@ Oiskipoiski
„Bist Du Dir sicher, dass Deine Aussage bzgl. betrieblicher Übung zutrifft? Ich denke nicht, dass vorauszusetzen ist eine Leistung müsse gesetzlich begründet sein, damit die betriebliche Übung greift, oder?!“
Ganz sicher sogar. Und vor allem sollten wir einmal die Kirche im Dorf lassen.
Ich stelle mir jetzt auch gerade bildlich vor, wie man einen AG zwingen könnte, einen Betriebsausflug auch durchzuführen.
Etwa durch ein Gericht dazu verdonnern? Oder gar in Erzwingungshaft nehmen? Ihm die Freundschaft aufkündigen oder gar mit der Reduzierung der Aufopferungsbereitschaft für den Betrieb drohen? Was passiert, wenn er sich dennoch stur stellt? Soll er dann 2 Jahre ohne Bewährung aufgebrummt bekommen?
Was will man hier eigentlich geltend machen? Die Weitergewährung einer Vergünstigung oder eines Spaßfaktors?
Da es sich hier ja meistens um eine Freizeitveranstaltung handelt, dessen Besuch dann auch noch freiwillig ist, dürfte wohl der Spaßfaktor und Geselliges beisammen sein im Vordergrund stehen.
Davon geht auch das Steuergesetz aus. Andernfalls hier auch überhaupt keine Vergünstigungen möglich wären.
Da es für einen AG keine gesetzliche Pflicht zur Durchführung einer Freizeitgestaltung für seine MA gibt und ein Direktionsrecht nicht über vertraglich vereinbarte Zeiträume hinauswirkt; und auch der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ noch nicht abgeschafft wurde, kann sich eine betriebliche Übung auch nur aus einer Kollektiv wirkenden Handlung ergeben, die im direkten Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit steht.
Unter einer betrieblichen Übung wird die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des AG verstanden, aus denen die AN oder die AN einer bestimmten Gruppe schließen können, ihnen soll eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden.
Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des AG, das von den AN in der Regel stillschweigend angenommen wird, erwachsen vertragliche Ansprüche des AN auf die üblich gewordenen Leistungen.
Eine betriebliche Übung ist für jeden Gegenstand vorstellbar, der arbeitsvertraglich in einer so allgemeinen Form geregelt werden kann.
Da ein AG aber keinen Einfluss auf die Freizeitgestaltung seiner MA hat, kann hier auch nichts vertraglich geregelt werden, was außerhalb der normalen Arbeitszeiten liegt.
Eine betriebliche Übung kann sich daher bei einer in der Freizeit durchgeführten Veranstaltung, immer nur unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf div. Materielle Vergünstigungen und/oder Zuwendungen beziehen.
Was anderes wäre es, wenn hier eine Teilnahmepflicht bestünde und der zusätzlich entstehende Zeitrahmen auch noch arbeitszeitrechtlich möglich wäre; oder die Veranstaltung während der Arbeitszeit stattfindet und ein kollektiver Bezug besteht.
Und wer die hier von @Pjöööng eingestellten Links folgt und sich das dort geschriebene auch genau ansieht und auch versteht, müsste eigentlich auf den gleichen Nenner kommen. Hier dann aber auch die weiterführenden Links Nutzen und es nicht nur bei dem hier eingestellten belassen.
Der liebe Direktor des Arbeitsgerichts Marburg a. D. sagt an anderer stelle nämlich auch:
Kommentarauszug:
Soweit sie in ihrer Freizeit am Betriebsausflug teilnahmen, war dies freiwillig und löst weder nach dem Arbeitsvertrag noch nach sonstigen allgemeinen Kriterien eine Vergütungspflicht aus. Es gilt der alte Grundsatz: ohne Arbeit kein Lohn.
Viele Arbeitgeber beteiligen sich an den Kosten des Betriebsausflugs. Die Arbeitnehmer haben jedoch generell keinen Anspruch auf Zuschüsse zum Betriebsausflug durch den Arbeitgeber oder gar auf Kostenerstattung.
Soweit der Arbeitgeber sich nicht vertraglich oder durch Betriebsvereinbarung gebunden hat, ist es jedenfalls zunächst seine freie Entscheidung, ob er Zuschüsse zahlt.
Zwar könnte bei vieljähriger Zuschußzahlung ohne Vorbehalt an eine betriebliche Übung und damit an eine Anspruchsgrundlage gedacht werden. Eine solche Rechtsfolge ist aber abzulehnen. Da der Zuschuß des Arbeitgebers in der Regel der Belegschaft als Ganzes zur Verfügung gestellt wird, entstehen keine individuellen Ansprüche einzelner Arbeitnehmer auf einen persönlichen Zuschuß.
Zuschüsse des Arbeitgebers müssen gleichmäßig an alle Arbeitnehmer verteilt werden. Es wäre unzulässig, einzelne Arbeitnehmer von den Zuschüssen auszunehmen. Dies gilt jedenfalls solange, wie ein ausreichender sachlicher Grund nicht vorliegt.
Arbeitnehmer, die freiwillig nicht am Betriebsausflug teilnehmen wollen, haben keine Ansprüche auf die gebundenen Zuschüsse des Arbeitgebers. Etwas anderes kann jedoch im Falle des Notdienstes gelten.
Hier muß im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes berücksichtigt werden, daß die Notdienst-Mitarbeiter freiwillig oder auf Anordnung des Arbeitgebers im Dienst der Allgemeinheit tätig waren. Der Ausschluß der Notdienst-Mitarbeiter aus der Zuschußgewährung dürfte deshalb sachwidrig sein und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Arbeitnehmer Gscheidle hat Recht, wenn er deshalb ein ebenso üppiges Mittagessen vom Arbeitgeber fordert, wie er auf dem Betriebsausflug spendiert hatte.
Ich hoffe, hiermit deine Frage jetzt abschließend, wie gefordert, auch beantwortet habe.