Reichtweite der Allg. Aufgaben zur Einhaltung von Gesetzen (§ 80 (1) 1)
Wir haben im Gremium die Diskussion zur Verantwortung des BR zum Thema "Überwachung der Einhaltung von Gesetzen für Arbeitnehmer" im Rahmen der Mitbestimmung zur Einführung technischer Einrichtungen. Hintergrund sind Anwendungen für das Bewerbermanagement, bei denen es Hinweise gibt, dass Informationspflichten nach DSGVO / BDSG an die Bewerber nicht wirklich dem entsprechen, wie wir diese Gesetze verstehen. So fordern BR-Mitglieder, dazu Regelungen im Rahmen der BV zu den Anwendungen zu verankern. Andere BR-Mitglieder sind der Ansicht, dass das nicht geht, da Bewerber nach § 5 BetrVG noch keine Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG in unserem Betrieb sind und Betriebsvereinbarungen sich immer nur auf Arbeitgeber lt. § 5 beziehen können. Mich interessiert daher einmal die Meinung von anderen BR-Mitgliedern oder anderen Teilnehmern in diesem Forum. Danke für Euer Feedback.
Community-Antworten (1)
03.01.2023 um 20:13 Uhr
Man kann aber Regelungen festlegen wie es laufen muss, das hat ja dann nichts mit dem Einzustellenden als Person zu tun.
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