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Verbot "Radiohören"

Z
zuckertuete
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Leute, wenn der Arbeitgeber eine Anweisung "zur Verwendung und dem Mitbringen von Hörfunkgeräten" ohne Mitbestimmung des Betriebsrates herausgibt, reicht da folgendes Schreiben an die GL: Wir möchten Sie darauf hinweisen das ohne Beteiligung des Betriebsrates nach §87 BetrVG ein ausgesprochenes Verbot unwirksam ist, oder müssen wir uns wirklich ernsthaft bei Nichteinigung mit einem Beschlußverfahren bzw. Arbeitsgericht vertraut machen.

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Community-Antworten (29)

P
Pappnase

08.07.2015 um 12:48 Uhr

Hi enn Ihr Euch gegenüber dem AG nicht unglaubwürdig machen wollt, gibt es zwei Möglichkeiten: 1- die Anweisung des AG stillschweigend hinnehmen und auf Eure Beteiligung mehr oder weniger verzichten 2- Wenn nach dem Hinweis an den AG, dass ohne Eure Beteiligung das Verbot unwirksam ist, der AG nicht reagiert, solltet Ihr den ganzen Weg gehen und Beschlußverfahren etc einleiten. Ihr solltet Euch vorher überlegen, was Euer Ziel ist und vielleicht mit der GL ein Gespräch zu diesem Thema führen.

P
Pickel

08.07.2015 um 17:47 Uhr

Völliger blödsinn. Der ag kann ohne br ganz alleine entscheiden, dass keine elektronischen Radiogeräte mitgebracht werden dürfen.

W
Widder

08.07.2015 um 18:09 Uhr

Pickel, woher nimmst du die Weisheit...

Ist zwar schon ein paar Jährchen alt, ich kenne aber kein gegenläufiges.

Mitbestimmung beim Radiohören im Betrieb

BAG, Beschluß vom 14.1.1986 - 1 ABR 75/83 - Fundstellen: AP Nr. 10 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes; EzA Nr. 11 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Ordnung; NJW 1986, 1952-1953; NZA 1986, 435-436; DB 1986, 1025-1026 Leitsatz: Die Frage, ob im Betrieb während der Arbeitszeit Radio gehört werden darf, betrifft die Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Der Betriebsrat hat daher nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber das Radiohören verbieten will. Ein ohne Beteiligung des Betriebsrats ausgesprochenes Verbot ist unwirksam.

P
Pjöööng

08.07.2015 um 18:49 Uhr

Dennoch kann das Radioverbot auch eine Arbeitsanweisung sein und damit mitbestimmungsfrei. So z.B. in der Kundenberatung und -bedienung.

G
Globus

08.07.2015 um 19:19 Uhr

sehe ich anders - auch Arbeitsanweisungen unterliegen mitunter dem MBR - wäre sonst ja auch noch schöner, da der AG dann alles als Arbetisanweisung anpreisen könnte, und so das MBR umgehen würde. Ergo, auch Arbeitsanweisungen (tangieren sie wie auch immer das MBR des Gremiums) kann der AG nciht einseitig geben...

P
Pjöööng

08.07.2015 um 20:05 Uhr

Globus,

es geht nicht darum, als was es der AG "anpreist", sondern was es ist! Und Arbeitsanweisungen sind nunmal mitbestimmungsfrei.

G
Globus

08.07.2015 um 21:36 Uhr

da Arbeitsanweisungen auch Arbeitsprozesse beinhalten, würde ich das dann doch ein wenig anders sehen...

Nachtrag: Sagen wir es mal anders: so bald eine Arbeitsanweisung das MBR tangiert ist sie mitbestimmungspfichtig...

B
Bonito

09.07.2015 um 12:09 Uhr

Grundsätzlich ist der Radiohören bzw. dessen Verbot während der Arbeit eine Frage der betrieblichen Ordnung gem. § 87 Abs. (1) BetrVG und damit mitbestimmungspflichtig. Außer es gibt gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen, in denen der Sachverhalt geregelt ist. (Häufig genanntes Beispiel ist Sicherheitskleidung). Würde mir beim Radiohören evtl. die Arbeitssicherheit einfallen, wenn das Radio so laut ist, dass es zu Gehörschäden kommt, oder Sicherheitssignale nicht mehr gehört werden können.

Aber: Der Arbeitgeber hat das Recht, über sein Geld zu entscheiden und zwar ohne Mitbestimmung. Er kann also private elektrische Geräte mitbestimmungsfrei verbieten, sofern dazu der Strom des AG genutzt wird. Radios, die mit privaten Batterien/Akkus betrieben werden aber nicht.

