Im Rahmen des Qualitätsmanagements werden wir gebeten an einer kurzfristigen Umfrage teilzunehmen. Ziel ist es den aktuellen Qualitätsstandard zu analysieren.
Die Mitarbeiter erhalten einen Fragenkatalog mit 25 Fragen. Man kann in einem Rahmen von
6 Antworten - von stimmt vollkommen bis stimmt gar nicht antworten.
Es werden keine persönlichen Daten abgefragt. Die Befragung wird per persönlicher E-Mail
Adresse durchgeführt. Das heißt hier kann schon einmal ein Reporting über die Frage
-wer hat mitgemacht und wer nicht - gemacht werden. Also nicht anonym.
Es wurde uns zugesagt/versprochen das nur eine "Praktikantin" als Einzige die Ergenisse
vertraulich behandelt. Ich bin auf §94 BetrVG und §80 Abs. 2 BetrVG gestossen.
Kann man hier einfach zustimmen?