Erstellt am 08.07.2015 um 10:16 Uhr von Tester
Man sollte sich die Nebentätigkeitsklausel mal näher ansehen. Eine solche Klausel wirksam zu formulieren, daran ist schon so mancher Arbeitgeber gescheitert.
Eine gute Zusammenfassung dazu findest du hier:
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsvertrag_Allgemeine-Geschaeftsbedingungen_AGB_Nebentaetigkeitsverbot.html
Erstellt am 08.07.2015 um 10:34 Uhr von Snapdragon
Vielen Dank für die umfangreichen Infos. Dann müssen wir erstmal genauer schauen, was im Vertrag steht und die Formulierung evtl. nochmal hier posten, wenn es unklar ist.
Aber unabhängig davon, muß man detailliert angeben, für welche Unternehmen man als Handelsvertreter tätig sein möchte?
Erstellt am 08.07.2015 um 11:47 Uhr von altermann
Hallo Snapdragon,
der AG muss die Möglichkeit haben, sicherzustellen, dass er nicht gegen Gesetze verstößt.
Da wäre einmal die von Dir genannte Arbeitszeit. Der AG muss die Information haben, wie viele Stunden in einem Nebenjob gearbeitet wird, weil die Stunden im Neben- und Hauptjob zusammen gerechnet werden und der AG des Hauptjobs dafür die Verantwortung trägt, dass das ArbZG eingehalten wird.
Nun hat dein Kollege ein Gewerbe angemeldet. Dann ist er also selbständig tätig.
Als Selbständiger kann erl nicht gegen das ArbZG verstoßen, weil das für ihn gar nicht gilt.
Dann fällt mir noch die Beitragsbemessungsgrenze ein, die von Belang sein könnte. So viel ich weiß, ist auch dies bei Selbständigen eher ohne Belang.
Der AG hat die Erklärung bekommen, dass die Tätigkeit nicht in Konkurrenz zum AG ausgeübt wird. Also auch hier alles okay.
Bliebe noch eine Information an den AG, dass die neue Tätigkeit einer ausreichenden Erholung des Kollegen nicht im Wege steht.
M.E. muss ein AG nicht mehr wissen. Und wenn er meint, einen weiter gehenden Informationsanspruch zu haben, dann soll er eine Fundstelle dazu beibringen. Die Frage: "Wo steht das?" hat schon manche Forderung ins Leere laufen lassen.