P
Pjöööng

09.07.2015 um 15:44 Uhr

Husmeester,

es lohnt schon mal nachzusachauen welche Kompetenzen die Autorin dieses Links sich selber zuschreibt:

"Esther Kaufmann HELPSTER Autor

Ich bin freiberufliche, vielseitig interessierte Autorin im Bereich Film/Hörspiel/Theater. Ich schreibe verschiedenste Textsorten und liebe es, mit Sprache zu arbeiten und andere mit meinem Wissen zu bereichern! Wohnort: Hamburg Artikel: 258 Meine Interessen Weiterbildung Kinder Reise Kultur Erziehung Grund meiner Themenwahl

Ich arbeite als Dramaturgin/Autorin selbst im Kulturbereich und kenne mich gut mit allem aus, was Kunst und Kultur betrifft. Nebenbei gebe ich Nachhilfe bzw. coache Jugendliche und bin daher sehr bewandert, was die Arbeit mit Kindern für schulische Themen angeht (außerdem bin ich Lehrerkind). Weiterhin liebe ich es, zu Reisen, Freunde in aller Welt zu besuchen und in fremden Ländern unterwegs zu sein bzw. neue Ecken des eigenen Landes kennen zu lernen."

Kein Wunder dass sich ihr Beitrag zum Radiohören am Arbeitsplatz liest wie die Rechtsberatung in der Bäckerblume.

G
Globus

09.07.2015 um 18:42 Uhr

Ich weiß gar nciht worüber hier noch diskutiert wird... das MBR des Gremiums ist klar und unstreitig... es wird keine Arbeitsanweisung geben, die das rechtskräftig aushebelt...

Also worüber reden wir hier?

Ich kenne sogar Call Center die hören Radio - allerdings wird das wenn man ein Telefonat annimmt, automatisch abgeschaltet... aber man hört zwischendurch - und was wichtig ist, wärend der Birdschirmarbeitspausen...

In den meisten Verkaufsräumen läuft eh immer Radio... also wo genau sieht hier irgendjemand kein MBR des Gremiums?

P
Pjöööng

09.07.2015 um 18:48 Uhr

Ich für meinen Teil habe der Frage nicht entnehmen können, um was für Arbeitsplätze es sich handelt und von daher kann ich (noch) nicht beurteilen, ob es sich um eine Arbeitsanweisung handelt, oder um eine Regelung der Ordnung im Betrieb.

G
Globus

09.07.2015 um 18:59 Uhr

nee, ich ja auch nciht... grundsätzlich verneine ich aber die Wirksamkeit einer vom Arbeitgeber einseitig erlassenen Arbeitsanweisung!

Wohl aber kann ich mir vorstellen, dass es gesetzliche Regularien gibt, die das unterbinden können - hier ist dann aber auch kein MBR des Gremiums, da kein Regelungstatbestand besteht...

Die meisten AG argumentieren, dass keine eigenen mitgebracht werden dürfen - wegen Feuerversicherung und oder der alten BGV A3 - das ist aber auch nur halb richtig - die Abnahme BGV A3 kann man durchaus selbst bezahlen - oder halt jedes Jahr ein neues mitbringen... darum sollte wenn das ein Streitpunkt ist, der BR eine BV diesbezüglich machen - und da wird geregelt, dass der AG dieswe Radios anzuschaffen hat - oder was auch immer...

G
ganther

09.07.2015 um 20:43 Uhr

kann man vielleicht anerkennen, dass es solche und solche Situationen gibt?

Radio hören in der Werkshalle untersagen MBR+

Radio im Callcenter während eines Kundengesprächs untersagen MBR-

es gibt als dieses und jenes und daneben gibt es eben noch Bereiche wo der AG frei vom MBR auch noch Anweisungen erteilen kann

stellt Euch halt nicht immer so an und beharrt auf die absolute Weisheit

G
Globus

09.07.2015 um 21:15 Uhr

sorry, so einen Blödsinn habe ich lange nciht gelesen - entweder es gibt ein MBR oder nciht - wie es dann ausgehandelt wird, das steht auf einem anderen Blatt - und was in der tat durchzusetzen ist - das MBR als solches tangiert das wie aber nciht!!!

Nachtrag: und keiner beharrt auf die absolute weisheit - weil - die kann es nciht geben bei einem mitbestimmungsfähigen Tatbestand - hier sind immer und grundsätzlich betriebliche Dinge die beachtet werden müssen...

Und nie nie nie gibt es für alle betriebe in Deutschland ein Patentrezept... wenn es das gäbe, hätte der Gesetzgeber die Mitbestimmung ncht eingebracht... also erst denken, dann schreiben...

... sorry, wenn ich jetzt ein wenig hart bin...

