W.A.F. LogoSeminare

Arbeitnehmer oder Selbständiger?

S
seesee
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

wie bereits in einem anderen thread heute erwähnt, beschäftigt unsere GF einen "freien Mitarbeiter". Seine Arbeitszeiten habe ich noch nicht durchschaut, aber er ist jeden Tag in unserer Arbeitsvorbereitung tätig und erfüllt so in etwa die gleichen Aufgaben wie die festangestellten Auftragsabwickler. Gleichzeitig arbeitet er noch für eine andere Firma in unserer Nähe (keine Ahnung, in welchem Umfang). Er schlägt sich wohl schon seit Jahren als Selbständiger durch, kommt jedoch auf keinen grünen Zweig. Er hat keine Angestellten, soviel ich weiß. Wie kann ich feststellen, ob er nicht doch als Mitarbeiter gilt? Es stinkt mir einfach, dass die Firma auf diese Weise Arbeitsplätze für "normal" Beschäftigte vernichtet (und der BR so umgangen wird!)

90004

Community-Antworten (4)

N
neskia

27.10.2011 um 20:01 Uhr

Indem sich der BR mit Verweis auf §80 (2) BetrVG zuerst den Vertrag vorlegen lässt, zur Wahrung der Rechte aus §75 und §99 BetrVG.

Und wenn es nett formuliert sein soll, dann gehört noch der Hinweis auf §2(1) dazu

G
gironimo

28.10.2011 um 11:09 Uhr

"er ist jeden Tag in unserer Arbeitsvorbereitung tätig und erfüllt so in etwa die gleichen Aufgaben wie die festangestellten Auftragsabwickler"

Dein Satz läßt darauf schließen, das der "Mitarbeiter" in die Arbeitsabläufe und -organisation mit eingebunden ist. Damit würde der der Definition "Arbeitnehmer" im Sinne des §99 BetrVG (Personelle Einzelmaßnahme Einstellung) entsprechen. Auf das Vertragsverhältnis kommt es ja nicht an sondern auf die Eingliederung in den Betrieb.

L
Lernender

28.10.2011 um 11:18 Uhr

@seesee

wir haben das ganze schon arbeitsrechtlich bis zu einer Entscheidung durchgespielt. Falls ich den Vorgang finde, kann ich dir mitteilen wie wir vorgegangen sind. Aud die schnelle kann ich sagen das die Arbeitszeit eine wesentliche Rolle gespielt hat. Er war abhängig von den den Zeiten anderer Mitarbeiter. Auch noch folgendes. Einstellung im Sinne des § 99 Absatz 1 BetrVG bedeutet ein Vorgang, durch den Personen in Ihren Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den bereits im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs durch weisungsgebundene Tätigkeiten zu verwirklichen. Auf das Rechtsverhältnis, in dem die einzustellenden Personen zu Ihnen als Arbeitgeber stehen, kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass Sie gegenüber diesen Mitarbeitern weisungsbefugt sind (Bundesarbeitsgericht (BAG), Beschluss vom 09.07.1991, Aktenzeichen: 1 ABR 45/90; in: Betriebs-Berater (BB) 1992, Seite 72).

R
rkoch

28.10.2011 um 12:38 Uhr

Auch noch zum Selbstständigen:

http://de.wikipedia.org/wiki/Scheinselbstständigkeit

Wie Lernender schon richtig gesagt hat spielt u.a. die Arbeitszeit eine wichtige Rolle. Wenn ein "Selbstständiger" in PERSON (also er selbst) an die Arbeitszeitordnung seines "Auftraggebers" gebunden ist, also gezwungen ist zu den Zeiten normaler AN zu arbeiten, dann

  • liegt i.d.R. eine Eingliederung in den Betrieb vor, d.h. er ist entweder AN oder er "verleiht" sich selbst an einen Entleiher (illegale Leiharbeit)

  • hat das Indizwirkung für eine 100% Abhängigkeit von seinem (einzigen!) "Auftraggeber", denn WANN soll er denn eine Tätigkeit für andere Auftraggeber ausüben, die ihn von seinem Vollzeit-Arbeitgeber UNABHÄNGIG machen würde? Selbst wenn er noch einige Stunden wo anders arbeiten würde, müsste bewiesen werden, das in dem Moment in dem sein Vollzeit-Auftraggeber der Vertrag kündigt er durch seine anderen Auftraggeber immer noch voll beschäftigt werden könnte, d.h. er muß auch dort als Unternehmer tätig sein und die Vertragsgestaltung muß derart sein, das er das dortige Geschäftsvolumen von heute auf morgen ausdehnen könnte oder er muß andere Interessenten die er jetzt nicht bedienen kann in der Hinterhand haben. Vgl. z.B. Handwerker, auch der arbeitet "Vollzeit" für seinen Auftraggeber, aber das ist jeden Tag/Woche/evtl. Monat ein anderer, somit ist das Risko des Ausfalls eines Auftraggebers i.d.R. kein Problem, der Ausfall vieler Auftraggeber Schicksal....

Ihre Antwort

Verwandte Themen

BR-Vertretung in selbständigem Betrieb - Muß ein Betriebsteil, der nach §4 BetrVG ein selbständiger Betrieb ist einen eigenen BR wählen oder kann er sich von dem räumlich weit entferntem Hauptbetrieb vertreten lassen?

Älter

Muß ein Betriebsteil, der nach §4 BetrVG ein selbständiger Betrieb ist (wegen der Eigenständigkeit oder der Entfernung), einen eigenen BR wählen oder kann er sich von dem räumlich weit entferntem Haup

Nachweis Untersuchungstermin bei Stufenweise Wiedereingliederung ohne Fehlzeit

Älter

Hallo, es dreht sich bei meiner Frage um folgende Annahme: Ein Arbeitnehmer wendet sich hilfesuchend an den Betriebsrat. Sein Fall stellt sich wie folgt dar: Ein lang erkrankter Arbeitnehmer kehrt i

Nebenjob auf selbständiger Basis

Älter

In unseren Arbeitsverträgen steht daß der AG Nebenjobs vorher genehmigen muß. Ist das in folgendem Fall wirklich zustimmungspflichtig: Wenn ein Kollege jetzt ein Gewerbe als Handelsvertreter anmeldet

Weite Entfernung, BR Gründung

Älter

Hallo, ich will einen BR gründen, wir haben ca. 150 Mitarbeiter in unterschiedlichen Standorten, am Hauptsitz ca. 50, der Rest verteilt sich auf ganz Deutschland, pro Standort von 2 bis 20 Mitarbeiter

Gründung Personalausschuss 7er Gremium

Älter

Hallo an alle BR Kollegen, wir sind ein Betrieb mit 150 MA und einem 7er Gremium. Wir kommen in unseren Sitzungen bei einem Thema zu keiner Einigung. Da könnt ihr uns vielleicht Fachkundig helfen. Un