@Widder hat oben schon das richtige Urteil benannt.
Aber ruhig noch mal zum verständnis was das Urteil ausdrückt:
Wer Will kann sich gerne über dieses BAG Urteil hinweg setzen oder es ignorieren. Dies macht sein Handeln und seine Meinung dann abe nicht unbedingt Richtiger.
Ich denke der ein oder andere verwechselt hier was.
Mal als Beispiel und zum Vergleich:
Beispiele für mitbestimmungspflichtige Regelungen zur Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer:
Rauchverbot im Betrieb (BAG v. 19.1.1999 - 1 AZR 499/98),
Verbot von Alkoholkonsum im Betrieb (BAG v. 23.9.1986 - 1 AZR 83/85),
Führen von Krankengesprächen nach festgelegten Regeln (BAG v. 8.11.1994 – 1 ABR22/94),
Einführung eines Formulars zur Bestätigung von Arztbesuchen (BAG v. 21.1.1997 - 1 ABR53/96),
Einführung einer einheitlichen Arbeitskleidung zur Förderung des äußeren Erscheinungsbildes des Unternehmens (BAG v. 11.6.2002 - 1 ABR 46/01),
Ausgestaltung einer bestehenden Dienstkleidungspflicht (BAG v. 17.1.2012 - 1 ABR 45/10),
Regelungen zur Einführung, Ausgestaltung und Nutzung eines Werksausweises (BAG v. 16.12.1986 - 1 ABR 35/85),
Einführung von Taschenkontrollen am Werkstor (BAG v. 26.5.1988 - 1 ABR 9/87),
Festlegung der Nutzungsbedingungen für Parkflächen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern für das Abstellen ihrer Privat-Pkw zur Verfügung stellt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber vertraglich zur Überlassung von Parkplätzen verpflichtet ist (BAG v. 7.2.2012 - 1 ABR 63/10).
Radiohören am Arbeitsplatz (BAG v. 14.1.1986 - 1 ABR 75/83).
Anordnung des Arbeitgebers, englisch statt deutsch als Sprache der betrieblichen Kommunikation einzuführen (LAG Köln v. 9.3.2009 - 5 TaBV 114/08).
Mitbestimmungsfreie Arbeitsanordnungen
Die mitbestimmungspflichtigen Regelungen zum Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer sind zu unterscheiden von den mitbestimmungsfreien Anweisungen des Arbeitgebers zum Arbeitsverhalten an die Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhalten ist angesprochen, wenn der Arbeitgeber kraft seiner Organisations- und Leitungsmacht (Direktionsrecht) näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise das geschehen soll (z. B. “Rufen Sie zuerst den Herrn X an, bevor Sie den Brief schreiben”). Mitbestimmungsfrei sind danach nur Anordnungen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird. Ob eine Anordnung das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten oder das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten betrifft, beurteilt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen, die den Arbeitgeber zu der Maßnahme bewogen haben. Wirkt sich eine Maßnahme zugleich auf das Ordnungs- und das Arbeitsverhalten aus, so kommt es darauf an, welcher Regelungszweck überwiegt (BAG v. 11.6.2002 – 1 ABR 46/01).
Beispiele für mitbestimmungsfreie Anordnungen zum Arbeitsverhalten:
Führungsrichtlinien, die festlegen, wie Mitarbeiter allgemein ihre Arbeitsaufgaben und Führungskräfte ihre Führungsaufgaben zu erledigen haben (BAG v. 23.10.1984 – 1 ABR 2/83);
Die Anordnung des AG, dass Sachbearbeiter auf Briefen unter Betreff Vor- und Nachnamen sowie den betrieblichen Telefon-Anschluss anzugeben haben (BAG v. 8.6.1999 - 1 ABR 68/98);
Stellenbeschreibungen (BAG v. 31.1.1984 – 1 ABR 63/81;
Der Einsatz von Privatdetektiven zur Überwachung von AN bei der Erfüllung ihrer Arbeitspflicht (BAG v. 26.3.1991 - 1 ABR 26/90).