H
Hoppel

09.07.2015 um 22:33 Uhr

Da @ zuckertuete die Thematik bereits vor wenigen Wochen aufgegriffen hat, lohnt sich auch der Blick in den Thread 54319 ...

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Globus

09.07.2015 um 22:40 Uhr

thema effizientes arbeiten - Link rein setzten - dann schaut man auch nach - ich werde auch eindeutig nicht daa suchen.... ich dachte ich soll versuchen zu helfen - und das mache ich wenn ich es kann - wenn meine hilfe nciht erwünscht ist, ist das ok - und wenn ich veräppelt werde - hey, es ist meine persönliche Zeit, die ich hier investiere...und die anderen auch vermutlich - ich werde nciht irgendwie suchen um was altes zu lesen... ist so...

D
DummerHund

09.07.2015 um 23:14 Uhr

@Globus hat hier schon ganz recht, das Radio hören und dessen ausgesprochenen Verbots unterliegt der Mitbestimmung. Mit der Dienstanweisung kann es ja teilweise richtig sein. Nur haben Dienstanweisungen einen Inhalt. Und über den muss es eine Rgelung geben. Hier ist die Diensanweisung nur der Rahmen. Zumal ich hier aus dieser Frage entnehme das Der BR erst da war und dann diese Dienstanweisung.

G
ganther

10.07.2015 um 11:05 Uhr

tja Globus auch wenn du es für Schwachsinn halten tust: es ist so! Jemanden während er telefoniert das Radiohören verbieten betrifft nämlich das MBRfreie Arbeitsverhalten! Aber du bist halt schlaubischlumpf

P
Pjöööng

10.07.2015 um 11:46 Uhr

Zitat (DummerHund): "@Globus hat hier schon ganz recht, das Radio hören und dessen ausgesprochenen Verbots unterliegt der Mitbestimmung."

So lange wir nicht wissen um was für Tätigkeiten es sich handelt ist diese Aussage reine Kristallkugelleserei.

D
DummerHund

10.07.2015 um 12:24 Uhr

@Widder hat oben schon das richtige Urteil benannt. Aber ruhig noch mal zum verständnis was das Urteil ausdrückt:

Wer Will kann sich gerne über dieses BAG Urteil hinweg setzen oder es ignorieren. Dies macht sein Handeln und seine Meinung dann abe nicht unbedingt Richtiger.

Ich denke der ein oder andere verwechselt hier was. Mal als Beispiel und zum Vergleich:

Beispiele für mitbestimmungspflichtige Regelungen zur Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer:

Rauchverbot im Betrieb (BAG v. 19.1.1999 - 1 AZR 499/98), Verbot von Alkoholkonsum im Betrieb (BAG v. 23.9.1986 - 1 AZR 83/85), Führen von Krankengesprächen nach festgelegten Regeln (BAG v. 8.11.1994 – 1 ABR22/94), Einführung eines Formulars zur Bestätigung von Arztbesuchen (BAG v. 21.1.1997 - 1 ABR53/96), Einführung einer einheitlichen Arbeitskleidung zur Förderung des äußeren Erscheinungsbildes des Unternehmens (BAG v. 11.6.2002 - 1 ABR 46/01), Ausgestaltung einer bestehenden Dienstkleidungspflicht (BAG v. 17.1.2012 - 1 ABR 45/10), Regelungen zur Einführung, Ausgestaltung und Nutzung eines Werksausweises (BAG v. 16.12.1986 - 1 ABR 35/85), Einführung von Taschenkontrollen am Werkstor (BAG v. 26.5.1988 - 1 ABR 9/87), Festlegung der Nutzungsbedingungen für Parkflächen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern für das Abstellen ihrer Privat-Pkw zur Verfügung stellt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber vertraglich zur Überlassung von Parkplätzen verpflichtet ist (BAG v. 7.2.2012 - 1 ABR 63/10). Radiohören am Arbeitsplatz (BAG v. 14.1.1986 - 1 ABR 75/83). Anordnung des Arbeitgebers, englisch statt deutsch als Sprache der betrieblichen Kommunikation einzuführen (LAG Köln v. 9.3.2009 - 5 TaBV 114/08). Mitbestimmungsfreie Arbeitsanordnungen

Die mitbestimmungspflichtigen Regelungen zum Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer sind zu unterscheiden von den mitbestimmungsfreien Anweisungen des Arbeitgebers zum Arbeitsverhalten an die Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhalten ist angesprochen, wenn der Arbeitgeber kraft seiner Organisations- und Leitungsmacht (Direktionsrecht) näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise das geschehen soll (z. B. “Rufen Sie zuerst den Herrn X an, bevor Sie den Brief schreiben”). Mitbestimmungsfrei sind danach nur Anordnungen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird. Ob eine Anordnung das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten oder das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten betrifft, beurteilt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen, die den Arbeitgeber zu der Maßnahme bewogen haben. Wirkt sich eine Maßnahme zugleich auf das Ordnungs- und das Arbeitsverhalten aus, so kommt es darauf an, welcher Regelungszweck überwiegt (BAG v. 11.6.2002 – 1 ABR 46/01).

