Erstellt am 03.07.2015 um 13:44 Uhr von nicoline
bluko,
ein unbefristeter Vertrag zeichnet sich dadurch aus, dass er allerhöchstens mit dem Renteintritt ausläuft, aber nicht zu einem bestimmten Datum.
Es gilt die Kündigungsfrist, die vereinbart ist.
Erstellt am 03.07.2015 um 14:05 Uhr von gironimo
(>mit dem Renteintritt ausläuft< - ??)
Die im § 622 BGB genannten Fristen können abweichend durch Tarif oder Arbeitsvertrag geregelt sein.
Erstellt am 03.07.2015 um 15:23 Uhr von nicoline
(>mit dem Renteintritt ausläuft< - ??)
Was genau verstehst Du an der Formulierung nicht?
*Die im § 622 BGB genannten Fristen können abweichend durch Tarif oder Arbeitsvertrag geregelt sein.*
Genau. Und weil ja schon gesagt wurde:
*in ihrem Arbeitsvertrag stehen 6 Wochen Kündigungsfrist*
Ist es genau so:
*Es gilt die Kündigungsfrist, die vereinbart ist.*
Erstellt am 03.07.2015 um 19:22 Uhr von DummerHund
Auch wenn @nicoline´s Hinweis, mit dem Auslaufen eines Vetrages und dem Rentenalter nicht mit der gestellten Frage zu tun haben, ist der Hinweis mit den vereinbarten Fristen richtig.....soweit sie bei beiden Gleich sind.
Erstellt am 06.07.2015 um 09:34 Uhr von bluko
Guten Morgen,
entschuldigt, dass ich für Verwirrung sorge, der Vertrag ist befristet. Ich habe mich vertan. Im AV stehen 6 Wochen, im BGB 4 Wochen, da der Vertrag nach 2 Jahren ausläuft.
Ich sehe es jetzt so, dass der AV mit 6 Wochen(abweichend durch AV) richtig ist. Ist das korrekt?
Der Anwalt des MA sagt 4 Wochen.
Kann mir noch jemand dazu antworten? Vielleicht Gironimo?