Erstellt am 06.07.2015 um 18:07 Uhr von gironimo
Dies kann der Fall sein. Es kommt auf den Umfang der Änderung an.
Grob gesagt, ändern sich mehr als 50% der Gebiete oder Kunden und sind (auch) "sonstige" Nachteile erkennbar, würde ich von einer B-Änderung ausgehen.
Lasst es doch einmal im Detail von einem Fachanwalt prüfen.
Erstellt am 06.07.2015 um 21:06 Uhr von Hoppel
@ Hansjürgen
Mit einer Betriebsänderung hat das doch überhaupt NICHTS zu tun! Es sei denn, Du kannst schlüssig verklickern, welcher Passus des § 111 BetrVG hier zutreffen soll!
Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten
1. Einschränkung und Stillegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2. Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3. Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4. grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.