Beispiele für mitbestimmungsfreie Anordnungen zum Arbeitsverhalten:

Führungsrichtlinien, die festlegen, wie Mitarbeiter allgemein ihre Arbeitsaufgaben und Führungskräfte ihre Führungsaufgaben zu erledigen haben (BAG v. 23.10.1984 – 1 ABR 2/83); Die Anordnung des AG, dass Sachbearbeiter auf Briefen unter Betreff Vor- und Nachnamen sowie den betrieblichen Telefon-Anschluss anzugeben haben (BAG v. 8.6.1999 - 1 ABR 68/98); Stellenbeschreibungen (BAG v. 31.1.1984 – 1 ABR 63/81; Der Einsatz von Privatdetektiven zur Überwachung von AN bei der Erfüllung ihrer Arbeitspflicht (BAG v. 26.3.1991 - 1 ABR 26/90).

P
Pjöööng

10.07.2015 um 13:28 Uhr

Zitat DummerHund: "@Widder hat oben schon das richtige Urteil benannt. "

Stimmt: BAG, Beschluß vom 14.1.1986 - 1 ABR 75/83 -

Leider herrscht hier aber bei einigen fleißigen Teilnehmern eine starke Aversion dagegen, sich auch mal mit dem Inhalt solcher Urteile bzw. Beschlüsse auseinanderzusetzen, stattdessen werden maximal Leitsätze zitiert...

Schaut man mal in den Beschluss, so findet man dort folgende Aussage: "Doch sind andererseits Fälle denkbar, in denen die Anordnung, während der Arbeit kein Radio zu hören, auch die Art und Weise betrifft, wie die Arbeit zu verrichten ist. So kann zur Kundenberatung oder -bedienung gehören, daß dabei nicht Radio gehört wird, weil dies unmittelbar die zu erbringende Dienstleistung, deren Form und Inhalt der Arbeitgeber zu bestimmen hat, berührt."

Aber manch Dummer Hund hält sich halt für schlauer als das BAG...

D
DummerHund

10.07.2015 um 14:22 Uhr

Man schaue mal drauf wie hier in dem Beschluss artikuliert wurde ----"Doch sind andererseits Fälle denkbar"........ Jetzt stelle man sich doch mal die Frage warum es so geschrieben wurde und nicht wie sonst üblich, vgl. Beschluss vom......

P
Pjöööng

10.07.2015 um 15:33 Uhr

Das ist durchaus eine Frage die man sich stellen darf, die leicht zu beantworten ist und zu dem hier diskutierten Gegenstand nichts beiträgt.

G
Globus

10.07.2015 um 15:43 Uhr

ich behaupte ja nicht, dass es nciht irgendeinen Fall gibt, in dem das Radioverbot mitbestimmungsfrei sein könnte - allerdings fällt mir in der Tat im Moment keiner ein... und DH hat schon Recht - es ist in der Tat so, dass das BAG in seinem Volltext manchmal erklärt, warum es so oder so entscheiden mußte... hier also indirekt zugibt, dass ihr Urteil ein Einzelfall ist und nicht grundsätzlich in Stein gemeißelt ist...

G
Globus

10.07.2015 um 15:51 Uhr

Doch, mit fällt was ein - Musikbeschallung / Radio hören in Verkaufsräumen zur Weihnachtszeit... das ist so weit ich mich erinnere in der Tat mitbestimmungsfrei, Der BR kann wenn ich mich richtig erinnere nciht verlangen, dass keine Weihnachtslieder gespielt werden - da war mal was - ob das ausgeurteilt wurde weiß ich gerade nicht...

G
ganther

10.07.2015 um 19:16 Uhr

@Globus

"....allerdings fällt mir in der Tat im Moment keiner ein..." das BAG hat es doch genannt! und das ist genau so wie ich oben in Antwort 15 beschrieben habe...

Deine Antwort dazu war nur: "sorry, so einen Blödsinn habe ich lange nciht gelesen - entweder es gibt ein MBR oder nciht -...."

langsam wäre mal eine Entschuldigung fällig! Aber nicht nur bei mir!!!

H
Hassan

10.07.2015 um 20:07 Uhr

Hmmmmmm.... und wer zahlt die Gez.Gebüren für dieses Radio ? Schönes Wochenende zusammen Hassan

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