Unfrage zum Qualitätsmanagement
Im Rahmen des Qualitätsmanagements werden wir gebeten an einer kurzfristigen Umfrage teilzunehmen. Ziel ist es den aktuellen Qualitätsstandard zu analysieren. Die Mitarbeiter erhalten einen Fragenkatalog mit 25 Fragen. Man kann in einem Rahmen von 6 Antworten - von stimmt vollkommen bis stimmt gar nicht antworten. Es werden keine persönlichen Daten abgefragt. Die Befragung wird per persönlicher E-Mail Adresse durchgeführt. Das heißt hier kann schon einmal ein Reporting über die Frage -wer hat mitgemacht und wer nicht - gemacht werden. Also nicht anonym. Es wurde uns zugesagt/versprochen das nur eine "Praktikantin" als Einzige die Ergenisse vertraulich behandelt. Ich bin auf §94 BetrVG und §80 Abs. 2 BetrVG gestossen. Kann man hier einfach zustimmen?
Community-Antworten (2)
03.07.2015 um 16:02 Uhr
Nein - da würde ich niemals einfach so zustimmen.
Du hast den § 94 BetrVG richtig gefunden. Ihr seit voll in der Mitbestimmung.
Und wenn der AG "großzügig" Versprechungen macht, kann er auch den im BetrVG vorgesehenen Weg gehen.
Und der heißt Betriebsvereinbarung (§ 77 BetrVG).
Also regelt, welche Fragen und vorgegebenen Antworten Ihr zustimmen könnt, wie die Erfassung und Auswertung erfolgt, wer Zugriff hat und wozu die Informationen überhaupt dienen und nicht dienen. Und natürlich, dass die Frageboden nach der Auswertung vernichtet werden.
03.07.2015 um 17:45 Uhr
stimme Dir zu gironimo.
Ihr seit auf alle Fälle frühzeitig in die Planung der Befragung einzubinden. Dabei würde ich darauf achten, dass niemand, auch nicht eine "Praktikantin". Es gibt z.B. externe Firmen, die sowas übernehmen (so hat es mein ehemaliger AG/ große Firma gemacht). Aktuell planen wir auch eine Befragung (kleinere Firma). Diese wird in Abstimmung mit der GL über den BR abgewickelt. So haben wir das Heft in der Hand und können verhindern, dass der AG nachvollziehen kann, welcher MA wie geantwortet hat.
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