immer gleichen Veranstaltung am nicht wechselnden Ort gegeben, so kann das bei der gleichen Veranstaltung an einem anderen Ort, schon nicht mehr der Fall sein.

Einfach die Durchführung eines Betriebsausflugs wo auch immer zu fordern, dürfte wohl irgendwo im Nirvana landen. Daher kann aus meiner Sicht, ein Anspruch auch nur bei wirklich bestehenden materiellen Werten bestehen.

Aber auch das sieht der liebe Gerichtsdirektor A. D. unter „1. Arbeitgeberzuschüsse“ - wie bereits angegeben - etwas anders. http://www.hans-gottlob-ruehle.de/ArbeitsrechtXVII/Arbeitsrecht196/arbeitsrecht196.html

D
DummerHund

12.07.2015 um 19:01 Uhr

@Melissa Na siehste, es geht doch auch sachlich.

Ist ja alles richtig und einen Anspruch bestreite ich ja auch nicht generell. Man muss sich dann aber auch die Frage stellen, wie es umzusetzen ist.

Auch mir ist der hier herrschende Grundsatz - siehe @blackjacks Hinweis auf ein Zitat von Küttner – durchaus bekannt.

Was bedeutet aber letztlich im bisherigen Rahmen?

Ist der Rahmen beim jährlichen Besuch einer immer gleichen Veranstaltung am nicht wechselnden Ort gegeben, so kann das bei der gleichen Veranstaltung an einem anderen Ort, schon nicht mehr der Fall sein.----

Und dies alleine ist die Antwort auf dei Gestellte---und nicht auf irgen welche fiktiven Fragen, denn es ging hier um ein jährlich statt findendem Volksfest. Und dort liegt es nun mal in der tradition das diese zu einem immer wieder kehrendem Zeitpunkt statt findet. Kurz und knapp, für den vorliegendem Fall des Gragendem ist die betriebliche Übung durchaus gegeben. http://www.zeit.de/karriere/beruf/2015-02/betriebsausflug-recht-mitarbeiter

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